TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W147 2131328-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W147 2131328-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Dezember 2018, Zl. 13-831515204-180545176, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russische Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am 20. Oktober 2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag erstbefragt wurde.

Dabei erklärte sie zu ihrem Fluchtgrund befragt, in ihrem Heimatland von jemandem wegen ihres Sohnes bedroht worden zu sein. Sie habe ihnen gesagt, sie kenne den Aufenthalt ihres Sohnes nicht. Sie hätten sie nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie auch ihr Haus verlassen habe. Sie habe nach XXXX und in andere Städte reisen müssen, weil sie zuhause immer wieder bedroht worden sei. Sie habe nach Österreich wollen, da sich hier ihr Sohn mit dessen Familie aufhalte. Im Herkunftsstaat habe sie Angst vor jenen Menschen gehabt, die sie bedroht hätten.

Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte sie aus, dass ihre Eltern und ein Sohn schon verstorben seien. Ein Bruder und eine Schwester würden noch dort leben. Ihr weiterer Sohn halte sich seit fünf Jahren in Österreich auf, wobei ihr nichts Näheres über diesen bekannt sei. Sie sei geschieden.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, dass sie Medikamente wegen Knochenprobleme nehme, Gelenksprobleme und Kopfschmerzen habe.

Sie legte ihren im Jahr XXXX ausgestellten russischen Inlandspass vor.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte sie nachfolgende Unterlagen vor:

* Bestätigungen des Vereins XXXX über die Teilnahme an Integrationsveranstaltungen vom 08.04.2014;

* Bestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme an einer Integrationsveranstaltung vom 18.04.2014;

* Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 05.03.2014;

* Befund des XXXX vom 14.04.2014;

* Befund Notaufnahme XXXX vom 15.03.2014;

* Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.03.2014;

* Vorläufiger Entlassungsbericht des XXXX vom 16.04.2014;

* ?XXXX , Aufenthaltsbestätigung vom 17.04.2014.

Die Beschwerdeführerin erklärte eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente und verwies sie in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Sie bestätigte, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Bis zu ihrer Flucht habe sie ständig an ihrer Wohnadresse in XXXX gelebt, die sie endgültig am 17. Oktober 2013 verlassen habe.

Ihr Auslandspass sei ihr von Schleppern abgenommen worden. Dieser sei ihr im Jahr XXXX , im April oder Mai, in XXXX ausgestellt worden. Im Auslandspass hätten sich keine Visa befunden. Sie sei von 2000 bis 2007 in XXXX gewesen.

Nach Problemen mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen im Heimatland befragt, meinte sie, wegen ihres Sohnes Probleme gehabt zu haben. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig, sei sie nie in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden.

Sie habe im Heimatland vor dem Krieg bzw. bis ca. 1995 als Verkäuferin gearbeitet. In der Folge sei es ihr nur mehr möglich gewesen, Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Die Ausreise sei mit Hilfe ihrer Schwester finanziert worden.

Zu ihrer Familie im Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dass ihre Tochter aus erster Ehe noch in Tschetschenien lebe, mit der sie seit der Scheidung von ihrem ersten Gatten keinen Kontakt mehr habe. Sie habe diese Tochter seit ihrem fünften Lebensjahr nicht mehr gesehen. Sie sei mit besagtem Mann nur nach moslemischem Recht verheiratet gewesen. Ein Bruder und eine Schwester würden noch in Tschetschenien leben und als Hilfsarbeiter bzw. Verkäuferin beschäftigt sein.

Den letzten Kontakt zu ihrer Schwester habe sie gehabt, nachdem sie nach Österreich gekommen sei. Mit ihrem Bruder habe sie zuletzt vor ihrer Ausreise Kontakt gehabt. Den Geschwistern gehe es gut. Ihre Schwester habe keine Probleme, da sie keine Söhne habe und die Söhne ihres Bruders seien klein gewesen, als Krieg gewesen sei.

Sie werde in Österreich grundversorgt und sei hier kein Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation.

