TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W201 2116256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W201 2116259-1/8E

W201 2116256-1/9E

W201 2116257-1/9E

W201 2116258-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, GZ: 1) 1002484400/14426296 vom 04.09.2015, 2) 1002484302/14426253 vom 04.09.2015, 3) 1002484607/14426318 vom 04.09.2015, 4) 1002484705/14430331 vom 04.09.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:

I. A) Dem Antrag der XXXX , geb. XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2015 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. A) Dem Antrag des XXXX , geb. XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2015 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. A) Dem Antrag des XXXX , geb. XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2015 iVm § 34 Abs. 2 AsylG idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. A) Dem Antrag der XXXX , geb. XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2015 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. A) Der Antrag, den Beschwerdeführern unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

V. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehepartner, der Dritt-, und die Viertbeschwerdeführerin sind (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige) Kinder des Ehepaares.

Am 04.03.2014 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass die Familie aus Angst vor der unsicheren Lage das Land verlassen habe. Er fürchte auch, dass seine Tochter entführt werde. Er habe keine religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe.

Am 13.05.2014 erfolgte eine Befragung durch Organe des BFA. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er aufgrund seiner Behinderung körperlich eingeschränkt sei. Er sei mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet und sie hätten 2 Kinder. Sein älterer Bruder sei vor 12 Jahren durch seine Feinde erschossen worden. Er habe Angst, dass die Feinde seines Bruders seine Tochter und seinen Sohn entführen könnten. Es habe keine direkte Drohung oder Angriffe gegen ihn gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ihr Mann habe erzählt, dass sie Feinde hätten. Deshalb habe sie mit ihm das Land verlassen. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin gaben keine eigenen Fluchtgründe an, sie seien mit den Eltern aus dem Land geflohen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) erließ am 04.09.2015 die oben angeführten Bescheide.

Die belangte Behörde wies unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.

Unter Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Spruchpunkt I. wurde dahingehend begründet, dass eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht angegeben worden und auch nicht auszumachen sei. Eine konkrete Verfolgung durch den Staat oder Private sei nicht glaubhaft dargestellt worden.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 09.09.2015 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Alle Beschwerdeführer brachten fristgerecht im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen die Bescheide ein. Die Länderberichte seien unvollständig und veraltet. Es würden die Feststellungen zu Kindesentführungen fehlen. Auch zur Situation von Frauen in Afghanistan seien keine Ermittlungen angestellt worden. Vermeintliche Widersprüche würden aus einer unzureichenden Befragung resultieren. Auch habe es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Auch der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin sei nicht ermittelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin hätten zu ihrer westlichen Orientierung befragt werden müssen.

Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt, unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.

5. Am 09.10.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, es gebe eine Feindschaft, die in der Familie ihres Gatten schon seit Generationen bestehe. Ihr Gatte habe ihr gesagt, ihr Leben und das ihrer Kinder sei in Gefahr. Details habe er nicht genannt. Sie respektiere die Traditionen Afghanistans nicht mehr, sie habe in Österreich von Beginn an kein Kopftuch mehr getragen, selbständig gelebt, angefangen die Landessprache zu sprechen und sie übe einen Beruf aus. Auch stelle sie ihrer Tochter frei, selbst zu entscheiden, was sie in Zukunft machen möchte. Auch möchte sie sich für die Rechte von afghanischen Frauen einsetzen.

Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen betreffend die Fluchtgeschichte. Er habe den Mörder seines Bruders angezeigt, dieser sei dann eine Zeit spurlos verschwunden, dann aber wiederaufgetaucht. Die Regierung habe ihn nicht beschützen können, daher sei er mit der Familie geflohen. Auch seine Kinder seien in Gefahr gewesen. Die Frau seines Bruders sei auch getötet worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei nicht direkt vom Mörder seines Bruders bedroht worden, er hätte dies über andere Personen erfahren.

Der Drittbeschwerdeführer beantwortete die meisten Fragen auf Deutsch. Er gab an, er sei mit seinen Eltern wegen der Feindschaft aus Afghanistan geflohen, Details kenne er nicht. Er arbeite seit 5-6 Monaten bei McDonalds in der Küche. Auch Deutschkurse habe er besucht und den Pflichtschulabschluss gemacht. Er möchte einmal Manager in einem Hotel werden, das sei sein Traum. In Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er hat Freunde in Österreich und hatte auch schon eine Freundin hier.

