TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W221 2210167-1

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2210167-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 02.08.2018, Zl. 0030-900055-2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 25.05.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er in Erfahrung gebracht habe, dass in seiner Zustellbasis XXXX ein Arbeitsplatz im Zustellrayon XXXX neu vergeben werde und er sich auf diesen bewerbe. Sein Versetzungsverfahren zum Verteilerzentrum (VZ) XXXX sei noch nicht abgeschlossen und seine Bescheidbeschwerde vom 28.02.2018 erst nach seiner Aufforderung verspätet am 22.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei mit Bescheid vom 25.01.2018 von seinem bisherigen Arbeitsplatz "Landzustelldienst" Verwendungscode 0801, bei der Zustellbasis XXXX abberufen und mit 01.02.2018 zum VZ Brief XXXX versetzt worden, wo ihm ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar dagegen Beschwerde erhoben, dieser komme aber keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Versetzung bis auf Weiteres wirksam sei. Eine Bewerbung auf einen Rayon in der Zustellbasis XXXX sei also deshalb ausgeschlossen, weil er dieser Dienststelle nicht mehr angehöre. Der Beschwerdeführer dürfte nämlich nur mit einem solchen Arbeitsplatz betraut werden, der bei seiner Dienststelle VZ Brief XXXX eingerichtet sei. Auch sei eine Verwendung im Zustelldienst deshalb nicht möglich, da sämtliche Arbeitsplätze im Briefzustelldienst als höherwertige Arbeitsplätze in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell eingerichtet seien. Die Verwendung auf einem solchen höherwertigen Arbeitsplatz sei nach § 36 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nur mit der Zustimmung des Beschwerdeführers möglich. Dieser habe einer Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell aber bislang nicht zugestimmt.

Mit Schreiben vom 05.06.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er einerseits Einwendungen gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2018 und andererseits Einspruch gegen die Behördenwillkür des Personalamtes bei der Arbeitsplatzvergabe erhebe. Weiters stellte er ein Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung seiner Einsprüche-Beschwerde und Überprüfung angeführter Anzeigepunkte durch die Disziplinarkommission der Österreichischen Post AG.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich sei, was Inhalt der von ihm begehrten bescheidmäßigen Absprache sei, weshalb ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag erteilt wurde innerhalb von zwei Wochen konkret auszuführen, was Inhalt der von ihm begehrten bescheidmäßigen Absprache sein soll, bzw. welche Leistung bzw. welche Feststellung er von der belangten Behörde einfordere.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Antrag vom 05.06.2018 vorgebrachten Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2018, zugestellt am 08.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18.07.2018 dem Auftrag zur Konkretisierung seiner begehrten bescheidmäßigen Feststellungen nicht nachgekommen sei. Da er somit die Mangelhaftigkeit seines Antrages nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen sei, sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die am 29.08.2018 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser führte er aus, dass er deshalb in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei, da es die belangte Behörde unterlassen habe, seine angezeigten Disziplinarpunkte an die Disziplinarkommission weiterzuleiten.

Die gegenständliche Beschwerde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 26.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 05.06.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er einerseits Einwendungen gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2018 und andererseits Einspruch gegen die Behördenwillkür des Personalamtes bei der Arbeitsplatzvergabe erhebe. Weiters stellte er ein Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung seiner "Einsprüche-Beschwerde" und Überprüfung angeführter Anzeigepunkte durch die Disziplinarkommission der Österreichischen Post AG.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen konkret auszuführen, was Inhalt der von ihm begehrten bescheidmäßigen Absprache sein soll, bzw. welche Leistung bzw. welche Feststellung er von der belangten Behörde einfordere.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Antrag vom 05.06.2018 vorgebrachten Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde und beantragte wiederum die "bescheidmäßige Erledigung seiner Einsprüche-Beschwerde gegen das Personalamt der österreichischen Post AG".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akt befindlichen Schriftsätzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann die mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu A)

§ 13 AVG lautet:

"Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) bis (9) [...]"

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Im vorliegenden Verfahren war der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2018 mangelhaft, da aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich war, was Inhalt der von ihm begehrten bescheidmäßigen Absprache ist.

Konkret lautete sein Antrag vom 05.06.2018: "Ich ersuche hiermit um bescheidmäßige Erledigung meiner Einsprüche-Beschwerde gegen das Personalamt der österreichischen Post AG. Sowie eine Überprüfung meiner angeführten Anzeigepunkte durch die Disziplinarkommission der österreichischen Post AG."

Mit Schreiben vom 04.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer daher von der belangten Behörde zu Recht zur Behebung des Mangels eine Frist von zwei Wochen gewährt und dieser auf die Folge der Zurückweisung bei Nichtbehebung des Mangels hingewiesen.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Antrag vom 05.06.2018 vorgebrachten Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde, unterließ es jedoch darzulegen, welche bescheidmäßigen Feststellungen er von der belangten Behörde begehrt und beantragte abermals zusammenhanglos die "bescheidmäßige Erledigung seiner Einsprüche-Beschwerde gegen das Personalamt der österreichischen Post AG".

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, weshalb die Zurückweisung des Antrages vom 05.06.2018 durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Antragsbegehren, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2210167.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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