Nach ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass ihr Sohn gefallen sei, nachdem der Krieg begonnen habe. Ihr Sohn sei ein Wächter gewesen und getötet worden. Sie habe ihrem Sohn untersagt, am Krieg teilzunehmen, dieser habe aber heimlich im Jahr 1995 an der Volkswehr teilgenommen. Im Jahr 1996 sei er dann verwundet worden. Er sei im Jahr 1999 nach Saudi-Arabien geflüchtet und im Jahr 2000 weiter nach Aserbaidschan. Sie selbst sei nach Aserbaidschan gegangen, da man ihr gesagt habe, dass man dort ihren Sohn finden würde. Sie hätten sich dort auch getroffen, wobei ihr Sohn nach ca. zwei Wochen wieder nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei. Sie sei in XXXX geblieben, wo sie behandelt und operiert worden sei. Ab und zu sei sie ins Heimatland gefahren, weil ihre Mutter krank gewesen sei und ihre Hilfe gebraucht habe. Man habe ihr mitgeteilt, dass irgendwelche Menschen zu ihr kommen und Fragen stellen würden. Sie habe deswegen Angst gehabt, zuhause zu übernachten. Sie sei beschattet worden. Manchmal habe sie der Bezirkspolizist gefragt, wo sich ihr Sohn befinde. Sie sei einmal angetroffen worden. Es seien Männer in Militäruniform gewesen, die sie nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt hätten.

Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn nach Österreich gegangen sei. Sie hätten zwar am Telefon miteinander gesprochen, ihr Sohn habe aber Angst gehabt, abgehört zu werden und deswegen seinen Aufenthaltsort nicht genannt. Erst im Zuge des Begräbnisses ihres Bruders habe sie von einem Bekannten vom Aufenthalt ihres Sohnes in Österreich erfahren.

Dazu aufgefordert, ihre Gründe zu schildern, weshalb sie nach Österreich gekommen sei, meinte sie, in der Nähe ihres Sohnes sein zu wollen, da sie außer diesem niemanden gehabt habe.

Auf Nachfrage, ob sie selbst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, meinte sie, dass sie zuhause insofern Probleme gehabt habe, als sie ständig beschattet worden und nach ihrem Sohn gefragt worden sei. Im Jahr 2008 seien drei Männer zu ihr nachhause gekommen. Sie sei davor ja immer zwischen Tschetschenien und XXXX gependelt und deshalb hätten sie "sie da nie erwischt". Im Jahr 2008 sei sie dann fix nach Tschetschenien zurückgegangen. Als sie die Türe aufgemacht habe, seien Männer hineingestürmt, hätten sie zur Seite geschoben und die Wohnung durchsucht. Sie glaube, man habe vermutet, dass sie zusammen mit ihrem Sohn gekommen sei. In der Wohnung sei aber gerade für sie Platz gewesen. Diese sei zerbombt sowie voll mit Löchern und Ratten gewesen. Alles sei durchsucht worden und sei sie nach ihrem Sohn gefragt worden. Nachdem sie verneint habe, seinen Aufenthalt zu kennen, hätten sie ihr gedroht, dass es ihr beim nächsten Mal schlecht gehen werde, wenn sie es nicht sage. Seitdem habe sie Angst gehabt, in dieser Wohnung zu übernachten. Sie habe manchmal bei ihrer Schwester, anderen Verwandten oder Freunden übernachtet. Dann habe sie gehört, dass sich ihr Sohn in Österreich befinde.

Seit der genannten Hausdurchsuchung im Jahr 2008 sei öfters ein in Zivil gekleideter Mann gekommen, und habe nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt bzw. weshalb sich dieser verstecke. Sie glaube, dies sei im Jahr 2012 gewesen. Dieser Mann sei immer alleine gekommen.

