TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 I421 2001922-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I421 2001922-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.

NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. -ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe und MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 27.10.2017, Zl. 1000018502-140234139, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 1.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunk I des bekämpften Bescheides) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, aus Benin City zu stammen, am

XXXX geboren zu sein und Benin und Englisch zu sprechen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2014 gab er an, 2008 aus Nigeria zunächst nach Ghana und in den Senegal ausgereist zu sein, von wo aus er nach Syrien flog. Ende 2009 reiste er dann schlepperunterstützt auf die griechische Insel Samos. Er blieb dann einige Jahre in Griechenland, ehe er, wiederum schlepperunterstützt, nach Österreich weiterreiste, wo er am 04.01.2014 ankam. Nach seinem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer: "Im Jahre 2008 wurde ich von einem Bekannten, mit dem Namen XXXX, einem geheimen Kult vorgestellt. Wir gingen in einen Wald. Ich weiß nicht genau, was der Sinn des Kultes ist. Ich wurde von den Mitgliedern gezwungen mitzumachen. Sie brachten einen mir unbekannten Mann, ca. 25 Jahre alt und stellten mich vor die Wahl, ihn sofort zu töten oder selbst getötet zu werden. Man gab mir einen Revolver und ich schoss auf den Mann im Zwang heraus, da ich um mein Leben fürchtete. Mir wurden dabei die Augen verbunden, weshalb ich nicht sagen kann, wo ich den Mann getroffen hatte. Ich hielt den Revolver in seine Richtung, dabei zitterte ich während ich abdrückte. Nach der Schussabgabe fiel der Revolver zu Boden. Man nahm mir die Augenbinde ab. Ich sah den Mann vor mir am Boden liegen. Dann verlangten die Männer von mir, dass ich noch einmal einen Schuss auf den Mann abgebe. In diesem Moment lief ich los und floh vor den Männern. Ich bin gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ich floh sofort aus dem Land." Er befürchte bei einer Rückkehr verhaftet zu werden.

2. Eine niederschriftliche Einvernahme fand am 09.01.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Traiskirchen, statt. Er blieb dabei, dass er Nigeria verlassen musste, weil er beschuldigt werde, jemanden ermordet zu haben.

3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.01.2014wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer nach § 10Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei(Spruchpunkt III.).Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für ihn bedeuten würde oder er als Zivilperson von einem innerstaatlichen oder internationalen Konflikt bedroht sei. Er sei ein gesunder Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sich eine Existenz aufzubauen vermöge. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der geringen Integrationsverfestigung sei kein Aufenthaltstitel gem. § 55 Asylgesetz zu verleihen, die Voraussetzungen für § 57 Asylgesetz lägen ebenfalls nicht vor.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Verfahrensanordnung dem Beschwerdeführer am 21.01.2014 zugestellt.

5. Fristgerecht wurde am 23.01.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl(BFA) am 30.01.2014, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte darin, dass es sich bei dem von ihm genannten Geheimbund um den OGBONI-Kult handle, welcher in Nigeria sehr verbreitet sei, auch innerhalb der Polizei. Die belangte Behörde hätte Ermittlungstätigkeiten zu dem Geheimbund unterlassen, auch in den Länderfeststellungen fände sich keine dahingehende Beweiswürdigung.

Es sei auch unverständlich, wie die belangte Behörde zum Schluss käme, dass das Vorbringen vage und widersprüchlich sei. Aufgrund der weiten Verbreitung des Kultes liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Zudem sei die Lage für Christen in Nigeria aktuell schlecht, so dass die Sicherheitssituation für den Beschwerdeführer zu riskant sei.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages

dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und das gemäß § 53 FPG verhängte Einreiseverbot beheben bzw. in eventu dessen Dauer herabsetzen sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 bzw. § 57 Asylgesetz vorliegen und eine mündliche Verhandlung durchführen.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass von Seitendes BFA auf eine Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

7. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 wurden dem BFA und dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welche Informationen zum Geheimbund der OGBONI, zur Verfügung gestellt vom Immigration and Refugee Board of Canada (Nigeria: Ogboni society including history, structure, rituals and ceremonies; membership and consequences for refusing to join (April 2000-July 2005), 12 July 2005, NGA100180.E, available at:

http://www.refworld.org/docid/440ed73711.html [Zugriff 10.03.2014]), beinhaltete. Darin wird erläutert, dass die Mitgliedschaft beim Ogboni-Geheimbund in erster Linie über Einladung erfolge und insbesondere Personen mit "money and connections" auserwählt würden. Mitglieder des Bundes gehörten zur finanziellen Elite Nigerias und die Mitgliedschaft sei ein Werkzeug der Vernetzung. Generell würde man erst in einem Alter über 30 Jahren beitreten. Erzwungene Mitgliedschaften seien seit den 50er Jahren, als der Geheimbund eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppierung hatte, nicht mehr bekannt und am ehesten vorstellbar, wenn Ogboni-Mitglieder ihre Kinder dem Geheimbund "versprechen" würden.

8. Für den 26.05.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts anberaumt, doch der Beschwerdeführer erschien nicht, da er sich versehentlich zum Bundesverwaltungsgericht Wien begeben hatte. Eine neuerliche Verhandlung wurde für den 14.07.2014 anberaumt und auch abgehalten.

9. Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.8.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.1.2014 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2014 vom Landesgericht XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt und ist dieses Urteil rechtskräftig. Am 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft in das PAZ XXXX überstellt, wo er am gleichen Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte und ebenso am gleichen Tag von Beamten der LPD Oberösterreich/PAZ

XXXX niederschriftlich einvernommen wurde. Als Grund für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz machte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme geltend, er sei gezwungen worden einen Kult beizutreten und würde im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria sterben oder getötet werden, zudem leide er auch an psychischen Problemen.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 15.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt.

12. Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2015 von Dr. XXXX, Ärztin und beeidete gerichtliche Sachverständige, untersucht, wobei beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome festgestellt wurden.

13. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache fand am 10.05.2017 statt. Auch in dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass seine bisherigen Angaben richtig gewesen seien. Er sei seinerzeit von einem Bekannten namens XXXX zu einer Party eingeladen worden, tatsächlich sollte er einem Kult namens Ogboni beitreten. Sein Bekannter XXXX hätte ihm gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers zu dieser Sekte gehört habe und sohin auch der Beschwerdeführer Mitglied werden müsse.

14. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und zu Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG erlassen und zu Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 27.09.2014 verloren hat.

15. Der bekämpfte Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist mit 13.11.2017 begonnen hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde datiert vom 11.12.2017, eingebracht am 12.12.2017, auch wenn in dieser Beschwerde fälschlicherweise ausgeführt wird, der bekämpfte Bescheid sei vom 12.10.2017 und am 27.10.2017 zugestellt, was tatsächlich nicht zutrifft, andernfalls die Beschwerde verspätet wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens und hat eine Schule (Secondary School) absolviert. Der Beschwerdeführer erklärte in Nigeria nicht gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Nigeria und ist vor seiner Flucht von seinen Eltern, bzw. nach dem Tod seines Vaters von seiner Mutter unterstützt worden. Bevor der Beschwerdeführer illegal nach Österreich einreiste, verbrachte er Jahre in Griechenland. Bereits 2008 verließ der Beschwerdeführer Nigeria und hat am 11.03.2009 in XXXX/Griechenland einen Asylantrag gestellt. Im Januar 2014 ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist. Mit Urteil vom 23.09.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und keine Familie oder sonstigen Verwandten in Österreich. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zur Situation in Nigeria

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf den Seiten 16 ff. des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria getroffen. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass in Nigeria zwar eine instabile Sicherheitslage gegeben ist, aber keine landesweite Kriegssituation. Insbesondere ergibt sich daraus, dass Rückkehrer in Nigeria im Allgemeinen keiner lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt sind, sowie innerstaatliche Fluchtalternativen gegeben sind. Insbesondere werden im bekämpften Bescheid auch zu "Kulte und Geheimgesellschaften" Feststellungen getroffen und wurden vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang im rechtskräftigen Erkenntnis ebenfalls Feststellungen zum konkreten Vorbringen der erzwungenen Mitgliedschaft bei einer Geheimgesellschaft getroffen. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Mitgliedschaft beim Ogboni-Geheimbund in erster Linie über Einladung erfolgt und insbesondere einflussreiche Personen auserwählt werden. Der Beitritt ist prinzipiell freiwillig, ob zwar auch erwartet wird, dass Kinder von Mitgliedern ebenfalls beitreten. Die Rituale und Zeremonien sind geheim und ihr Verrat könne den Tod nach sich ziehen. Mitglieder von Kulten und Geheimbünden greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Personen, die sich vor Schlechtbehandlung oder Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten können staatlichen Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der Misshandlung zu entgehen.

