Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W135 2011035-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.08.2016, GZ: 114-614372-000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 01.07.2013 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges wegen Verbrechen, die sich im Kinderheim XXXX ereignet haben sollen, ein und verwies hinsichtlich der konkreten Ereignisse auf die dem Antrag beigelegten Unterlagen.
Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Weißen Ringes aus Jänner 2013, wonach dem Beschwerdeführer als Opfer von Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt eine Entschädigung in Höhe von 15.000,-- Euro zuerkannt und eine Kostenübernahme für 40 Therapiestunden zugesprochen werden, ein dokumentiertes Gespräch mit dem Weißen Ring vom 31.10.2012, Fall Nr. 1280, ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes Schreiben zu seinen Erlebnissen im Kinderheim sowie Kopien der Heimunterlagen, welchen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 25.11.1971 bis 23.07.1973 im Kinderheim XXXX untergebracht war, vor.
Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge die bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aufliegenden Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer an, welchen entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.10.2002 in Invaliditätspension befindet. Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 15.09.2004 wurde als Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit M96.1 nach ICD-10 (Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit nachfolgenden Revisionsoperationen wegen Spondylodiscitis 1990; nachfolgende operative Verblockung L5/S1 (1991) mit Metallentfernung 1993; Postlaminektomiesyndrom, verbliebene Fußheberschwäche und Gefühlsstörung links) festgestellt. Im neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachten von DDr. G. W. vom 09.07.2003 wird unter Punkt 11. auszugsweise Folgendes festgehalten: "Bezüglich seiner psychischen Befindlichkeit befragt, gibt der Kläger an, dass es ihm diesbezüglich sehr schlecht ginge, er käme sich nutzlos vor, warte nur mehr aufs Sterben. Er sei jetzt ganz alleine, nachdem ihn seine Lebensgefährtin vor zwei Jahren verlassen hätte. Er halte sich den ganzen Tag nur zu Hause auf, könne wegen der Schmerzen nichts unternehmen." Im Gutachten von DDr. G. W. wird als neurologische Diagnose Lumbalgie (M 54.1 nach ICD-10) bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 1990, Zustand nach zweimaligen Revisionsoperationen sowie Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 1991 mit sensibler radikulärer Irritation L5/S1 links, ohne rezente neurologische Funktionsausfälle, angegeben. Als psychiatrische Diagnose wird ein reaktiv- depressiver Verstimmungszustand (F 34.1 nach ICD-10) angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde die zunächst befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität weitergewährt.
Im von der belangten Behörde weiters angeforderten Clearingbericht des Weißen Ringes, verfasst von Mag. F. Z. wird zusammenfassend und diagnostisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer "in den Jahren" im Heim in XXXX verbale, psychische, physische und sexuelle Gewalt erlebt habe. Es sei zu schweren sexuellen Nötigungen durch Heimkollegen gekommen, was auf die mangelnde Aufsicht und das im Heim herrschende unterdrückende und sexistische Klima zurückgeführt werden könne. Beim Beschwerdeführer liege eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) vor.
Mit Bescheid vom 04.07.2014, GZ: 114-614372-000, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ausmaß der laut Stellungnahme des Weißen Ringes beim Beschwerdeführer vorliegenden andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung keinen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls aufgrund der Wirbelsäulenprobleme (Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit Komplikationen) vor. Diesbezüglich könne allerdings nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese auf eine Vorsatztat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sei. Dass dem Beschwerdeführer nur schlechte Matratzen und Betten zur Verfügung gestellt worden seien, wie vom Beschwerdeführer als Ursache angegeben, stelle keine anspruchsbegründende Straftat nach dem VOG dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde einen ambulanten Patientenbrief des XXXX, erstellt von Univ. Prof. Dr. T. W., vom 25.07.2014 vor, wonach in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Befund des behandelnden Psychotherapeuten, Mag. F. Z., beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach vorhergehender posttraumatischer Belastungsstörung sowie ein reaktives depressives Zustandsbild diagnostiziert werden könnten. Wie im Rahmen der Definition vorgesehen, sei die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) diagnostisch und in eindeutigem Kausalzusammenhang zu der aus den Vorakten bekannten Anamnese von Misshandlungen über mehrere Jahre während der Kindheit zu sehen. Ein anderer Auslöser sei nicht erkenntlich.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015, Zl. W132 2011035-1/4E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgehe. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, welche Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. welche als nicht glaubhaft erachtet werden. Der familiäre Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt hätten sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenleben seien ebenfalls nur oberflächlich dargestellt worden. Insbesondere sei kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, obwohl die der Pensionszuerkennung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten auch auf den psychiatrischen Leidenszustand des Beschwerdeführers Bezug nehmen würden. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vermöge daher die angefochtene Entscheidung, dass der ungünstige Berufsverlauf und die vorzeitige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise auf die angeschuldigten Vorfälle zurückzuführen seien, nicht zu tragen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2015 aufgefordert anzugeben, wie oft es in welchem Zeitraum zu welcher Art von Übergriffen gekommen sei sowie seinen familiären Hintergrund und die Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt hätten und die Lebensumstände nach dem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit und im Erwachsenenalter bekannt zu geben.