Auf Nachfrage, wonach sie selbst dann gar keine Probleme gehabt habe und nur gekommen sei, um bei ihrem Sohn zu sein, meinte sie, von diesen Männern bedroht worden zu sein, dass es ihr schlecht gehen würde, wenn sie ihren Sohn weiterhin verstecke und dessen Aufenthalt nicht nenne. Als dieser Mann im Jahr 2012 das letzte Mal gekommen sei, habe sie die Türe vor seiner Nase wieder zugemacht und nicht mehr mit ihm gesprochen. Sie habe ihre Freundin gebeten zu schauen, ob er noch draußen stehe, da diese den Mann schon früher gesehen und bemerkt habe. Als die Freundin ihr dieses Mal gesagt habe, dass der Mann schon weg sei, habe sie ihre Sachen genommen und sei weggegangen. Sie habe dann bei ihrer Freundin übernachtet, die oberhalb von ihr gewohnt habe. Sie habe bis zur Ausreise nur manchmal bei dieser Freundin gewohnt. Sie habe immer bei verschiedenen Verwandten und Bekannten gewohnt. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie seitdem in ihrer Wohnung zwar nicht mehr gewohnt oder geschlafen habe, aber immer wieder kurz dort gewesen sei, um Dinge zu holen und nach dem Rechten zu sehen.

Befragt, was ihren weiteren Verbleib in ihrer Heimat nun unmöglich mache, meinte sie, dass sie ständig terrorisiert und verfolgt worden sei. Sie habe keine Nerven mehr gehabt und habe in der Nähe ihres Sohnes sein wollen.

Auf Nachfrage, warum sie ihr Heimatland gerade im Oktober 2013 verlassen habe müssen, meinte sie, dass die Reisevorbereitungen lange Zeit in Anspruch genommen hätten.

Sie wurde gefragt, ob dies alle Fluchtgründe gewesen seien, was sie bejahte und meinte, dass ihr Grund sei, dass ihr Sohn gesucht worden sei. Sie habe Angst gehabt, ihn verraten zu können, falls sie gefoltert werden würde. Außerdem sei es bei ihnen üblich, dass die Mutter bei ihrem Sohn bleibe bzw. dass ein Sohn im Alter auf seine Mutter schaue.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Erörterung der Feststellungen zur Situation im Heimatland, sondern erklärte, sie wäre in ihrem Alter von dort nicht ausgereist, wenn das Leben dort so schön wäre. Nunmehr lebe sie bei ihrem Sohn und den Enkelkindern und wäre sie in Tschetschenien alleine.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass das Geschilderte weitergehen würde bzw. noch schlimmer werden könnte, wobei sie es nicht genau sagen könnte.

Ihr Sohn sei gesucht worden, da dieser an der Volkswehr teilgenommen habe und ihre Republik verteidigt habe. Deshalb hätten sie seinen Aufenthalt und wissen wollen, was er mache.

Nach Gründen gefragt, die gegen ihre Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte sie, hier in Österreich ihren Sohn und ihre Enkelkinder zu haben. Sie würde auch gerne Deutsch lernen. Zum Verhältnis zu ihrem Sohn befragt, meinte sie, dass sie sich nicht so oft sehen würden, weil dies in ihrem Quartier streng gehandhabt werde. Ihr Sohn rufe sie eher selten an. Als sie im Krankenhaus gewesen sei, habe sie dieser jeden Tag angerufen. Befragt, ob sie von ihrem Sohn auch finanziell unterstützt werde, meinte sie, dass dieser selbst zwei kranke Kinder mit Kinderlähmung habe und sie daher nicht unterstützen könne.

Sie erklärte abschließend, dass sie in der Nähe ihres Sohnes sein wolle und dies ihre einzige Hoffnung sei. Sie sei krank und fühle sich hier in Sicherheit. Im Krankenhaus habe sie eine Frau kennengelernt, mit der sie Telefonnummern ausgetauscht habe. Auch mit anderen Patientinnen habe sie sich gut verstanden und auch Geschenke bekommen. Mit diesen wolle sie auch weiterhin in Kontakt bleiben und auch Deutsch weiter lernen.

3. Am 15. Jänner 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie auf ihre engmaschige medizinische Betreuung und Therapie verwies, weshalb sie eine enge Bindung in diesem Sinne an Österreich aufweise. Betreffend die Wichtigkeit dieser Bindungen verwiese sie auf die aktuellen Befunde, welche eine teilweise Besserung ihrer Krankheiten zur Folge gehabt hätten.

