TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W168 2182429-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W168 2182433-1/7E

W168 2182429-1/7E

W168 2182431-1/6E

W168 2182437-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, ZL.1160124610/ 170887673, 2.)

XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1160124403/ 170887665,

3.) XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Kindesmutter

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1160124207/ 170887681, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1160124109/ 170887690, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (BF) stellten nach Verweigerung der Einreise durch Deutschland nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.07.2017 gemeinsam gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an.

Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfragen ergaben hinsichtlich der Erst - als auch des Zweitbeschwerdeführers das Vorliegen von fremdenrechtlichen Registrierungen in Italien mit Datum 13.07.2017. Befragt zum Reiseweg führten der BF1 und BF2 zunächst übereinstimmend aus, dass sie Syrien 2011 verlassen hätten. Sie hätten sich in Folge seit 6 Jahren in Libyen aufgehalten. Von dort wären sie unrechtmäßig weiter nach Italien gereist. Der BF2 führte aus, dass sie Libyen mittels eines Schlauchbootes verlassen hätten um Arbeit zu finden, bzw. um besser zu leben. Sie hätten sich in Italien nur für rund 2 Wochen in Palermo bzw. Mailand aufgehalten. Danach seien sie unrechtmäßig weiter mit Ziel Deutschland in Richtung Österreich gereist. Befragt zu Italien führten die BF1 aus, dass die Leute in IT sehr freundlich waren. Sie hätten dort einen Polizeikontakt gehabt und wären fremdenrechtlich registriert worden. Sonstige Angaben zu Italien könnten nicht erstattet werden.

Aufgrund des Vorliegens der vorliegenden Eurodac - Treffer von Italien, bzw. auch der Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten und zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien. Das Führen von Konsultationen wurde den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund des Verschweigens Italiens wurden die Italienischen Dublin Behörden mit Schreiben des BFA vom 04.10.2017 vom Vorliegen der Zuständigkeit in den gegenständlichen Verfahren gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO in Kenntnis gesetzt.