Die Viertbeschwerdeführerin beantwortete die meisten Fragen auf Deutsch. Sie gab ab, sie sei 18 Jahre alt. Sie lerne gerade für den Pflichtschulabschluss in Österreich und möchte weiter zur Schule gehen. Sie lerne privat und absolviere dann die Prüfungen. Einige Prüfungen habe sie bereits abgelegt. Wegen des Berufes sei sie sich noch nicht sicher, was sie weiter machen wolle, ihr Wunsch wäre, eine Lehre als Zahnarzthelferin zu machen. Derzeit arbeite sie Vollzeit bei McDonalds im Service. In Österreich sei sie in ihren Entscheidungen frei, auch ihre Eltern und ihr Bruder würden sie nicht einschränken. Sie spiele in ihrer Freizeit in einem Volleyballverein. Sie sei mit ihren Eltern wegen der Probleme der Eltern nach Österreich geflohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, hat in XXXX gewohnt, ist Tadschikin und sunnitische Muslima. Sie ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und Mutter von 2 Kindern (Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin). Sie nimmt keine Medikamente und ist nicht wegen gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung.

Sie hat in Österreich Deutschkurse absolviert und kann deutsch lesen und schreiben. Sie kann auch ein wenig Dari lesen und schreiben. In Afghanistan hat sie zuhause als Friseurin und Schneiderin gearbeitet. In Österreich ist die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau beschäftigt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zeigte sie sich als eine selbstbewusste Frau, war modern gekleidet und trug einen modischen Haarschnitt ohne Kopftuch. Auch das Familienbild der bf Familie entspricht dem westlichen Modell. Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die afghanischen Traditionen ab und möchte sich für die Rechte von Frauen in Afghanistan einsetzen. Sie führt ein selbstbestimmtes Leben und ermöglicht dies auch ihrer Tochter.

In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin sind die vorgebrachten Gründe geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.1.2. Der Zweitbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, hat in XXXX gewohnt, ist Tadschike und sunnitischer Moslem. Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet und Vater von 2 Kindern (Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin). Der Zweitbeschwerdeführer hat aufgrund eines Hüftleidens einen Grad der Behinderung von 80%.

Er verfügt über eine kurze Schulbildung und hat in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet und Fernsehgeräte repariert.

Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme hat er in Österreich keine Kurse absolviert.

In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer sind die vorgebrachten Gründe nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.1.3. Der Drittbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, hat bei seinen Eltern in XXXX gewohnt, ist Tadschike und sunnitischer Moslem. Er ist Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2014 minderjährig. Er ist ledig und kinderlos. Er hat keine Erkrankungen.

Der Drittbeschwerdeführer hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschkurse absolviert. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse war er in der Lage, den Großteil der mündlichen Verhandlung auf Deutsch zu führen.

Der Drittbeschwerdeführer arbeitet in einem Schnellrestaurant in der Küche.

In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer sind die vorgebrachten Gründe nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.1.4. Die Viertbeschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige, hat in XXXX bei ihren Eltern gewohnt, ist Tadschikin und sunnitische Muslima. Sie ist Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2014 minderjährig. Sie ist ledig und kinderlos. Sie hat keine Erkrankungen.

Sie holt derzeit in Österreich den Pflichtschulabschluss nach und hat Deutschkurse absolviert. Derzeit arbeitet sie in einem Schnellrestaurant in der Systemgastronomie. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zeigte sie sich als selbstbewusste junge Frau, war modern gekleidet und trug einen modischen Haarschnitt ohne Kopftuch. Auch von ihrer Familie wird der Viertbeschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Aufgrund ihrer Deutschkenntnisse war sie in der Lage, den Großteil der mündlichen Verhandlung auf Deutsch zu führen.

In Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin sind die vorgebrachten Gründe geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.2. Zu Afghanistan

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen (29.06.2018)

1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (25.11.2017): A Matter of Regisration: Factional tensions in Hezb-e Islami, https://www.afghanistan-analysts.org/a-matter-of-registration-factional-tensions-in-hezb-e-islami/, Zugriff 16.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (21.8.2017): The Ghost of Najibullah: Hezb-e Watan announces (another) relaunch, https://www.afghanistan-analysts.org/the-ghost-of-najibullah-hezb-e-watan-announces-another-relaunch/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (3.5.2017): Charismatic, Absolutist, Divisive: Hekmatyar and the impact of his return, https://www.afghanistan-analysts.org/charismatic-absolutist-divisive-hekmatyar-and-the-impact-of-his-return/, Zugriff 17.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (22.1.2017): Afghanistan's Incomplete New Electoral Law: Changes and Controversies, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistans-incomplete-new-electoral-law-changes-and-controversies/, Zugriff 16.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (18.12.2016): Update on Afghanistan's Electoral Process: Electoral deadlock - for now, https://www.afghanistan-analysts.org/update-on-afghanistans-electoral-process-electoral-deadlock-broken-for-now/, Zugriff 4.6.2018

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http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3833&task=view&total=3673&start=3396&Itemid=2, Zugriff 28.5.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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