Infolge der zeitlich intensiven ärztlichen Termine sei es ihr nicht möglich gewesen, einen weiterführenden Deutschkurs zu besuchen, wenngleich sie weiter bestrebt sei Deutsch zu lernen, was sie nach einer medizinischen Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes weiterbetreiben werde.

Mit der Stellungnahme wurden nachfolgende Unterlagen übermittelt:

* Medikamentenverordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.06.2014 und 25.06.2014;

* Medizinischer Befund der XXXX vom 11.07.2014;

* Psychiatrischer Befund XXXX vom 22.05.2014 und vom 07.08.2014;

* Molekularer Erregernachweis vom 22.08.2014;

* Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 22.09.2014;

* Ärztlicher Kurzbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin samt Verordnung vom 24.11.2014;

* Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 12.12.2014;

* Interner Kurzarztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 30.03.2015 sowie

* Medizinischer Befund des XXXX vom 08.04.2015.

4. Am 15. Dezember 2015 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und um rasche Erledigung ihres Antrages ersucht, da sie die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem offenen Asylverfahren sehr belaste.

Vorgelegt wurden:

-

Psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins XXXX vom 02.09.2015;

-

Röntgenbefund der Gemeinschaftspraxis XXXX vom 10.09.2015;

-

Osteodensitometrie vom 16.09.2015 sowie

-

Befundbericht der Leberambulanz samt Besuchsbestätigung des XXXX vom 30.10.2015.

5. Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden ebenso festgestellt, wie ihr Gesundheitszustand, wonach sie an Sigmadivertikulose, ventraler Rectozele mit Retention, Hämatochezie, art. Hypertonus, chron. Polyathritis, Wirbelsäulenveränderungen degenerativ, Adipositas, chron. Gastritis, Hepatitis B, degenerativem Bandscheibenschaden sowie Notalgia parästhetika leide.

Festgestellt wurde, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde und nicht festgestellt werden könne, dass sie zu befürchten hätte, in der Russischen Föderation verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation könne ebenso wenig eine Bedrohungssituation für sie festgestellt werden.

Zu ihrem Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass sie illegal eingereist sei. Hier lebe ihr Sohn mit Frau und Kindern, wobei zu diesem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie lebe mit diesem auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie lebe von der Grundversorgung und habe einen Integrationskurs besucht.

Nach Wiedergabe allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich Identität und Gesundheitszustand aus den vorgelegten Unterlagen ergeben würden.

Ihr Vorbringen sei vage, zum Teil widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft gewesen. Ihre Angaben seien sehr oberflächlich gewesen und sie sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Details zu nennen.

Letztlich gehe aus ihrem Vorbringen hervor, dass sie zu ihrem Sohn nach Österreich reisen habe wollen, da sich der Sohn nach den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat um die ältere Mutter kümmern müsse.

Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Sohn sei vollkommen unglaubwürdig. So sei sie nach einem Aufenthalt in XXXX im Jahr 2008 nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie sofort im Zusammenhang mit ihrem Sohn befragt worden sein soll. In der Folge habe sie sich jedoch bis zum Jahr 2013 weiterhin in Tschetschenien aufgehalten. Ein hervorgehobenes Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Sohnes könne bei diesem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht angenommen werden. Sie habe auch ausgeführt, dass ihr gedroht worden sei, dass es ihr schlecht ergehen würde, falls sie ihren Sohn nicht verraten würde, es sei jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Ihr Vorbringen zu ihrem Aufenthalt weise auch Ungereimtheiten auf, will sie doch einerseits beschattet worden sein und habe sie große Angst gehabt, zuhause zu übernachten, andererseits habe sie sich unter anderem bei einer Freundin im Stock über ihr aufgehalten. Es sei absolut nicht glaubwürdig, dass jemand, der Angst um sein Leben haben müsse und deshalb beschließe, nicht mehr zu Hause zu wohnen, sich in ein Versteck begibt, dass sich lediglich ein Stockwerk darüber befindet.

