Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.02.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §52 Abs1 Z1Rechtssatz
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, 2017/21/0151, vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG ausgeführt, dass ein Antrag einer Person auf bescheidförmige Feststellung, dass sie in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht fällt, als zulässig anzusehen ist, wenn ein Antrag auf Ausstellung der Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei zu sehen. Ein öffentliches Interesse zur Erlassung eines Feststellungsbescheides von Amts wegen lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/17/0007).
Schlagworte
Feststellungsbescheid; öffentliches Interesse; amtswegig; subsidiär; subsidiärer Rechtsbehelf; UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.064.11360.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019