Der Aufforderung der belangten Behörde kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2015 nach. Zu den Vorfällen im Heim führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch den damaligen Pfarrer des Kinderheimes, Prof. M. H., im Zeitraum von Dezember 1971 bis Juli 1973, insgesamt etwa fünf Mal in Form von Ohrfeigen und sehr schmerzhaften Quetschungen der Hoden im Rahmen der Beichte, misshandelt worden sei. Im April 1972 sei er durch mehrere, zum Teil namentlich genannte Mitzöglinge, brutal vergewaltigt worden; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, es sei von den Strafverfolgungsbehörden kein Verfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Heimzeit von der Direktorin M. S. mit den bloßen Händen oder mit diversen Gegenständen wie Lineal, Hundeleine, Teppichklopfer, etc. geschlagen worden, vom Lehrer E. K. habe er etwa zwei Mal in der Woche mehrere "Kopfnüsse" bekommen, durch Frau E. H. habe er einmal pro Woche sexuell erniedrigende Handlungen im Zuge von "Kontrollen beim Warmbadetag" erlitten und von einer "Gruppentante" sei er zwei- bis drei Mal pro Woche verprügelt und gezwungen worden, stundenlang in einer Ecke oder in der prallen Sonne zu stehen oder zu knien. Zu seinem familiären Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Dachdecker gearbeitet habe und alkoholsüchtig, dem Beschwerdeführer gegenüber aber nie gewalttätig gewesen sei. Seine Mutter sei eine devote Frau gewesen. Im Jahr 1971 sei der Vater verurteilt worden, weil er eine Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt habe. Diese Schwester sei ins Lehrlingsheim gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer noch zwei ältere Brüder, die schon ausgezogen gewesen seien, einen älteren Bruder und zwei jüngere Geschwister gehabt. Das Jugendamt habe die Familie entlasten wollen und verfügt, dass der Beschwerdeführer ins Heim komme. Die Mutter habe sich dagegen gewehrt, dass auch seine jüngeren Schwestern ins Heim kommen. Vor dem Heimaufenthalt sei der Beschwerdeführer bei den Pfadfindern und in einem Fußballverein gewesen, er habe viele Freunde gehabt und sei ein ganz gewöhnliches glückliches Kind gewesen. Nach dem Heim sei der Beschwerdeführer in eine polytechnische Schule gekommen. Dort sei er vom Deutschlehrer T. sexuell missbraucht worden, was den Beschwerdeführer massiv traumatisiert habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen in die Schule zu gehen, weil er Angst gehabt habe, dass ihn Herr T. noch einmal missbrauchen würde. Wegen der vielen Fehlstunden sei sein Zeugnis denkbar miserabel gewesen und habe der Beschwerdeführer keine Chance auf eine Lehrstelle gehabt. Nach dem polytechnischen Jahr sei der Beschwerdeführer etwa für sieben Jahre nicht in der Lage gewesen, Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Bis zu seinem 22. Lebensjahr habe er die Befürchtung gehabt, dass ihn Höhergestellte missbrauchen könnten und er wehrlos sei. Der Beschwerdeführer wäre gerne Maschinenschlosser geworden, für diesen Beruf sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschicklichkeit prädestiniert gewesen. Durch die geschilderten Umstände sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diesen Beruf zu erlernen. Hätte der Beschwerdeführer diesen Beruf ergriffen, hätte er ein wesentliches besseres Einkommen und eine höhere Pension bekommen. Ab seinem 22. Lebensjahr sei der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Wien als Bademeister tätig und ab seinem 31. Lebensjahr sei er wegen seiner Bandscheiben nicht mehr berufstätig gewesen.
