Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1Spruch
W138 2210194-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "AkademierInnenzentrum Graz (P289.986)", des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice, vergebende Stelle Arbeitsmarktservice Steiermark, Babenbergerstraße 33, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. der XXXX und 2. der U XXXX , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, vom 26.11.2018 "das Bundesverwaltungsgericht möge dem Auftraggeber (Antragsgegner) mittels einstweiliger Verfügung die Erteilung des Zuschlags im gegenständlichen Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen" folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Auftraggeber (Antragsgegner) mittels einstweiliger Verfügung die Erteilung des Zuschlags im gegenständlichen Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen, wird gemäß §§ 350 Abs. 1, 351 Abs. 1, 3 und 4 BVergG 2018 stattgegeben.
Der Auftraggeberin ist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 26.11.2018, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der am 16.11.2018 übermittelten Zuschlagsentscheidung, Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber und die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Auftraggeber habe nicht-prioritäre Dienstleistungen im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben. Angefochtene Entscheidung sei die Zuschlagsentscheidung vom 16.11.2018. Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung gab die Antragstellerin zusammengefasst folgendes an:
1. Aufgrund der konkreten Festlegungen des Auftraggebers sei eine vertiefte Angebotsprüfung bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erforderlich gewesen. Der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei auffällig niedrig. Dies nicht nur im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung, sondern auch im Hinblick auf den geschätzten Auftragswert sowie dem weiteren Angebotspreis im Verfahren. Es sei daher jedenfalls eine vertiefte Preisprüfung erforderlich.
2. Die "räumliche Ausstattung" der präsumtiven Zuschlagsempfängerin müsse quantitativ als ein "Plus" über die Dimension der Antragstellerin hinausgehen, was sich auch mit entsprechenden Kosten im Angebot wiederfinden müsse. Weiters sei das Personal der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgezeichnet bewertet worden. Daraus würden sich klare Rückschlüsse auf die Mindesteinstufung gemäß dem hier zu berücksichtigenden Kollektivvertrag ziehen lassen. Im Rahmen der (bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin deutlich besser bewerteten) Organisationsform würden weitere erhebliche Personalkosten anfallen. Die Kosten der "technischen Ausstattung" müssten im obigen Sinn durch externe Kaufverträge oder Angebote, die entsprechend genau auf das Angebot konkretisiert sein müssten, bzw das An-lagenverzeichnis nachgewiesen sein. Die Antragstellerin habe ausgehend von vorliegenden Parametern eine Kontrollrechnung vorgenommen, die das deutliche Ergebnis bringe, dass die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht erklär- und nachvollziehbar sein könne. Ein seriöser Unternehmer könne die angebotenen Leistungen nicht zum angebotenen Preis erbringen. Denn selbst bei Heranziehen von (schon unrealistisch niedrigen) Mindestansätzen sei die Kalkulation zu niedrig. Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis decke nicht einmal jene Kosten ab, die sich bei einer absoluten Mindestkalkulation ergeben würden. Im Übrigen sei auf Grund intensiver Branchenkenntnis davon auszugehen, dass bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch keine besonderen Rechtfertigungs- bzw Plausibilitätsgründe gegeben seien. Das Preisangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei unplausibel, unterpreisig und ausschreibungswidrig. Auf Basis der bestandsfesten Auftraggeberfestlegungen sowie der gesetzlichen Grundlagen sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin rechtmäßigerweise auszuscheiden gewesen.
3. Beim Auftraggeber sei an entscheidender Stelle eine Person (auch bewertend) tätig, gewesen, die eine familiäre Nahebeziehung zu einer - gerade für diese Ausschreibung - wichtigen Person bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe. Dies mache nicht nur die Bewertung / Bepunktung an sich rechtswidrig, sondern belaste das gesamte Vergabeverfahren. Die Unzulässigkeit ergebe sich dabei bspw durch einen Verstoß gegen die "Schutznorm" des § 26 BVergG 2018.