Weiters habe sie angegeben, in den Jahren, in denen sie in Aserbaidschan gelebt habe - also demnach zwischen 2000 und 2008 - mehrmals nach Hause zurückgekehrt zu sein, da ihre Mutter krank gewesen sei. Wäre sie jedoch tatsächlich - wie von ihr angegeben - bedroht, beschattet und verfolgt worden, wäre sie wohl nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hätte nicht von 2008 bis 2012 ihren ständigen Aufenthalt an ihrer Wohnadresse gewählt. Auch hätte sie wohl nicht über ihrer Wohnung im selben Gebäude weiterleben können. Bei der behaupteten Verfolgung sei davon auszugehen, dass ihr etwas passiert wäre bzw. sie irgendwelche Sanktionen zu spüren bekommen hätte.

Sie habe auch während ihrer gesamten Befragung immer wieder darauf verwiesen, dass sie bei ihrem Sohn leben wolle.

Das Bundesamt ging in einer Zusammenschau deshalb davon aus, dass ihr einziges Ziel gewesen sei, in der Nähe ihres Sohnes zu leben, womit sie jedoch keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen habe können.

Aufgrund ihrer Ausführungen und den Länderberichten ging das Bundesamt von keiner Gefährdung für den Fall einer Rückkehr aus. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und seien die von ihr geltend gemachten Erkrankungen laut den Länderberichten zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat behandelbar. Neben einer Behandlung in Tschetschenien stehe es ihr offen, sich in der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - behandeln zu lassen.

Die Behörde ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Ihr Sohn lebe mit seiner Gattin und seinen drei Kindern in Österreich, sie habe jedoch angegeben, in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu stehen und würden sie auch nicht im gemeinsamen Haushalt leben, weshalb das Bundesamt nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging.

Sie sei unbescholten, im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, beherrsche Deutsch auf einfachem Niveau und sei auf staatliche Unterstützung angewiesen. Sie verfüge über ein familiäres Netzwerk, das sie bei einer Rückkehr wieder unterstützen könnte. Ihre Schwester und ihr Bruder würden noch im Heimatstaat leben. Sie sei unbescholten und sei lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt, weshalb ihr bewusst sei, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist. Ihr sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden, sei sie seit ihrer Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt und sei ihr demnach bewusst gewesen, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig sei. Es sei plausibel, dass sie weiterhin in Österreich leben wolle, doch seien besondere private oder familiäre Interessen nicht feststellbar.

Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung sei festzustellen gewesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihr dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Zur Begründung wurde ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben vorgelegt.

Darin wiederholte sie, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da sie wegen ihrem Sohn beschattet worden sei. Nach diesem sei gefragt worden und weil sie dessen Aufenthaltsort nicht preisgegeben habe, sei sie bedroht worden. Sie sei gezwungen gewesen, ihre Wohnung zu verlassen und habe öfters bei Bekannten oder Verwandten übernachtet, bis sie geflüchtet sei.

Sie wolle bei ihrem Sohn in Österreich bleiben, da sie niemandem mehr in Tschetschenien habe.

Sie sei auch krank und werde in Russland nicht behandelt bzw. sei die Behandlung kostenpflichtig, weshalb sie sich diese nicht leisten könne.

Beigelegt wurden:

-

Visite des Ärztenotdienstes XXXX am 16.05.2016 sowie

-

Verordnungsschein des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin vom 27.04.2016.

Im Beschwerdeverfahren langten am 02.08.2016 und am 26.09.2016 weitere Unterlagen ein:

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Therapiebestätigung von XXXX vom 28.07.2016;

-

Befund einer Fachärztin für Frauenheilkunde vom 01.07.2016;

-

Internistischer Befund - Notaufnahme des XXXX , XXXX vom 16.08.2016 sowie

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Vorläufiger Arztbrief des XXXX samt Aufenthaltsbestätigung vom 01.09.2016 und 02.09.2016.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2016, W226 2131328-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nach zweimaligen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt.

Festgestellt wurde seitens des erkennenden Richters, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russische Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslemin ist. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin in der Russische Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet gereist, um hier mit ihrem erwachsenen Sohn zu leben und die bestehenden Krankheiten besser und kostengünstiger behandeln zu lassen.

Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem sich gleich darstellenden Krankheitsbild bzw. an altersentsprechenden Erkrankungen, wobei im Herkunftsstaat entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer Einreise am 20. Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halte sich ihr erwachsener Sohn, der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, mit dessen Familie auf. Zu diesem wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, keine finanzielle Abhängigkeit und kein gemeinsamer Wohnsitz festgestellt.

Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung und habe keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt.

8. Über entsprechendes Ersuchen wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 eine Kopie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2016, W226 2131328-1/6E, ausgefolgt.

Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:

1. Am 12. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Zu Beginn der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Sie erhalte € 215,- Unterstützung von der XXXX und werde auch von ihrem Sohn finanziell unterstützt.

Zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, ihre im ersten Asylverfahren dargelegten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Sie habe von ihrer Schwester im Zuge eines Telefonats im Jänner oder Februar 2018 erfahren, dass sie in ihrer Heimat nach wie vor gesucht werde.

Außerdem sei sie sehr stark krank. Sie habe Asthma, Rheuma, Herzprobleme, Blutdruck, Hepatitis B und "noch einige andere Dinge". Die Diagnosen habe sie hier in Österreich erhalten und werde sie hier gut versorgt. Ihre gesundheitliche Versorgung wäre in ihrer Heimat nicht sichergestellt. Viele ihrer Krankheiten seien in ihrer Heimat gar nicht diagnostiziert worden.

Auch habe sie niemanden, der sich in der Heimat um sie kümmern würde. Ihr Sohn lebe hier und könne sich um sie kümmern.

Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor Verfolgung, vor weiteren Einvernahmen bei der Polizei. Die ganzen Torturen würde sie nicht ertragen.

Befragt, seit wann ihr allfällige Änderungen ihres Fluchtgrundes bekannt seien, antwortete die Beschwerdeführerin, einerseits bereits seit ihrer ersten Antragstellung bzw. andererseits seit dem Anruf ihrer Schwester Anfang des Jahres. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten am Anfang des Krieges im Jahre 1994 begonnen. Seitdem habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. In ihrer Heimat hätten die Ärzte dies nicht erkannt, erst in Österreich sei ihr geholfen worden.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 20. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

3. Zu Beginn einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21. August 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich sehr schlecht und stehe ständig unter ärztlicher Beobachtung. Sie könne nicht sitzen, habe Hämorriden und müsse operiert werden. Die letzten drei Tage habe sie hohen Blutdruck gehabt und habe sie auch Herzbeschwerden sowie einen erhöhten Puls. Außerdem leide sie an Asthma Bronchiale und Atembeschwerden. Weiters müsse sie regelmäßig zu Blutabnahmen, da sie Hepatitis B habe

Befragt nach Angehörigen im Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Sohn sei in Österreich. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei anerkannter Flüchtling. Sie würde in einer Pension leben und nicht zusammen mit ihrem Sohn. Ihr Verhältnis sei gut und werde sie durch ihren Sohn unterstützt, wenn sie es brauche. Sie würden aneinander brauchen und sei die Beschwerdeführerin auf seine Unterstützung angewiesen. Beide hätten sonst keine Angehörigen mehr. Ihr zweiter Sohn sei ums Leben gekommen. Mit ihrer Tochter bestünde kein Kontakt, sie sei nicht in Österreich wohnhaft. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, an Wochenenden meistens Zeit mit ihrem Sohn zu verbringen. Unter der Woche würden sie einander eher selten sehen, da er arbeite. Die Beschwerdeführerin besuche unter der Woche nur die Enkelkinder. Beide ihrer Enkelkinder seien behindert.

Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bereits einmal in Österreich um Asyl angesucht habe. Ihr Vorfahren sei rechtskräftig am 4. November 2016 durch das BVwG entschieden worden. Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin diesen neuerlichen Antrag einbringe, antwortete diese, sie habe Angst in ihre Heimat zurückzukehren. Ihre Schwester sei zum Innenministerium mitgenommen worden. Sie hätten wissen wollen, wo sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufhalten würden. Ihre Schwester habe wegen dieses Vorfalles ins Krankenhaus müssen. Dies sei wahrscheinlich Ende 2017 gewesen, ihre Schwester habe ihr erst später darüber berichtet. Befragt weshalb das Innenministerium nach ihrem Aufenthalt gefragt habe soll, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Sie vermute, dass es wegen des Sohnes gewesen sei. Man habe sie ja bereits früher immer aufgesucht. Ihre Schwester habe der Beschwerdeführerin am Telefon nicht viel erzählt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch nicht getraut viel zu fragen, da sie Angst gehabt hätte, abgehört zu werden. Die Schwester habe gesagt, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Dann habe das Innenministerium gesagt, dann müssten sie sie zwingen. Sie hätten Ausweise gehabt.

