Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2193363-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Reitmann, Bahnhofstraße 9/I, 9020 Klagenfurt, gegen den Zurückweisungsbescheid des Heerespersonalamtes vom 19.03.2018, GZ P1020276/23-HPA/2018 (1), betreffend Abstandnahme von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Leistungsbescheid der belangten Behörde vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), der zeitlich befristeter Vertragsbediensteter des Bundesheeres war, im Zusammenhang mit der aufgrund mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen erfolgten vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit 20.04.2016 aufgefordert, der Republik Österreich € 1.858,54 an empfangenen Bereitstellungsprämien zurück zu erstatten. Die gegen diesen Leistungsbescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2017, GZ W208 2153075-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Antrag vom 28.03.2017 stellte nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Ursache für seine mangelnde Eignung und die dadurch erfolgte vorzeitige Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft ein Sturz auf das Knie beim Joggen in der Freizeit gewesen sei, als der BF für den Leistungstest trainiert habe. Durch diese Verletzung habe er unverschuldet an den Nachterminen für die Eignungsprüfung nicht teilnehmen können. Dem BF wurde von der belangten Behörde daraufhin mit Schreiben vom 25.08.2017 mitgeteilt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allenfalls nach Vorlage weiterer Unterlagen eine Stundung oder Ratenzahlung bewilligt werden könne.
3. Mit Antrag vom 05.02.2018 stellte der der BF bei der Behörde den Antrag, dass diese bescheidmäßig feststellen möge, dass gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 von der Hereinbringung der rückforderbaren Übergenüsse Abstand genommen wird. Ausgeführt wurde, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass er unverschuldet wegen einer Verletzung beim Joggen nicht habe an der Nachprüfung teilnehmen können. Durch die gegenständliche Rückzahlung werde er in dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht, weil er durch den bereits erfolgten Einbehalt eines Teiles der des Übergenusses von seinen Bezügen seinen laufenden Verbindlichkeiten nicht habe nachkommen können und die Kosten des täglichen Lebens nicht mehr habe bestreiten können. Nachdem er die als maßgeblich erachteten Umstände nicht selbst verschuldet habe und der erlittene Unfall einem Dienstunfall zumindest Nahe käme, weil er in der Freizeit für den Leistungstest trainiert habe, sollte dies bei einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.03.2018 wies die belangte Behörde den oben unter Punkt I.3. angeführten Antrag des BF als unzulässig zurück, weil dem BF keinen Anspruch auf bescheidmäßige inhaltliche Absprache über einen Antrag auf Abstandnahme nach § 55 Abs. 3 HGG 2001 zukomme.
5. Dagegen erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass dieses nach mündlicher Verhandlung unter Anwendung des § 55a [gemeint wohl 55] Abs. 3 HGG 2001 die besondere Härte feststellen möge, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Nach nochmaliger Darlegung des Sachverhaltes in Bezug auf den erlittenen Sportunfall des BF und dem Umstand, dass bereits ein erheblicher Teil des Übergenusses durch Einbehalt von den Bezügen hereingebracht worden sei, was zu einer die angespannte finanzielle Lage des BF geführt, weshalb die Hereinbringung eine besondere Härte darstelle, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich weigere, über den Antrag auf Abstandnahme in einer überprüfbaren Weise, nämlich mittels Bescheid zu entscheiden. Das Verfahren betreffend Anordnung der Rückzahlung sei von jenem betreffend Abstandnahme nach § 55 Abs. 3 HGG 2001 zu unterscheiden, gerade letzteres müsse einer Überprüfung zugänglich sein, da über die wirtschaftliche Existenz abgesprochen werde. Nur durch einen normativen Rechtsakt könne die Gleichbehandlung aller Personen, die einen Rückzahlungsanspruch ausgesetzt seien, hergestellt werden. Es könne schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht hingenommen werden, dass das Begehren auf Abstandnahme sanktionslos nur durch eine unbekämpfbare Mitteilung erledigt werde. Der BF sei daher in seinem einfachgesetzlichen Recht auf bescheidmäßige Erledigung auf Abstandnahme von der Vollziehung eines zuvor ergangenen Leistungsbescheides verletzt. Außerdem fehle jegliche Begründung, warum die belangte Behörde die Anwendung der Härteklausel versage.
6. Mit Note vom 23.04.2018 legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ist lediglich die Rechtsfrage strittig, ob die belangte Behörde über den Antrag des BF auf Abstandnahme gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 mit Bescheid abzusprechen hat. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache, zumal keine komplexe Rechtsfrage zu lösen ist, nicht erwarten, weshalb trotz Antrag, davon abzusehen war.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 55 Heeresgebührengesetz 2001 lautet wie folgt:
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF mit rechtkräftigem Leistungsbescheid vom 23.02.2017 im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit 20.04.2016 aufgefordert wurde, der Republik Österreich €
1.859,54 an empfangenen Bereitstellungsprämien zurück zu erstatten. Ein Teil der Gesamtforderung von ursprünglich € 10.930,78 war bereits davor durch Einbehalt von den Bezügen des BF hereingebracht worden.
Der dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag des BF ist auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet ist, mit dem das Vorliegen besonderer Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 HGG 2001 festgestellt wird.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem BF kein Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Absprache gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 zukommt.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde sich beharrlich weigere, über diesen Antrag in einer der Überprüfung zugänglichen Weise zu entscheiden, kommt angesichts des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keine Berechtigung zu.
Insoweit der BF vermeint, einen subjektives Recht auf die Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheides zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Die gegenständliche Regelung über die Abstandnahme im Heeresgebührenrecht ist nach den diesbezüglich ausdrücklichen Erläuternden Bemerkungen (vgl. RV 161, XXIV. GP, Erläuterung zu Art 3 Z 6 sowie 2/A XVI.GP - Initiativantrag zum Bundeshaushaltsgesetz) an die Bestimmung des § 62 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 angelehnt, und stellt eine (finanzgesetzliche) Ermächtigung der belangten Behörde dar, die in bestimmten Fällen, von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse Abstand zu nehmen, die der Behörde ansonsten - ohne ausdrückliche Ermächtigung - im Hinblick auf die Anordnung des § 55 Abs. 2 fünfter Satz HGG 2001 nicht zukäme. Hingegen hat ein bereits mit rechtskräftigem Leistungsbescheid Verpflichteter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Stundung oder gar Abstandnahme der Hereinbringung wegen berücksichtigungswürdiger Gründe.
Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH vom 25.10.1994 Zl. 92/07/0102 mit weiteren Hinweisen)
Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen für die Erlassung des vom BF beantragten Feststellungsbescheides nicht vor. Das Interesse des BF, dass die belangte Behörde feststellen möge, dass von der Hereinbringung des mit Leistungsbescheid vorgeschriebenen Betrages Abstand genommen wird, ist ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches, zumal über seine Erstattungspflicht mit Leistungsbescheid abgesprochen wurde.
Zusammengefasst erweist sich der von der belangten Behörde erlassene Zurückweisungsbescheid als rechtsrichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides wird verwiesen.
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie, besondere Härte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2193363.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019