4. Die Antragstellerin sei in einigen Kriterien unzulässig niedrig bewertet worden. Zur "Organisationsform" (Kriterium 2 "Konzeptive Qualität") werde ein Abzug von im-merhin 45% vorgenommen und damit begründet, dass der Zeitplan nicht bewertet werden hätte können, da im Text und in der tabellarischen Darstellung der Unter-richtswoche die Summe der Wochenstundenanzahl differiert habe. Das sei aber unzulässig, da dieser geringfügige Schreibfehler im Rahmen des Präsentationstermins vom 28. Oktober 2018 von der Antragstellerin aufgeklärt worden sei. Bei Unklarheiten, hätte der Auftraggeber für eine Aufklärung formal an die Antragstellerin herantreten müssen, zumal sich der Schreibfehler im Angebot nicht weiter auswirke und in unmittelbarer Folge sowie auch in der Kalkulation der richtige Wert genannt und verwendet worden sei. Es liege jedenfalls kein "nicht bewertbarer" Zeitplan vor. Generell komme der Zeitplan in den Bewertungs-Festlegungen der Ausschreibung zu diesem Subkriterium gar nicht vor und berechtige den Auftraggeber auch aus diesem allgemeinen Grund nicht zu einem Punkteabzug. Es werde gemäß Seite 12 der Ausschreibungsunterlagen in diesem Subkriterium (nur) die geplante Zusammenarbeit sowie das Qualitäts- und Beschwerdemanagement bewertet. Die Bewertung des "Zeitplans" sei daher per se "kriteriumsfremd" und damit unzulässig. Auch zum Abzug bezogen auf das Beschwerdemanagement sei zunächst wiederum an die Definition des Subkriteriums "Organisationsform" zu erinnern. Darin würden ausschließlich qualitative Aspekte als bewertungsrelevant definiert werden ("praktikabler", "effektiver", "umsetzbarer"). Keine direkte Rolle spiele hingegen die quantitative Frage des Ausmaßes der Darstellung. Ein Punkteabzug infolge quantitativer Aspekte sei per se "kriteriumsfremd" und damit unzulässig. Auch inhaltlich sei der hohe Abzug beim Beschwerdemanagement nicht nachvollziehbar. Es liege ein umfassender und integrierter sowie zielgruppenorientierter Beschwerdemanagementprozess vor. Unbeschadet der Angebotsgestaltung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesem Subkriterium sei es jedenfalls nicht gerechtfertigt, bei der Antragstellerin einen Punkteabzug vorzunehmen. Die Bepunktung der Antragstellerin mit einem Abzug von hohen 45% sei auch im Hinblick auf die Darlegungen des Auftraggebers in der Zuschlagsentscheidung vom 16. November 2018 nicht nachvollziehbar, nicht kriteriumskonform und daher unzulässig.
5. Zu den Subkriterien "Organisationsform", "räumliche Ausstattung" sowie "Verkehrsanbindung", sei als Begründung jeweils nur ein Schlagwort angeführt worden. Diese Begründung trage aber nicht die jeweilige Punktedifferenz zwischen Antragstellerin und präsumtiver Zuschlagsempfängerin. Der Gesetzgeber habe die Begründung der Zuschlagsentscheidung als Bringschuld des Auftraggebers ausgestaltet.
6. Die Zuschlagsentscheidung und dabei vor allem die verbalen Ausführungen des Auftraggebers würden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. In den Subkriterien "Methodik" und "Didaktik", weiters "gleichstellungsfördernde Maßnahme" und "Diversity Management" sowie "technische Ausstattung", die allesamt jedenfalls durch eine Kommission zu bewerten seien, wären keinerlei (verbalen) Ausführungen zu den "Merkmalen und Vorteilen" des erfolgreichen Angebots und damit keine Ausführungen zur Bepunktung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorhanden. In den Subkriterien "Organisationsform", "räumliche Ausstattung" sowie "Verkehrsanbindung", die wiederum allesamt jedenfalls durch eine Kommission zu bewerten seien (siehe Seite 13 der Ausschreibungsuntlagen), sei zwar jeweils ein Schlagwort angeführt ("weniger ausführlich beschrieben", "weniger Infrastruktur im Schulgebäude vorhanden", "Weg zur nächstgelegenen Haltestelle länger") worden, diese Schlagworte würden die jeweilige Bewertung aber nicht im Sinne der Judikatur nachvollziehbar machen und seien nicht geeignet, die Antragstellerin ausreichend zu informieren. Die Bewertungsmängel würden die Zuschlagsentscheidung unnachvollziehbar machen.
