TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/2 I415 2162451-1

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Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2162451-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, wobei bei den Strafbemessungsgründen die geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd sowie die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen erschwerend Berücksichtigung fand.

2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) vom 06.06.2017, wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen (AS 131) und in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt. Am 18.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg begleitet nach Kairo / Ägypten abgeschoben (AS 191).

4. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.06.2017 erhob der Beschwerdeführer unterstützt von seiner Rechtsberatung vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegrund wurde Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides infolge von Verletzung sowohl von Bestimmungen des formellen als auch von Bestimmungen des materiellen Rechtes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten eingesehen, eine weitere Delinquenz sei von ihm nicht zu erwarten; dies insbesondere unter dem Aspekt, da ihm ja sonst der Widerruf der bedingt nachgesehenen 12 Monaten drohe. Die Feststellung des BFA, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nur unwesentlich integrieren können habe, sei falsch. Er habe in Österreich durchgehend gearbeitet, verfüge über zahlreiche Freunde und eine Freundin in Österreich und auch seine sprachliche Integration sei weit fortgeschritten. Zudem sei das verhängte Einreiseverbot unverhältnismäßig und stelle einen erheblichen,

Artikel 8 EMRK widersprechenden Eingriff in die Lebensumstände des Beschwerdeführers dar. Es wurden die Anträge gestellt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufzuheben; in eventu den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX geboren und ägyptischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer reiste am 04.06.2010 legal mit einem gültigen Reisepass und Visum nach Österreich ein und war von 04.06.2010 bis 16.06.2017 (mit Ausnahme weniger Tage im Februar 2017) durchgehend in Österreich gemeldet. Am 17.02.2016 wurde er von einem verdeckten Ermittler bei der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen auf frischer Tat betreten, festgenommen und nach einer Beschuldigteneinvernahme entlassen. Danach setzte er sich in seine Heimat Ägypten ab und kehrte erst am 17.02.2017 nach Österreich zurück, wo er aufgrund eines vorliegenden Haftbefehles festgenommen wurde. Von 23.02.2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am 16.06.2017 befand er sich in Strafhaft. Am 18.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg begleitet nach Kairo / Ägypten abgeschoben.

Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2009 vor dem Standesamt XXXX (Ungarn) eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet. Am 13.09.2012 erhielt er einen für fünf Jahre gültigen Aufenthaltstitel "Angehöriger eines EWR-Bürgers". Am 02.06.2014 wurde die Ehe geschieden.

Der Beschwerdeführer war immer wieder für kurze Zeit beschäftigt; zuletzt ging er vom 28.07.2016 bis zum 31.08.2016 als geringfügig beschäftigter Arbeiter einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2010 war er für insgesamt acht verschiedene Dienstgeber, teils geringfügig und teils in Vollzeit, beschäftigt. Die kürzeste Vollzeitbeschäftigung dauerte fünf Tage, die längste rund fünf Monate. Der Beschwerdeführer bezog vom 22.04.2016 bis zum 30.06.2016 Arbeitslosengeld. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt im Sinne von stabilen Beschäftigungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen oder Vermögen verfügt.

Es befinden sich Familienangehörige in Form von vier Onkeln des Beschwerdeführers mit Familien im Bundesgebiet. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Zu seiner Ex-Gattin besteht seit dem 12.09.2013 weder ein gemeinsamer Haushalt, noch Kontakt. Ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers (seine Eltern und sechs Geschwister) befindet sich in Ägypten.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2013 vom Landesgericht XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Am 11.05.2017 wurde er vom Landesgericht fXXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung mildernd wurden die geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr. Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten für diese weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner (bereits erfolgten) Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wurde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und zu seinem Aufenthalt in Österreich, dem Aufenthalt in einer Haftanstalt und der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Vollzugsinformation und dem Bericht über die Abschiebung vom 18.06.2017.

Dass der Beschwerdeführer mit einer EU-Bürgerin verheiratet war und seit 13.09.2012 von seiner Frau geschieden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die bisherigen Erwerbstätigkeiten und der Bezug der in den Feststellungen genannten Sozialleistungen in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit sind dem Sozialversicherungsdatenaus-zug vom 20.12.2018 zu entnehmen. Der Umstand, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über Einkommen oder Vermögen verfügt, folgt aus den dahingehend fehlenden Hinweisen und dem Akteninhalt.

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers samt den Entscheidungsgründen zum Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden Urteilen ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den bis 2016 regemäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten und dem Fehlen von Hinweisen, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeuteten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nichts Gegenteiliges angegeben.

2.3 Zu den Länderfeststellungen:

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Es wurden insbesondere folgende Quellen herangezogen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

-

AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017

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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§§ 50, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 5 und 55 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) ...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2)..."

3.1.2. § 9 und § 18 Abs. 2 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3)..

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1)...

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,

2. ...

3. ..

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) ..."

