Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.12.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
VStG §19Rechtssatz
Allein die wirtschaftliche Situation kann eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe nicht rechtfertigen, weil diese nur ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn etwa die Tat aus einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB begangen wurde (vgl VwGH 15.04.2005, 2005/02/086). Eine wirtschaftliche Notlage kann aber nie ein allgemein nachvollziehbares Motiv für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Alkohol sein.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Strafbemessung, wirtschaftliche Notlage, AlkoholEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.2136.1.3.2018Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019