TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 98/11/0102

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, Silberzeile 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Februar 1998, Zl. VerkR-392.999/1-1998/Kof, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, dass ihm auf die Dauer von 15 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Jänner 1998 abgewiesen. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dahin, dass sie die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 aussprach und die Zeit nach § 73 Abs. 2 leg. cit. mit 30 Monaten (ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 17. Juni 1997) bestimmte.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war ein vom Beschwerdeführer am 7. Juni 1997 begangenes Alkoholdelikt (Lenken eines Kfz auf einer unbenannten Gemeindestraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - Alkoholgehalt der Atemluft 0,68 mg/l), was in der Folge zur rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 führte (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Oktober 1997, bestätigt mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Dezember 1997). Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde, dass es sich hiebei um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres handelte. Dem Beschwerdeführer sei die Lenkerberechtigung bereits einmal für vier Wochen und einmal für sechs Monate entzogen worden. Nur kurze Zeit nach dem Ende der letzten Entziehung habe er abermals ein Alkoholdelikt begangen. Die darin zu Tage tretende Neigung zur Begehung derartiger Delikte rechtfertige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 30 Monaten.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den Ausspruch einer Entziehungsmaßnahme an sich. Er bekämpft vornehmlich die Verdoppelung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 durch die belangte Behörde und bemängelt in diesem Zusammenhang unter anderem, dass sie sein Vorbringen, er habe die unbenannte Gemeindestraße lediglich zum Zweck des Abstellens seines Fahrzeuges befahren, übergangen habe.

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht. Er hat in seiner Berufung neuerlich auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Verantwortung hingewiesen, wonach er mit seinem neben dem Eingang in eine Diskothek abgestellten KFZ nicht mehr habe nach Hause fahren, sondern dieses lediglich vom Eingang habe entfernen und sodann abstellen wollen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf mit keinem Wort eingegangen. Diese Verantwortung kann (ungeachtet der von der belangten Behörde zu Recht betonten hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten) im Zusammenhang mit der von ihr anzustellenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich abgetan werden. Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, ob sie die in Rede stehende Verantwortung des Beschwerdeführers für glaubhaft erachtet oder nicht. Das begründungslose Übergehen dieses Vorbringens im angefochtenen Bescheid stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110102.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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