Am 09.07.2015 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde einen ambulanten Patientenbrief des XXXX, Univ. Prof. T. W., vom 03.07.2015, mit der Diagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit begleitenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10: F33.2 bzw. F33.3), im Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Als Ursache der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien die schweren, insbesondere sexuellen Misshandlungen bzw. der sexuelle Missbrauch im HeimXXXX anzunehmen.
Die belangte Behörde holte nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes (die Angaben des Beschwerdeführers zu den körperlichen und verbalen Misshandlungen wie Köpfnüsse, Schläge, Beschimpfungen, etc. wurden als glaubhaft angesehen; hinsichtlich der übrigen Angaben im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und Vergewaltigung wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass diese nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnten) ein auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.12.2015 ein, in welchem wie folgt festgehalten wird:
"Erlernter Beruf: kein erlernter Beruf, nach Heimentlassung im 14. U; anschließend Polytechnischer Lehrgang, div. Gelegenheitsjobs, 6 bis 7 Jahre zu Hause, Bademeister von 1981 für etwa 10 Jahre,
Wirbelsäulenerkrankung, bis dato 5 Wirbelsäulenoperationen von 1991 bis 1993, Arbeitsunfähigkeit seit ca. dem 30. Lebensjahr, in Pension seit 2005;
Herr XXXX ist in unbefristeter Invaliditätspension;
Familienstand/Kinder: geschieden 1984, Lebensgemeinschaft, 1 gemeinsamer Sohn 26 Jahre alt;
Führerschein: B, ist selbst mit dem PKW zur Untersuchung erschienen;
Wann in nervenfachärztlicher Behandlung: sei bei Prof.XXXX seit ca. 1 1/2
Jahren; Kontrollen bedarfsweise aufgrund der laufenden Psychotherapie,
Keine Vorstrafen, keine Schulden, monatliches Einkommen: ca. 947 Euro;
Grund für Antrag auf Invaliditätspension: WS Leiden
Medikamentöse Therapie: Rasilez 300/12,5, Tenormin, PantoJoc, TASS, Sortis, Durogesic Pflaster in 2 verschiedenen Stärken;
Psychotherapie: im Jahre 2014 bei Mag. XXXX sporadisch, ca. 20 Stunden konsumiert, seit Nov. 2014 abermalige Psychotherapie ca. 40 Stunden;
KGW/KG: 177 cm bei 95 KG; Alkohol. Verneint; Nikotin: ca. 20 Zig/Tag;
An Hobbies wird angegeben: Hund, Garten;
Neuerlicher Befundbericht wird vorgelegt; KH XXXX, stat. Aufenthalt vom 10.10.bis 14.10.2015 aufgrund einer TIA;
Auf die Frage: Worin fühlen Sie sich am meisten benachteiligt? Wird sinngemäß angegeben: Schlafstörungen, Alpträume, Flash Backs, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule; bis dato wurde keine Rehabilitation, weder psychiatrisch noch physikalisch, durchgeführt;
Familie: leibliche Eltern verstorben, mit den Geschwistern (7) besteht Kontakt; Bezüglich der Heimaufnahme wird angegeben: die Heimaufnahme erfolgte im 12. LJ nachdem der Vater die Schwester vergewaltigt habe und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die Heimaufnahme vom 12. bis zum 14. U; anschließend habe er das Haus nicht verlassen können, er habe Maschinenschlosser werden wollen, das sei ihm nicht möglich gewesen;
Die Beste Zeit in seinem Leben wird mit der Geburt des Sohnes angegeben, der sei 1989 geboren; Wichtig ist Herrn XXXX die Anerkennung der Schädigung, weil er sich als Heimkind als Abschaum bezeichnet fühle und "abgestempelt" sei;
Gesamteindruck: 57-jähriger Pat. in gutem AZ und adipösem EZ, erscheint pünktlich zur
Untersuchung, die Kleidung der Witterung entsprechend, gepflegt, das Denken scharf, Sprache und Auffassungsgabe entwickelt, die Auskunftsbereitschaft gegeben, freundlich gestimmt;
Psychiatrischer Status:
Bewusstsein: wach, gut kontaktierbar, allseits orientiert; im Duktus kohärent und zielgerichtet, kein Hinweis auf eine formale oder inhaltliche Denkstörung; Stimmungslage: subdepressiv; Affekt:
eingeschränkt mitschwingend, die Affizierbarkeit in allen Skalenbereichen herabgesetzt; die Psychomotorik; angepasst;
Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung:
unbeeinträchtigt; Wahn: kein Hinweis auf produktive Symptomatik;
Biorhythmus: Durchschlafstörung; keine suizidale Einengung.