1.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer wiederholt neuerlich genannte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, noch, dass eine solche aktuell droht. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria von Mitgliedern des Geheimkultes bzw. durch die Polizei verfolgt werde, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Verfahren ist auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers hervorgekommen und von diesem auch nicht behauptet worden, welche eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würde. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage gerate.

Aus den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass in Nigeria keine derart extreme Gefährdungslage besteht, sodass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

Die ausführliche und schlüssige Beweiswürdigung des Bundesamtes im bekämpften Bescheid führt letztlich zu Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status des Asylberechtigten und/oder subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt, der die Tatbestände der §§ 3 und 8 AsylG erfüllt, festgestellt werden konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1.

Sowohl im bereits abgeschlossenen Asylverfahren als auch im nunmehr gegenständlichen Verfahren aufgrund des Folgeantrages macht der BF als Fluchtgrund geltend, er sei von eines Nachbars Freund namens XXXX unter dem Vorwand, eine Party zu besuchen, in einen Wald gebracht worden, wo man ihn gezwungen bzw. zu zwingen versucht habe, der Geheimgesellgesellschaft der Ogboni beizutreten. Ihm sei die Flucht gelungen, allerdings werde er nunmehr von den Mitgliedern dieser Geheimgesellschaft gesucht, ebenso auf Grund einer Anzeige wegen Mordes von der Polizei und sei daher sein Leben im Herkunftsstaat akut bedroht. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.

2.2.

Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen sind ihr Heimatland zu verlassen, zu diesem Ereignis detaillierte, konkret und vor allen Dingen aber konsistente Schilderungen machen können. Tatsächlich sind im gegenständlichen Verfahren die Schilderungen des BF in Bezug auf das Ereignis, das ihn zur Flucht aus seiner Heimat bewogen habe, unglaubwürdig und in vielen wesentlichen Teilen divergent. So führte der BF einmal aus, er hätte bei dieser Sitzung des Geheimbundes eine bittere Flüssigkeit trinken müssen und sei Blut aus einem seiner Finger in eine Schüssel geträufelt worden. Ein anderes Mal führte er dazu aus, er sei gefesselt und mit verbundenen Augen dazu gezwungen worden auf einen ca. 25-jährigen Mann zu schießen, dies nicht nur einmal, sondern nachdem er sich die Augenbinde entfernen konnte auch noch ein zweites Mal. Der BF gibt aber nicht an, welche Zwangsmittel die Mitglieder des Geheimbundes anwandten, um ihn weiter zu zwingen, da er doch laut seinen Angaben mit einer Schusswaffe bewaffnet war.

Schließlich führte er bei seiner ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.05.2017 zu diesem Ereignis aus, dass er gezwungen worden sei seine Kleider auszuziehen, seine Hände seien gebunden gewesen, aber auch etwas locker, weshalb er entkommen hätte können. Als er sodann seinen Bauch betrachtet habe, habe er Markierungen darauf gesehen. Dass er bei diesem Ereignis gezwungen worden sei mit verbundenen Augen auf einen Mann zu schießen, wird bei dieser Einvernahme nicht geschildert.