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer hat seit 13.09.2012 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", weshalb die belangte Behörde daher die Rückkehrentscheidung zu Recht anhand den Voraussetzungen von § 52 Abs. 5 FPG geprüft hat.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der den erhöhten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 Abs. 5 FPG genießt, ist nur dann zulässig, wenn dieser einen Sachverhalt gesetzt hat, der ein zehnjähriges oder unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG rechtfertigt und die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a (1) 5. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§27 (1) Z 1 2. Fall und 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Damit hat er einen Sachverhalt gesetzt, der die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von maximal 10 Jahren gemäß § 53 Abs. 3Z. 1 FPG erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9 Abs. 5 und 6 BFA-VG enthalten Einschränkungen für die Erlassung von Rückkehrentscheidungen bei langer Aufenthaltsdauer im Inland. Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits fünf, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn er glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal rechtskräftig verurteilt:

01) LG XXXX vom 08.07.2013 RK 04.12.2013

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 09.12.2012

Geldstrafe von 120 Tags zu je 10.0 EUR (1200,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 16.03.2015

02) LG XXXX vom 11.05.2017 RK 16 05.2017

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 17.02.2017

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

Durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen. Durch die Begehung der beiden Straftaten hat er in besonders geschützte menschliche Rechtsgüter eingegriffen und damit eindeutig seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Bei seiner letzten Verurteilung im Jahr 2017 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften wertete das Landesgericht für Strafsachen Graz bei der Strafbemessung als erschwerend, dass der Beschwerdeführer bereits über eine einschlägige Vorverurteilung verfügte und dass das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen vorlag. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass der Beschwerdeführer wesentliche Grundinteressen des Staates nachhaltig beeinträchtigt hat. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund der lange andauernden Missachtung der Rechtsordnung, der bereits mehrfachen Verurteilung, sowie seiner Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten eingesehen und eine weitere Delinquenz sei von ihm nicht zu erwarten, macht der Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose geltend.

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es jedoch grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Der Beschwerdeführer war jedoch bis zu seiner Abschiebung nach Ägypten durchgehend in Haft, weshalb jedenfalls von einer Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden kann. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr innewohnt. Diese Tatwiederholungen sind im Fall des Beschwerdeführers auch tatsächlich eingetreten. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Angriffe gegen die österreichische Rechtsordnung erfolgten über einen langen Deliktszeitraum und wurden letztendlich nur dadurch unterbunden, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2016 Drogen an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums verkaufte. Auch nütze er nach seiner vorübergehenden Freilassung nach erfolgter Beschuldigteneinvernahme sofort die Möglichkeit, sich vorübergehend für rund ein Jahr in seine Heimat abzusetzen, um nicht weiter in das Visier der Behörden zu kommen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher vor.

Der Tatbestand des § 9 Abs. 6 BFA-VG ist mangels Vorliegens eines acht Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht erfüllt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich mit Ausnahme der Familien seiner Onkel über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er steht mit seiner geschiedenen Frau nicht mehr in Kontakt und hat dies auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Der Beschwerdeführer war seit Januar 2010 in Österreich rechtmäßig aufhältig. Er ging bis August 2016 diversen, zumeist geringfügigen Beschäftigungen als Arbeiter nach, wobei seine Integration am Arbeitsmarkt sehr eingeschränkt war und er bei weitem nicht die ihm - aufgrund seines uneingeschränkten Zuganges zum Arbeitsmarkt - offenstehenden Möglichkeiten ausschöpfte. Sonstige Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs positiv abgeschlossen und hat aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Es kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung der übrigen von ihr im angefochtenen Bescheid aufgezeigten maßgeblichen Umstände, insbesondere der insgesamt zweimaligen Straffälligkeit, nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der geforderten Interessenabwägung letztlich zum Ergebnis gelangte, dass der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Dass der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr nach Ägypten einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zweimal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon sechs Monate unbedingt).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere mit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers begründet, die - vermittelt über sein Gesamtverhalten - diesen als schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausweist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der von der Behörde festgelegten Höhe indiziert.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (keine hohe Integration auf dem Arbeitsmarkt, keine schützenswerten sozialen Bindungen im Bundesgebiet, nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse, strafbares Verhalten), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Verbrechen und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Gerade bei der Suchtmittelkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden.

Dem Beschwerdeführer ist ein massiver Verstoß gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte er unter Missachtung gültiger Rechtsnormen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt, wie umseits dargelegt, nicht vor, zumal die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst am 11.05.2017 erfolgte und der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser Verurteilung bis vor Kurzem in Strafhaft befand. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können.

Die für die Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbotes notwendigen Voraussetzungen liegen somit objektiv vor. Aus rechtlicher Sicht wie oben dargelegt erscheint auch die spruchmäßig verhängte Dauer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten.

Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Ein solches liegt jedoch nicht vor und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des sechsjährigen Einreiseverbotes als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.

3.5. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde ist nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG für den Fall vorgesehen, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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