Diagnose: Dysthymie
STELLUNGNAHME
1. Welche Gesundheitsschädigung liegen beim dem AW vor?
Herr XXXX wurde am 3.12.2015 untersucht und dabei eine Dysthymie (länger anhaltende depressive Störung) diagnostiziert.
Falls klar von einander trennbare psvchiatrische Krankheitsbilder vorliegen. wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.
Als "Dysthymie" (ICD F34.1) wird eine länger anhaltende (mehr als 2 Jahre) depressive Stimmungslage mit Fluktuationen bezeichnet, die in ihrer gegenwärtigen klinischen Ausprägung als leicht zu bezeichnen ist. Es wird zudem auf die Tatsache verwiesen, dass eine medikamentöse Therapie zur Zeit nicht verordnet ist (Arztbrief Entlassung KH XXXX Oktober 2015).
Die in diversen fachärztlichen Stellungnahmen festgehaltene Diagnose wie komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit begleitenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden im Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kann gegenwärtig nicht bestätigt werden und sind als Stellungnahme des behandelnden Arztes mit der damit verbundenen Befangenheit zu relativieren.
3. Welche der feststellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
a) Kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)?
Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Es muss zudem auf die Tatsache verwiesen werden, dass anlässlich eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens 2003 ein "reaktivdepressiver Verstimmungszustand" (reaktiv bezüglich Wirbelsäulenleiden und rezenter Trennung von Lebensgefährtin) festgestellt wird. Eine posttraumatische Belastungsreaktion findet keine Erwähnung.
b) Akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen also z.B. durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?
Es muss davon ausgegangen werden, dass bereits vor Heimaufnahme traumatisierende Erfahrungen gemacht wurden, u.a. Alkoholkrankheit des Vaters, Inzest mit Haftstrafe. Überforderung der Mutter, Erziehungsnotstand und mangelnde Schulleistungen haben zur Heimaufnahme geführt.
2. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist wird um Beurteilung ersucht. ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ersucht ausführlich darzulegen was für den wesentlichen Einfluss vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung des Verbrechens spricht und was dagegen.
Anhaltspunkte für einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens auf das psychische Zustandsbild können lediglich als möglich bezeichnet werden.
Gegen einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens ist anzuführen, dass in der Biographie mehrere belastende Lebensereignisse bekannt sind, Inzest des Vaters mit Verurteilung zu einer Haftstrafe, Heimaufnahme an sich (Trennung von Familie und Freuden), Wirbelsäulenerkrankung mit früher Arbeitsunfähigkeit, Behinderung und chronischen Schmerzen (gegenwärtig laufende Therapie mit Morphinderivat), Pensionierung und damit verbunden prekäre finanzielle Verhältnisse etc. Es ist nicht möglich, aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht die einzelnen traumatischen Lebensereignisse in ihrem Einfluss auf das psychische Zustandsbild zu gewichten, zumal Ereignisse teilweise mehr als 40 Jahre zurückliegen.
Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist. wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:Bild kann nicht dargestellt werden
a) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit- vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt} ausgelöst, oder Bild kann nicht dargestellt werden
wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?