Am 17.10.2018 wurde die erstbeschwerdeführende Partei nach Erhalt einer Rechtsberatung einer Befragung durch das BFA unterzogen. Hierbei gab diese zusammenfassend für sich und die 2 minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin dieser zu Protokoll, dass die während der Erstbefragung erstatteten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte in Österreich außer eines Schwagers, welcher einen Tag früher als diese unberechtigt in das Bundesgebiet eingereist wäre, keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Schwager würde auch auf die Kinder aufpassen, wenn sie oder ihr Mann einmal eine Pause von der Betreuung benötigen würden. Befragt zum Gesundheitszustand führte die BF1 aus, dass sie selbst unter einer erheblichen Erkrankung leiden würde. Sie müsse seit ihrer Geburt Tabletten nehmen, bzw. seit 7 Jahren Aspirin und ein Blutverdünnungsmittel aufgrund eines Problems mit den weißen Blutkörperchen bzw. mit der Pankreas. Auch müsse sie aktuell Schmerzmittel nehmen. Sie würde unter einer vererblichen Autoimmunerkrankung leiden die bereits in Syrien behandelt worden wäre. Befragt zum Gesundheitszustand der Kinder führte die BF1 aus, dass das die BF3 gesund sei. Der BF4 sei jedoch aufgrund von Geburtskomplikationen behindert. Er könne nichts alleine tun, bzw. nicht alleine sitzen, essen oder gehen. Auch würde der BF4 Medikamente erhalten. Bereits in Lybien hätten sie einen Physiotherapeuten aufgesucht. Auch in Österreich hätten sie bereits einen Termin mit einem Physiologen gehabt. Dieser hätte ihnen mitgeteilt, dass das Kind nur eine geringe Chance hätte, dass es je gehen könne. Die Ärzte könnten nur helfen, dass das Kind keine Schmerzen hätte, bzw. nicht vollständig gelähmt sei. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Italiens führte diese aus, dass sie nicht sagen könne, dass ihr dort gar nicht geholfen worden wäre. Doch ihr Kind wäre ignoriert worden. 5 Tage hätten sie warten müssen. Dann hätte sie gesagt, dass wenn man ihnen nicht helfen könne, man sie einfach gehen lassen solle. Die Tochter wäre dort untersucht worden und man hätte ihr mitgeteilt, dass sie schwer behindert wäre. Mehr wäre dort nicht gemacht worden. Ein Dolmetsch hätte ihnen mitgeteilt, dass sie in ein anderes Lager verbracht werden hätten sollen. Sie hätten daraufhin mit Verwandten gesprochen die ihnen geraten hätten nach Deutschland zu gehen, da dort die medizinische Behandlung besser wäre. Sie hätten mit dem Zug nach München reisen wollen, doch man hätte sie an der Grenze aus dem Zug geholt und nach Österreich zurückgebracht. Der Sohn XXXX hätte eine Lungenentzündung in Italien gehabt, doch man hätte dort nichts dagegen unternommen. Sonstige Gründe die gegen Italien sprechen würden könnten nicht genannt werden. Sie wolle das Beste für ihre Kinder, bzw. würde sie sich wünschen, dass ihre Tochter sich zumindest bewegen könne. Nochmals die seitens des BFA angenommene Zuständigkeit Italiens der BF1 zur Kenntnis gebracht, führte die BF1 aus, dass sie lieber nach Syrien in den Krieg zurückkehren würde als nach Italien. Italien wäre wie Libyen. Sie hätte in Italien viele Unterlagen (betreffend des Gesundheitszustandes der Kinder) gehabt, die sie nicht zurückerhalten hätte. Die Länderfeststellungen zu Italien zur Kenntnis gebracht, führte die BF1 aus, dass sie von Italien nichts wissen möchte. Hier oder in Deutschland würde es die beste Medizin geben. Ansonsten würde sie nach Syrien zurückgehen. Sie hätte das Gefühl, dass sie eine Belastung für alle anderen wären und man sie deshalb nach Italien zurückschicken wolle. Nochmals führte die BF1 aus, dass sie lieber nach Syrien zurückgehen wolle. Die Rechtsberatung beantragte abschließend eine Abklärung der Überstellungsführigkeit der Tochter, bzw. ihres allgemeinen Gesundheitszustandes, sowie die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend der Rückübernahme von Italien. Sonstiges Vorbringen zu Italien wurde seitens der BF1 nicht erstattet.

Bei der am selben Tag nach Erhalt einer Rechtsberatung stattfindenden Einvernahme des BF2, führte dieser befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er als auch die übrigen Familienmitglieder unter Juckreiz leiden würden. Dieser wäre durch Bettwanzen verursacht; sonst hätte er keine gesundheitlichen Probleme. In Österreich würde sich aus sein Bruder aufhalten. Dieser hätte ebenso wie er selbst in Österreich einen Asylantrag gestellt, bzw. wäre dieser nur 2 Tage vor ihnen nach Österreich eingereist. Dieser Bruder würde der Familie bei insbesondere der Betreuung der behinderten Tochter helfen. Dem BF2 die seitens des BFA angenommene Zuständigkeit Italiens zur Kenntnis gebracht, führte dieser aus, dass er nicht nach Italien zurück wolle. Auch sein Bruder wäre geistig behindert und es wäre ihm sehr wichtig, dass sie nicht getrennt würden. In Italien hätten sie keinen Asylantrag gestellt, da es dort keine Ärzte geben würde. Sie wären zwar als Familie in Italien sehr gut aufgenommen worden. Der Tochter hätte man jedoch nicht weiterhelfen können. Sie wären nur wegen ihrer Tochter von Italien weggegangen. Sie hätten sogar in Kauf genommen, dass es der Familie schlechter gehen würde, wenn nur der Tochter geholfen werden würde. Die Länderfeststellungen zu Italien zur Kenntnis gebracht, führte der BF2 aus, dass er nicht nach Italien zurückwolle. Er hätte Angst vor der Situation, bzw. auch medizinische Bedenken gegen Italien. In Italien wären sie bereits in verschiedenen Krankenhäusern gewesen. Sie wären dort von einem in ein anderes geschickt worden. Die Tochter hätte sich mit den Medikamenten die sie in Italien erhalten hätte gleichwie eine Leiche gewesen, bzw. hätte ihnen ein Arzt in Venedig mitgeteilt, dass diese verordneten Medikamente einer "Misshandlung" gleichkommen würden. In Österreich wäre die Behandlung viel besser, bzw. wäre hier auch die Milch viel besser. Sie wären hauptsächlich wegen der Behandlung der Tochter hier, bzw. hätten sie sich die Medikamente zur Behandlung der Tochter in der Heimat nicht mehr leisten können. Hier würden sie die Medikamente gratis erhalten. Er wolle nicht in Italien wieder bei 0 anfangen müssen. Die Rechtsberatung beantragte abschließend eine Abklärung der Überstellungsführigkeit der Tochter, bzw. ihres allgemeinen Gesundheitszustandes, sowie die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend der Rückübernahme von Italien. Sonstiges Vorbringen zu Italien wurde seitens der BF1 nicht erstattet.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Die Bescheide legen in ihren Begründungen und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung, die aktuelle Unterbringungssituation, den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller, sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:- MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail - VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail - VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und