2.3.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass dem vom BF geltend gemachten Fluchtgrund die Glaubwürdigung zu versagen ist. Die unkonkreten und in zentralen Punkten derart divergenten Angaben des BF, wie oben zu 2.2. aufgezeigt, zum fluchtauslösenden Ereignis, sind in keiner Weise geeignet den vorgetragenen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Der BF hat mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid substantiiert bekämpft, noch die seinen Herkunftsstaat Nigeria bezogenen Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzt. In der Beschwerde wird auf Seite 3 vorgebracht: "Der EASO COI Report Nigeria hält fest, dass die Ogboni Sekte ein Geheimbund ist, dessen Mitglieder behaupten "mystische" Kräfte zu haben... Auch hätten sie das Recht Sanktionen gegenüber jenen zu verhängen, die die Geheimnisse des Bundes nach außen tragen würden. Es wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der reichen und einflussreichen Personen Nigerias, Mitglieder des Bundes sind." Gerade dieses Vorbringen in der Beschwerde ist dazu angetan, die Glaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtgrunds weiter massiv zu erschüttern, zumal der BF nicht Mitglied der Ogboni Sekte ist, daher über keine Geheimniskenntnisse des Bundes verfügt, gibt er doch selbst an nur ein einziges Mal mit dieser Sekte in Kontakt gebracht worden zu sein, und sohin auch nicht Geheimnisse des Bundes -schon mangels Kenntnis- nach außen tragen kann. Zudem zählt weder der BF selbst noch dessen Vater, wie sich aus den Angaben des BF glaubhaft ergibt, zu den einflussreichen bzw. reichen Personen Nigerias. Dieses Vorbringen in der Beschwerde vermag das Ermittlungsverfahren weder als mangelhaft dazustellen noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Wenn auf Seite 6 vorgebracht wird, der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet, so ist dem entgegen zu halten, dass die Ausführungen des BF dazu eben nicht detailliert waren, sondern im Wesentlichen nur auf konkrete Nachfrage erfolgten sowie hinsichtlich der aufgezeigten Widersprüche unglaubwürdig und nicht konsistent. Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2014 wurde in der Beweiswürdigung (Seite 10) schlüssig nachvollziehbar dargetan, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Nigeria keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist und kein relevanter Sachverhalt auf Grundlage des Vorbringens des BF festgestellt werden kann, der den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiären Schutzberechtigten begründet.

2.4.

Dass der BF mittlerweile strafrechtlich verurteilt ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich und aus dem im Akt befindlichen gekürzten Urteilsaufertigung zu XXXX.

2.5.

Zu privaten Situation des BF ist auszuführen, dass nach seinen Angaben seine Mutter und drei Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) in Nigeria leben würden. Wobei er in seiner Einvernahme am 01.12.2014 vor dem BFA (Seite 4) dazu erklärte, dass diese derzeit gerade nicht in Nigeria, sondern in Ghana seien, die Geschwister nicht arbeiten würden und seine Mutter für den Lebensunterhalt mit ihrem Hausgarten aufkomme. Im Vorverfahren erklärte der BF zu diesen Verhältnissen völlig andere Umstände, nämlich, dass einer seiner Brüder als Pastor arbeitet, der andere Baumaterial verkaufe und die Schwester die Schule besuche. Die Angaben des BF sind also auch in Bezug auf die Berufsausübung seiner Geschwister widersprüchlich und unglaubwürdig, wobei jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF in Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern steht. Zu seinem Privat- und Familienleben führte der BF in seiner Einvernahme am 01.12.2014, Seite 3, aus, dass er im Jahr 2010 in Griechenland Frau XXXX traditionell geheiratet habe, er das genaue Geburtsdatum seiner "Ehefrau" nicht wisse, er davon ausgeht, dass seine Frau in Wien lebt, allerdings ihre derzeitige Adresse nicht weiß. Der BF gibt weiter an, dass er keine Familie in Österreich hat, lediglich die vorgenannte Lebensgefährtin. Zu diesen unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben passen auch die im Erstverfahren vom BVwG zur Eheschließung getroffenen Feststellungen auf Grund erfolgter schlüssiger Beweiswürdigung. Auf Seite 12 dieses Erkenntnisses wird wiedergegeben, dass XXXX bezgl. der behaupteten Eheschließung nach afrikanischen Ritus einmal davon spricht, dass dies in Griechenland geschehen sei, ein ander Mal davon, dass dies bereits in Nigeria der Fall gewesen sei und schließlich, dass die Eheschließung vor ca. einem Monat stattgefunden hätte. Aufgrund dieser wechselseitigen widersprüchlichen Aussagen ist die Unglaubwürdigkeit evident. Bei einer Gesamtschau dieser Beweisergebnisse ist festzustellen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF regelmäßigen Kontakt zu XXXX, welche aufgrund ihrer schweren Erkrankung subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hat, steht und er sich um sie kümmert, deshalb auch keinesfalls "eine Pflegeabhängigkeit der XXXX vom BF angenommen werden kann. Eine derartige familiäre Beziehung wird vom BF in der Beschwerde nicht behauptet und nicht releviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist auszuführen, dass sich weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2014, I403 2001922-11E, zum nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.10.2017 in der Weise maßgeblich geändert hätte, die zu einer für den BF günstigeren Sachentscheidung führen würde. Im Folgeantrag macht der BF den identen Sachverhalt als Asyl und Fluchtgrund geltend. Es ist daher, unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Bescheid als auch auf die ausführliche Begründung im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2014 und die obigen Feststellungen und Beweiswürdigung, der (Folge) Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und ebenso der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wegen entschiedener Sache Gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Es war daher die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheids richtet mit der Maßgabe abzuweisen, dass Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