Dezidiert befragt, ob sich konkret an den Gründen, warum die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht habe, etwas geändert habe, antwortete die Beschwerdeführer "Nein". Das Problem bestehe nach wie vor. Jetzt werde auch ihre Schwester verfolgt. Sie brauche ihren Sohn, ihre Medikamente und ihre medizinische Versorgung. Sie habe Angst zurückzukehren, wäre dort ganz alleine. Über Vorhalt, wonach ihre Schwester im Herkunftsstaat leben würde, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin, dass diese schwer krank sei.

Neue Fluchtgründe könne die Beschwerdeführer keine vorbringen, die alten seien nach wie vor aufrecht.

Befragt nach Rückkehrbefürchtungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde in ihrem Herkunftsstaat wieder terrorisiert und verfolgt werden. Sie wisse nicht, was mit ihr passieren könnte. Sie würde dort sicher gequält werden und werde sie jetzt auch hier in Österreich gequält. Die behördlichen Termine in Österreich würden ihr zu schaffen machen, sie fühle sich gesundheitlich schlecht und würden sich ihre gesundheitlichen Beschwerden verschlimmern. Im Falle einer Rückkehr würde sie auch ihre Enkel nicht mehr sehen.

In Österreich sei sie niemals berufstätig gewesen und habe einen Deutschkurs besucht.

Folgende Unterlagen wurde anlässlich der Einvernahme in Vorlage gebracht:

* Deutschkursbestätigungen für das Niveau A1

* Rektoskopiebefund vom 27. Juli 2018

* Ambulanzblatt vom 25. Juli 2018, wonach die Beschwerdeführerin bereits zwei Hämorrhoiden Operationen in den Jahren 1990 und 2000 in XXXX und XXXX durchführen ließ und folgende Diagnosen erstellt wurden: Rektozelle, Intussuszeption

* Überweisung an einen Vertragsarzt für HNO mit der Diagnose Schmerzen und Tinnitus linkes Ohr vom 16. August 2018

* Überweisung an eine Rheuma-Ambulanz mit der Diagnose Rheumatoide Arthritis vom 11. Juli 2018

* Ambulanzkarte vom 11. Juli 2018, wonach die Beschwerdeführer weiterhin Metojekt 20mg bewilligt bekam und bei Bedarf Mirranax einnehmen soll

* Befund vom 5. Juli 2018 betreffend Defäkographie mit dem Ergebnis:

vermehrte Beckenbodenbeweglichkeit, Rektozele, Intussuszeption

* Terminbestätigung an der Rheumatologischen Ambulanz

* Bestätigung der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin vom 7. Juni 2018 über die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin samt Medikamentenliste

4. Mit Schreiben vom 27. August 2018, eingelangt am 29. August 2018, übermittelte die Beschwerdeführerin weiters ein Ambulanzblatt vom 23. August 2018, wonach die Beschwerdeführerin selbst eine Operation wünscht und ein Operationstermin frühestens im Dezember 2018 möglich wäre. Die Beschwerdeführerin solle sich zunächst ihren Wunsch nach einer Operation "durch den Kopf gehen lassen."

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12. Juni 2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.).

Die Identität der Beschwerdeführerin wurde festgestellt. Sie leide an Hepatitis B und an Sigmadivertikulose (dazu Hämhorriden). Ebenso leide sie an Tachycardie, Hypertonie, Rheumatoide Arthritis, Struma nodosa sowie allerg. Asthma Bronchiale.

Das Asylverfahren mit der IFA-Zahl: 831515204 / VZ: 1735947 sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung des Asylantrags der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Die Beschwerdeführerin halte ihre Angaben seit ihrem Erstantrag aufrecht. Sie habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und stütze sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Folgebehauptungen vorgebracht. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstünden.