18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab. (VB 26.4.2017)

Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche,

http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo;

Zugriff 23.3.2017- USDOS - US Department of State (3.3.2017):

Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017- VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - EASO - European Asylum Support Office (12.2015):

Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati, http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017- USDOS - US Department of State (25.6.2015):

Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016

Versorgung und Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. (MdI - 31.3.2017)

Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)

CDA, CARA und CAS

CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017).

Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017).

CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)

Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).

Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017).

Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017).

SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)

Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017).

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017).

Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).

Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017). NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017).

NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017).

CIE - (Centro di identificazione ed espulsione)

ersonen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015).

Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016).

Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017- EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017

- MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione,

http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017- MdI - Ministero dell'Interno Italiano (2016):

Piano accoglienza 2016. Tavolo di ccordinamento nazionale, Zugriff 11.4.2017- MdI - Ministero dell'Interno (31.3.2017): Dati e statistiche,

http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero, Zugriff 4.4.2017 - PI - Parlamento Italiano, Senato della Repubblica (2.2016): Rapporto sui centri di identificazione ed espulsione in Italia,

https://www.senato.it/application/xmanager/projects/leg17/file/repository/commissioni/dirittiumaniXVII/rapporto_cie.pdf, Zugriff 11.4.2017 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016):

Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017- SPRAR - Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (2.2.2017): Composizione di base della rete SPRAR, http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar, Zugriff 11.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -

Italy,http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017 - VB des BM.I Italien (19.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

Hotspots

Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vgl. SFH 8.2016).

Migranten, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Hotspot-Zentren. Dort werden ihre Daten erkennungsdienstlich aufgenommen, es erfolgt ein erster medizinischer Check und sie haben die Möglichkeit, um internationalen Schutz anzusuchen (AIDA 2.2017). Jene Menschen, die keinen Schutzanspruch haben, sollen rasch rückgeführt werden. Die anderen werden in die "hub regionali" (Regionalzentren) überstellt. Auch wird eine mögliche Umverteilung an andere EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens überprüft (AIDA 2.2017; vgl. EC 27.3.2017).

In Italien wurden bisher 4 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 1.600 Personen eingerichtet (Lampedusa, Pozzallo, Taranto und Trapani) (EC 27.3.2017). Nach Medienberichten sollen diese nun durch weitere Hotspots ergänzt werden. Im Gespräch hierfür sind Messina und Palermo auf Sizilien sowie Corigliano, Reggio Calabria und Crotone in Kalabrien (AIDA 2.2017, vgl. GdS 17.3.2017).

Die gesetzlich zulässige Aufenthaltsdauer von 48 bzw. 72 Stunden in den Hotspots wird in der Praxis vielfach nicht eingehalten (AIDA 2.2017).

Die hohe Anzahl der Ankünfte hat sich negativ auf das System zur Registrierung und auf das italienische Empfangssystem als Ganzes ausgewirkt. Nicht immer ist die wirksame Identifizierung von Opfern von Menschenhandel oder Vulnerablen bzw. die Bereitstellung von angemessenen Informationen über deren Rechte gewährleistet. Dies ist insbesondere problematisch, wenn eine hohe Anzahl von Flüchtlingen und Migranten gleichzeitig eintrifft (CoE 2.3.2017).

Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017- EC - European Commission (27.3.2017), Hotspots in Italy,

https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/state_of_play_-_hotspots_en.pdf, Zugriff 3.4.2017- GdS - Giornale di Sicilia (17.3.2017): Migranti, hotspot a Palermo e Messina. Tramonta l'ipotesi Mineo, http://catania.gds.it/2017/03/17/migranti-hotspot-a-palermo-e-messina-tramonta-lipotesi-mineo_641852/, Zugriff 4.4.2017- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016):

Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am 12. Oktober 2016 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).

Die NGOs Danish Refugee Council und Swiss Refugee Council haben Anfang 2017 6 Fälle von vulnerablen Rückkehrern (Familien mit Kindern bzw. Schwangeren) nach Italien einem Monitoring unterzogen und berichten, dass 2 dieser Fälle bei Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten. Die übrigen 4 Fälle wurden zunächst übergangsweise untergebracht, wobei die Bedingungen als für Vulnerable unpassend kritisiert wurden. In weiterer Folge konnten Plätze in SPRAR gefunden werden. Die Betroffenen und die beteiligten NGOs sprechen von Willkür oder zumindest Unvorhersehbarkeit seitens der italienischen Behörden. Als problematisch wurde in den gemonitorten Fällen vor allem der mangelnde Informationsfluss betreffend die Vulnerabilität der Rückkehrer zwischen den Behörden des überstellenden Staats und Italiens beschrieben (DRC/SRC 9.2.2017).

Der BM.I-Verbindungsbeamte in Italien, der gegebenenfalls die Rückkehr vulnerabler Fälle aus Österreich am Flughafen Rom-Fiumicino begleiten kann, berichtete im Feber 2017 von der Rückkehr einer Familie mit Kindern nach Italien, woraus sich abseits des Einzelfalls interessante allgemeine Fakten ergeben. Am Flughafen Fiumicino sind ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten.

Es handelt sich dabei um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen. Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Nach der Befragung wurde der Familie der zeitlich auf 6 Monate befristete Aufenthaltstitel für Asylwerber von der Quästur ausgestellt und die Familie erhielt eine Mahlzeit, während mit der Präfektur von Rom abgeklärt wurde, wo die Rückkehrer vorübergehend unterzubringen wären. Da zum Zeitpunkt der Anreise keine Plätze in SPRAR-Strukturen (Unterkünfte der 2. Stufe; auch: Folgeunterkünfte) zur Verfügung standen, wurde die Familie zuerst außerordentlich untergebracht (in sogenannten Centri accoglienza straordinari). Auch bei dieser Art der Unterbringung werden Familien in eigenen Strukturen untergebracht. Sobald ein Platz in einer SPRAR-Struktur frei wird, werden die Familien dorthin verlegt. Der Transfer in die Unterbringung erfolgt entweder organisiert, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Kosten dann durch die Vereinigung "ITC" getragen werden. Im gemonitorten Fall war der Transfer für denselben Nachmittag angekündigt. (VB 14.2.2017; ITC o.D.).

Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, Zugriff 8.5.2017 - ITC Interpreti Traduttori in Cooperativa (o.D.):

The Cooperative,

http://www.cooperativaitc.org/en/about-us/the-cooperative, Zugriff 9.5.2017 - MdI - Ministero dell Interno (12.10.2016): Circular Letter, per -E-Mail - VB des BM.I für Italien (14.2.2017): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).

Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).

Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien,

https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights'

Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017- USDOS - US Department of State (3.3.2017):

Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017

Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, da gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an akuten schweren körperlichen Krankheiten, bzw. schweren psychischen Störungen leiden würden. Insbesondere würde es sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben, dass es sich bei der Erkrankung der BF4 um eine chronische Erkrankung handelt, bzw. würde diese aktuell lediglich fachärztliche Kontrollen zur Weiterverfolgung der Diagnose, bzw. der Therapie benötigen. Die medizinische Versorgung wäre in Italien aufgrund der vorliegenden Länderinformationen gesichert, bzw. hätten die BF selbst angegeben, dass sie in Italien bereits diesbezüglich eine medizinische Betreuung erhalten hätten. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Beweiswürdigend wurde weiters ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Das Vorliegen einer glaubhaften bzw. nachvollziehbar konkreten Bedrohung in Italien wäre nicht erstattet worden. Es würde kein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Die beschwerdeführenden Parteien könnten sich nach Antragstellung in Italien jederzeit in die staatliche Betreuung zur Versorgung begeben, die gesichert in Italien, insbesondere auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaße zu Verfügung steht. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Italien habe die Statusrichtline, die Verfahrensrichtlinie als auch die Aufnahmerichtlinie der EU ratifiziert. Gegen Italien habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EG- Vertrag wegen Missachtung dieser Richtlinien eingeleitet.

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Einzelfallzusicherung betreffen der Versorgung eingeholt habe. Die Kinder würden im Falle einer Überstellung medizinische vor Allem auch psychologische Unterstützung benötigen. Die Kinder würden als minderjährige Personen als besonders vulnerabel gelten. Die Behörde hätte trotz der Vorlage von medizinischen Unterlagen keine weiteren Untersuchungen vorgenommen, bzw. hätte sich die Behörde ausschließlich auf die pauschale Argumentation zurückgezogen, dass in Italien die medizinische Versorgung gleichwie in Österreich gesichert wäre. Die Behörde hätte somit den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Auch wäre auf die schwierige Situation von Dublin Rückkehrern nach Italien hinzuweisen. Eine Überstellung der BF nach Italien würde somit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechen. Aus diesem Grund würde beantragt der Beschwerde stattzugeben, bzw. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Mitteilung des BFA vom 24.01.2018 wurde das BVwG über die mit 23.01.2018 erfolgte Aussetzung des Verfahrens aufgrund unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten gemeinsam am 28.07.2017 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Aufgrund der durchgeführten Euroadac Abfragen, als auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer konnte festgestellt werden, dass diese vor der Antragstellung bereits in Italien fremdenrechtlich registriert worden sind.

Das BFA richtete in Folge auf Art. 13 Abs. 1 begründete Aufnahmeersuchen an Italien. Aufgrund Verschweigens stimmten die italienischen Behörden durch Verschweigen gem. Art. 22 Abs. 7 iVm. Art. 13 Abs 1 Dublin III - VO diesen Ersuchen nachweislich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur unbedenklichen Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.

Die Beschwerdeführer leiden unter keinen akut schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren würden.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien stellt keine Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten dar.

Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer verletzt nicht Art. 8

EMRK.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt das Vorliegen einer unmittelbar konkreten Bedrohung bzw. einer besonderen Gefährdung in Italien glaubhaft nicht darlegen können.

Die Verfahren wurden am 23.01.2018 aufgrund unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien ergeben sich aus den vorliegenden Abfragen der Eurodac Datenbank, als auch aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst.

Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Italiens durch Verschweigen leitet sich aus den durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde ab.

Die festgestellt unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben konkreten Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern, insbesondere auch zur besonderen Versorgungslage von Familien, sowie auch hinsichtlich der aktuellen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg vorgenommen. Die vorliegenden Feststellungen behandeln ausführlich auch die aktuelle Versorgungslage von Familien in Italien. Dass die Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Italien aufgrund der dortigen Versorgungslage in eine gem. Art. 3 EMRK menschenunwürdige Lage geraten würden, kann aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu Italien nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführer werden aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderinformationen zu Italien nach ihrer Überstellung gemeinsam untergebracht, bzw. eine für Familien mit kleinen Kindern notwendige -auch medizinische- Versorgung und Verpflegung erhalten. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht auf das Vorhandensein besondere Umstände geschlossen werden, die eine gemeinsame Überstellung sämtlicher Beschwerdeführer nach Italien als einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen insgesamt substantiell durch sämtliche Ausführungen nicht entgegengetreten, bzw. können einzelne vorgelegte Berichte zu Lage in Italien die fundierten Länderfeststellungen des BFA, die sich auf eine Vielzahl aktueller Berichte zu Italien stützen, nicht widerlegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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