2. Die Beschwerde ist auch nicht berechtigt, insofern sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet. Das BFA hat einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diese Entscheidung wurde im bekämpften Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründet (siehe Seit 67 bis 73). Der Beschwerdeführer wendet sich in der eingebrachten Beschwerde auf Seit 10 bis 13 gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides. In diesen Ausführungen von Seiten des Beschwerdeführers, werden ausschließlich rechtliche Erwägungen vorgetragen und Erkenntnisse des VwGHs zitiert, ohne dass auch nur in irgendeiner Weise dargetan wird, wie ausgehend vom konkreten Sachverhalt und der gegebenen Rechtslage im Lichte dieser VwGH Erkenntnisse eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere, Entscheidung zu treffen sei. Faktum ist, dass der Beschwerdeführer 2014 illegal nach Österreich einreiste, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und aufgrund eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz vom Landesgericht für XXXX in der Hauptverhandlung vom 23.09.2014 rechtskräftig verurteilt wurde. Aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Speicherauszug Betreuungsinformation, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und Grundversorgung bezieht. Der Beschwerdeführer hat zwar Sprachzertifikat A1 und A2, sowie einige Bestätigungen bezüglich Teilnahmen an Infomodulen des Magistrates der Stadt Wien bezüglich "Zusammenleben", "Wohnen", "Gesundheit", "Soziales" und "Bildung" vorgelegt. Er verfügt in Österreich aber über keine Kernfamilie und auch nicht über ein derart ausgeprägtes Privatleben, sodass bei einer gebotenen Interessenabwägung, dies zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen würde. Es ist daher den Ausführungen des Beschwerdeführers insoferne beizupflichten als im gegenständlichen die belangte Behörde zu Recht im Verhalten des Beschwerdeführers (illegale Einreise, unrechtmäßiger Verbleib in Österreich trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens und strafgerichtliche Verurteilung) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Anzumerken ist auch, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf einen unberechtigten Asylantrag fußt und sohin diesem Aufenthalt nur ein geminderter Stellenwert zukommen kann. Es war daher der Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt III. ein Erfolg zu versagen.

3. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 68 AVG, ein derartiger Fall ist im gegenständlichen tatsächlich gegeben, sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Auch dies ist im gegenständlichen gegeben, zumal aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und auch das widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation gerade in Hinblick auf die eklatanten Widersprüche offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Es war sohin auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. nicht stattzugeben.

4. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. "Einreiseverbot": In Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist das verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren von der belangten Behörde zu Recht erlassen worden. Vergehen und Verbrechen nach dem SMG stellen eine besondere Gefahr für die österreichische Gesellschaft dar. Dass im Bereich der Suchtgiftkriminalität die Wiederholungsgefahr und Rückfallneigung besonders groß ist, ist evident und vom VwGH mehrfach in diesem Sinne erkannt worden. Es braucht keiner weiteren Begründung, dass die Herbeiführung und Förderung von Suchtgiftabhängigkeit von Personen den Grundinteressen der Gesellschaft eklatant entgegenläuft und nicht nur Leid über Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkranke, sondern insbesondere auch über deren Familien- und deren Freundeskreis bringt. Aus den aufgezeigten Gründen war daher die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

5. Aus der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass auch konkret Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Straffälligkeit sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat, angefochten wird. In Hinblick auf die aktenkundige strafrechtliche Verurteilung erfolgte auch dieser Ausspruch zu Recht.

Zu B)

(Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Wie oben dargetan, ist der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

§ 17 BFA-VG bietet - anders als § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) - keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Neben dem Rechtsschutz der amtswegigen Prüfung im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren, Aufenthalt im
Bundesgebiet, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsverbot, aufschiebende
Wirkung, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
entschiedene Sache, Folgeantrag, freiwillige Ausreise, Frist,
Identität der Sache, Rechtskraft der Entscheidung, res iudicata,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer
Schutz, Suchtmitteldelikt, Wiederholung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I421.2001922.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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