Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I415 1316725-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko alias Israel, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI Rechtsanwälte gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge im Jahre 2003 aus Italien kommend illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 27.09.2007 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2004 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Zi. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.01.2006, Zl. XXXX, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren befristet verfügt, welches mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24.10.2007 rechtskräftig bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2009 den Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.01.2006, welcher mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.04.2010, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 27.03.2013, Zl. XXXX, abgewiesen. Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.08.2013, Zl. 2013/18/0089, abgelehnt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.11.2011, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko verfügt (Spruchpunkt III).
Im Bescheidkopf wurde zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Marokko alias Israel" festgehalten. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Identität feststehe. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei absolut unglaubwürdig, da dieses den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines glaubhaften Erlebnisberichtes nicht entspreche und zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in Marokko nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer vorzuhalten sei, dass sein Fehlverhalten (strafrechtliche Verurteilung) in Verbindung mit einem seit Oktober 2007 rechtskräftig durch die Sicherheitsdirektion verhängten Aufenthaltsverbot eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle und derart schwerwiegend sei, dass die privaten und familiären Interessen - auch wenn er seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei - zurücktreten müssen.
Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 12.02.2008, Zl. XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Marokko sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wozu auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen wurde. Das Bundesasylamt habe in gegenständlicher Angelegenheit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren insbesondere mittels mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen zu dem Vorbringen des Asylwerbers durchgeführt und sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 17.12.2007, Zahl: XXXX, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung seiner Entscheidung klar und übersichtlich zusammengefasst. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde schließe sich deshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt seines Bescheides.
In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245-11, der angefochtene Bescheid des UBAS vom 12.02.2008, Zl. 316.725-1/2E-III/67/08, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde behaupteten zweiten Staatsangehörigkeit zu Israel, zu der er im Berufungsverfahren als Beweis für seine "jüdische Herkunft" die Kopie eines (seinem Vorbringen zufolge) nur "jüdischen Bürgern" zugänglichen Personaldokumentes sowie eine Kopie seines israelischen Reisepasses vorgelegt habe, in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise eingegangen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zl. I405 1316725-1/20E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007, Zl. XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245-11, dargelegten Rechtsansicht führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass zur Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung ein mangelhafter Sachverhalt vorliege, zumal die belangte auf die vom Beschwerdeführer behauptete weitere Staatsangehörigkeit zu Israel nicht eingegangen sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde auch verabsäumt, im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im fortgesetzten Verfahren habe sich daher das nunmehr zuständige BFA mit der Doppelstaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden zu seiner behaupteten israelischen Staatsangehörigkeit sowie der Frage der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen.
Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.03.2017 wurde mitangefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.09.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit FAX seiner Rechtsberatung vom 23.08.2017 vollinhaltlich Beschwerde.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.09.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt bekannt, dass er RAe Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi mit seiner Vertretung beauftragt hat.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 28.05.2018 legte der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde ein B1-Zeugnis des XXXX sowie eine Heiratsurkunde vor. Zudem wurde eine Behebung des bekämpften Bescheides urgiert, da dieser keinerlei Feststellungen / Spruchpunkt zu den engen familiären und privaten Bindungen des seit über 15 Jahren durchgehend in Österreich aufhältigen und selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers beinhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
2. Anwendung auf den Beschwerdefall:
Im gegenständlichen Fall wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005, die gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung - wenn keiner der in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in § 52 Abs. 2 FPG 2005 genannten Fälle vorliegt - mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 bzw. gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in § 59 Abs. 5 FPG 2005 normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (ua) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der VwGH klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005 hervorgekommen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Weder aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung noch aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, worauf sich die belangte Behörde bei der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung gestützt hat. Die belangte Behörde führt in ihrer rechtlichen Beurteilung auf Seite 36 des angefochtenen Bescheides (AS 768) lediglich unsubstantiiert aus, dass aufgrund der Eheschließung und der beiderseitigen Stütze als Ehepartner der Verbleib in Österreich derzeit aufgrund der Erkrankung Vorrang zu geben sei.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.
3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylverfahren, Aufenthaltsrecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I415.1316725.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019