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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1004;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/06/0006 E 9. September 1999Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1997, Zl. 03-21.50-5-97/67, betreffend Vertretungskosten in einem Enteignungsverfahren nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft EZ 214, GB S, die zweite Hälfte steht im Eigentum des Beschwerdeführers des zur hg. Zl. 98/06/0006 anhängigen Beschwerdeverfahrens. Das Grundstück ist von der geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 in Graz betroffen. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 9. April 1996 wurde unter Spruchpunkt I die dauernde und lastenfreie Enteignung von 5 m2 des Grundes des im Miteigentum der Beschwerdeführerin sowie die Entfernung des Zaunes bewilligt und die Höhe der Entschädigung (für Grund und Zaun) festgelegt. Mit Spruchpunkt II setzte der Magistrat der Landeshauptstadt Graz betreffend die Beschwerdeführerin und den angeführten Miteigentümer über deren rechtsfreundliche Vertretung Kosten in der Höhe von insgesamt S 5.000,-- fest. Gegen diesen Spruchpunkt haben die Beschwerdeführerin und der Miteigentümer berufen. Mit Bescheid vom 7. August 1996 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0202, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 50 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1994 enthalte einen verfassungskonformen statischen Verweis auf das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, und keinen als verfassungswidrig zu qualifizierenden dynamischen Verweis eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz. Es sei daher hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung nicht das Eisenbahnenteignungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sondern die Stammfassung dieses Gesetzes. Somit sei im Beschwerdefall auch nicht § 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes in der Fassung des Art. XVIII des Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, anzuwenden.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1997, mit welchem der Beschwerdeführerin (alleine) die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung S 5.000,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer zuerkannt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, in Entsprechung der Rechtsaussicht (richtig wohl: Rechtsansicht) des Verwaltungsgerichtshofes sei aus Anlass einer neuerlichen Berufungsentscheidung der Kostenersatz in dieser Höhe festzulegen gewesen, wobei diese Festsetzung dem Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung im Enteignungsverfahren entsprochen habe.
Während des Enteignungsverfahrens hat der Rechtsvertreter zwei Kostennoten (für insgesamt drei Enteignungsgegner) gelegt und zwar eine Kostennote vom 26. April 1994 in der Höhe von S 29.180,60 zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.836,12 und ein Kostenverzeichnis vom 27. April 1994 in der Höhe von S 82.193,44 (inklusive Umsatzsteuer). In der Berufung gegen den Bescheid vom 9. April 1996 wurde ausgeführt, die Oberbehörde wolle den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die verzeichneten Kosten, mindestens aber ein Aufwandersatz von jeweils S 5.000,-- zugesprochen werden. Einerseits stehe, selbst wenn die Gesetzesbestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes, mit denen der Kostenbeitrag mit einem Mindestsatz von S 5.000,-- je Partei festgesetzt werde, zur Aufwendung gelangen sollten, jedem Grundeigentümer ein Ersatzanspruch von je S 5.000,-- zu, der mit Mehrwertsteuer zu ersetzen sei, andererseits seien die zitierten Verweisungsbestimmungen dermaßen, dass nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz das Eisenbahnenteignungsgesetz nicht etwa in jener Fassung anzuwenden sei, die es nach Inkrafttreten der Novelle vom 5. Mai 1955 gehabt habe, sondern in jener Fassung, die im Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zitiert sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht hat der Beschwerdevertreter in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur einen Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes für die rechtsfreundliche Vertretung in der Höhe von S 5.000,-- (plus Umsatzsteuer) pro Enteignungsgegner gestellt, er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass das Strukturanpassungsgesetz seiner Ansicht nach grundsätzlich nicht anzuwenden sei, nur für den Fall, dass es doch anzuwenden sei, gebühre jedem der Enteignungsgegner der dort vorgesehene Ersatz der rechtsfreundlichen Vertretung.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996 wurde klargestellt, dass das Strukturanpassungsgesetz nicht anzuwenden ist. Die belangte Behörde hatte infolge dieser Klarstellung keine Veranlassung anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem, lediglich für den Fall, dass das Strukturanpassungsgesetz anzuwenden sei, gestellten Eventualbegehren zufrieden gebe. Hinsichltich der Höhe der zuzuerkennenden Kosten wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, verwiesen, wonach die autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes (bei Fehlen eines Tarifs) eine maßgebliche Erkenntnisquelle darstellen. Soweit die AHR in der Frage der Angemessenheit der Entlohnung dem Rechtsanwalt eine gewisse Bandbreite zugestehen, werde auch die Ausschöpfung dieser Bandbreite der behördlichen Kontrolle der Angemessenheit unterliegen und nur in besonders gelagerten Fällen, die einen vom üblichen Enteignungsverfahren deutlich abweichenden Mehraufwand erfordern (soweit dieser nicht ohnehin im zeitlichen Ausmaß der Inanspruchnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bereits berücksichtigt sei) in Betracht kommen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass die Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, nicht auf das Gericht übergeht und das Gericht auch nicht zuständig ist, über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, abzusprechen.
Wenn die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf verweist, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin das Verfahren, soweit es "die Notwendigkeit des Straßenbaues" betreffe, mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 18. Dezember 1995 rechtskräftig erledigt worden, und im Enteignungsverfahren nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen sei, der Beschwerdeführerin mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges daher die Möglichkeit genommen sei, in zweckdienlicher Rechtsverfolgung die Notwendigkeit der Herstellung der Straße in der mit diesem Bescheid festgelegten Trasse zu bekämpfen und demgemäß auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten erfolgreich geltend zu machen, so verkennt die mitbeteiligte Partei damit, dass die Beschwerdeführerin den Ersatz jener Kosten geltend gemacht hat, die im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Straßenbaues (in einem zweiinstanzlichen Verfahren) aufgelaufen sind. Die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erwähnten geltend gemachten Kosten in der Höhe von S 219.919,36 finden in dem von der belangten Behörde vorgelegten (Teil-) Akt keinen Niederschlag, es wurden lediglich die bereits zitierten Kostennoten vorgelegt.
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin nur die Zuerkennung von S 5.000,-- beantragt hat und infolge dessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen geltend gemachten Kostenpunkten unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte BegriffeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060003.X00Im RIS seit
11.07.2001