7. Aus der der verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung würden sich nicht die erforderlichen Schlussfolgerungen für die vom Auftraggeber vergebenen Punkte und das Verhältnis der Bewertung des eigenen Angebotes zu dem der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieterin ziehen lassen. Die Ausführungen müssten nach der Judikatur richtig und in sich schlüssig sowie zusammenfassend sein. Weiters müssten sie mit den vom Auftraggeber mitgeteilten Punkten korrespondieren, was auch aus der Judikatur resultiere, dass die Bewertung an sich keine Widersprüche zwischen der Punktevergabe und der jeweiligen verbalen Begründung aufweisen dürfe. Entspreche eine Zuschlagsentscheidung nicht diesen Anforderungen, sei sie nicht gesetzmäßig ausgeführt; dies vor allem mangels Eignung, eine echte Begründung darzustellen und den Bieter ausreichend zu informieren. Der Auftraggeber hätte bei einem rechtskonformen Vorgehen das Vergabeverfahren ordnungsgemäß und gesetzeskonform gestalten und dabei die Zuschlagsentscheidungen zu Gunsten der Antragstellerin treffen und bekannt zu geben gehabt sowie der Antragstellerin nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag erteilen müssen.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben des Auftraggebers vom 29.11.2018 erteilte diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und gab bekannt, dass Auftraggeber der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice, vergebende Stelle Arbeitsmarktservice Steiermark, vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtswanwalt, sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen nicht-prioritären Dienstleistungauftrag im Oberschwellenbereich der in einem eigenständigen Vergabeverfahren (AMS-Standardverfahren) gemäß § 141 BVergG 2006 mit EU-weiter Bekannmachung nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in der EU und in Österreich sei am 16.08.2018 erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung sei mit Schreiben vom 16.11.2018 erfolgt.
Die Auftraggeberin sehe im Hinblick auf die beantrage Erlassung einer einstweilligen Verfügung, von der Bennenenung entgegenstehender Interessen (vorerst) ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Der Auftraggeber, der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice, dieses vertreten durch die vergebende Stelle Arbeitsmarktservice Steiermark, hat einen nicht-prioritären Dienstleistungauftrag im Oberschwellenbereich der in einem eigenständigen Vergabeverfahren (AMS-Standardverfahren) gemäß § 141 BVergG 2006 nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich und in der EU ist am 16.08.2018 erfolgt. (Schreiben des Auftraggebers vom 29.11.2018).
Am 16.11.2018 erfolgte die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zugunsten der b XXXX . (Schreiben der Auftraggeberin vom 29.11.2018).
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
Der Antrag ist rechtzeitig. Die Pauschalgebühren wurden entrichtet.
2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Maßgebliche Rechtslage
Am 21. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs. 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Nach § 376 Abs. 4 BVergG 2018 sind Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Vergabeverfahren am 16.08.2018 eingeleitet wurde, ist es nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, dem BVergG 2006, zu Ende zu führen und zu beurteilen.
Nach § 376 Abs. 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 ist im Anwendungsbereich des BVergG 2018 grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Insbesondere sind einstweilige Verfügungen davon ausgenommen. Die Entscheidung ist daher durch einen Einzelrichter zu treffen.
Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG 2006 ist der Bund. Der Bund ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG 2006. Nach den Angaben des Auftraggebers handelt es sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Zuschlagsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 BVergG 2018 ist somit nicht gegeben.
Gemäß § 343 Abs. 1 BVergG 2018 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax im Oberschwellenbereich binnen 10 Tagen einzubringen. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erfolgte mit Schreiben vom 16.11.2018. Der Nachprüfungsantrag ist am 26.11.2018 beim BVwG eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
3. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 351 Abs. 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung gestellt.
Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der Zuschlagsentscheidung vom 16.11.2018 die Vergabe an die b XXXX beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Der Auftraggeber erstattet ausdrücklich kein Vorbingen zum Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;
30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;
29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dauer der Maßnahme, Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2210194.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019