In Österreich lebe der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Gattin und seinen zwei Kindern. Dem Sohn sei der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebe nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch fänden regelmäßig gegenseitige Besuche statt. Ebenso unterstütze der Sohn die Beschwerdeführerin im Alltag. Die Beschwerdeführerin beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 18. Dezember 2018 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass keine entschiedene Sache vorliege, da die Änderung in den maßgeblichen Umständen zwar die im Vorverfahren geäußerten Fluchtgründe betreffen, diese so erheblich seien, dass die Lage der Beschwerdeführerin rechtlich neu zu bewerten sei.

Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling; im Herkunftsstaat werde der Sohn gesucht, da er im Krieg an der Volkswehr beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat mehrmals von Fremden aufgesucht und nach dem Verbleib des Sohnes befragt worden. Seit dem Erstverfahren habe sich die Lage wieder intensiviert; sogar die Schwester der Beschwerdeführerin sei von Mitarbeitern des Innenministeriums befragt worden. Angesichts dieser Situation fürchte die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in erheblichem Ausmaß Verfolgung und Repressalien ausgesetzt zu sein. In ihrem Alter und mit ihrem Gesundheitszustand könne ihr nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil zu verstecken. Überdies wäre sie aufgrund des dortigen Meldewesens verpflichtet, ihren Wohnsitz anzugeben, was ein effektives Verstecken verunmöglichen würde.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin den unbedingt benötigten OP-Termin am 8. Februar 2019 erhalten. Auch sei die Beschwerdeführerin in kardiologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Bei einer Abschiebung würde die Beschwerdeführerin in eine aussichtloslose Lage geraten. Obwohl die medizinische Behandlung offiziell kostenlos sei, habe sich ein System der faktischen Zuzahlung durch Patienten etabliert, wodurch der Zugang zur nötigen Behandlung erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht werde. Als Frau sei die Beschwerdeführerin zudem einem höheren Risiko der Altersarmut ausgesetzt.

Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin nur eine Schwester, die allerdings selbst krank sei und die Beschwerdeführerin nicht unterstütze könne. Zusätzlich würden ihr die Behörden mit Schikanen zusetzen, was sich verschlechternd auf den Zustand auswirken würde.

In Österreich könne die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihres Sohnes zurückgreifen, nicht nur in finanzieller, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht. Außerdem sei ein stabiles und angstfreies Umfeld essentiell für die erfolgreiche Besserung ihres Gesundheitszustandes. In ihrem Gesundheitszustand und mit den dadurch bedingten Schmerzen, mangels fähiger Angehöriger auf sich allein gestellt und ohne ausreichende Mittel käme die Beschwerdeführen in eine aussichtlose Lage; der Beschwerdeführerin sei somit in Österreich Schutz zu gewähren. Eine Abschiebung in die Russische Föderation wäre der Beschwerdeführerin in ihrem Zustand auch nicht zumutbar, da mit zusätzlicher körperlicher Beschwernis verbunden.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit 2013 in Österreich auf und sei strafgerichtlich unbescholten. Seitdem unterhalte sie regelmäßigen Kontakt zu ihrem einzigen Sohn und ihren beiden Enkelkindern. Ungeachtet des fehlenden gemeinsamen Haushalts bestehe ein schützenswertes Familienleben. Dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Wohnsitz habe sei im Übrigen notwendig, da die Enkelkinder selbst aufgrund einer Behinderung erhöhten Betreuungsbedarf hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Integration bemüht. In ihrem Herkunftstsaat bestünden kaum familiäre Anknüpfungspunkte. Zu ihrer Tochter habe sie schon lange keinen Kontakt. Eine Abschiebung würde auch die in Österreich legal aufhältigen Enkelkinder in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, da ihnen der Kontakt mit ihrer Großmutter bis zur Unmöglichkeit erschwert wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu dem in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.

1. Feststellungen:

Das von der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2013 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführerin - siehe das Erkenntnis vom 4. November 2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahr 2013 im Bundesgebiet auf. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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