Das erlittene Trauma ist nicht mit Wahrscheinlichkeit alleinig für das gegenwärtige psychische Zustandsbild zu verantworten.
b) Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?Bild kann nicht dargestellt werden
Ein negativer Einfluss des Traumas auf den psychischen Gesundheitszustand ist möglich.
c) Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Welche psychische Gesundheitsschädigung ohne die angeschuldigten Ereignisse vorliegen würden kann aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden, da die einzelnen Lebensereignisse nicht voneinander getrennt werden können.
Bezüglich physischer Krankheit ist mit Sicherheit anzunehmen, dass das Wirbelsäulenleiden auch ohne die angeschuldigten Ereignisse aufgetreten wäre.
5.) Liegt bei dem AW Arbeitsunfähigkeit vor (sh Abl. 88. 104)?
a) a. Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen?
b b. Wenn ja. wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen?
Herr XXXX ist seit 30.8.2005 aufgrund des Wirbelsäulenleidens als dauernd invalid eingestuft.
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,
a) dass Herr XXXX ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Bild kann nicht dargestellt werden
Sinne. dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlichen geringeren Ausmaß bestünden?
Herr XXXX ist aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig. Ein Einfluss des Verbrechens auf das Wirbelsäulenleiden ist auszuschließen.
b) oder wäre Herr XXXX ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?
Wie oben.
6. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursachen für Zeiten sind in denen der AV nicht gearbeitet hat?
(Dazu wird angemerkt, dass die Pensionierung ausschließlich aufgrund physischer Leiden erfolgte und im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten aus 2003 - trotz eingehender Untersuchung und Begutachtung - eine allfällige Traumatisierung während der Heimunterbringung keinerlei Erwähnung findet)
Als Ursachen für die Krankenstände ist lediglich das Wirbelsäulenleiden bekannt.
7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass Herr XXXX aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf /einer - besseren - Ausbildung gehindert war?
Es gibt keine Hinweise, die für einen wahrscheinlichen Einfluss auf die weitere Berufsausbildung sprechen. Es ist zudem nicht möglich, 40 Jahre zurückblickend Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und Möglichkeiten - auch finanzieller Natur, zu beurteilen. Es ist auch anzunehmen, dass Herr XXXX in die sozialen Verhältnisse vor Heimaufnahme zurückgekehrt ist - der Befund Heerespital XXXX zum Zeitpunkt der Musterung spricht von Verwahrlosung!
Wenn ja: in welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?
Wie oben."
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdiententganges gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG erneut abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Kinderheim XXXX regelmäßig körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen bzw. unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung ausgesetzt gewesen sei und zudem in Betten mangelnder Qualität habe schlafen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergewaltigung durch Mitzöglinge im April 1972 und die Hodenquetschungen durch den ehemaligen Religionslehrer und die sexuellen Belästigungen durch den Deutschlehrer in der polytechnischen Schule hätten hingegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide an massiven physischen Beschwerden, welche rein akausal seien. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Dysthemie - einer länger anhaltenden depressiven Stimmungslage mit Fluktuationen -, welche nicht mit Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG auf die genannten Misshandlungen zurückzuführen sei. Selbst bei hypothetischer Annahme, das psychische Leiden sei mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen im Kinderheim zurückzuführen, könne das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bei weiterer Annahme eines fiktiven schadensfreien Verlaufes nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass das im fortgesetzten Verfahren eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten mangelhaft sei und die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen vermag.
Am 12.10.2018 fand vor Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut zu den vorgebrachten Erlebnissen im Heim befragt und es fand eine umfassende Erörterung des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen vom 09.12.2015 statt. Weiters wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2018 Univ. Prof. Dr. T. W. von der Uniklinik für Psychiatrie und Psychotherapie am XXXX, als Zeuge befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am XXXX als eines von acht Kindern in Wien geboren. Er wuchs in ärmlichen und ungepflegten Wohnverhältnissen gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen leiblichen Eltern auf. Der Vater war alkoholkrank und wurde wegen der Vergewaltigung einer Schwester des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers war im Haushalt tätig und der Erziehung der acht Kinder nicht gewachsen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.1971, nach der Inhaftierung seines Vaters und im Alter von fast 13 Jahren, im Kinderheim XXXX untergebracht. Die Heimunterbringung des Beschwerdeführers erfolgte wegen Erziehungsschwierigkeiten und mangelnder Einflussmöglichkeit der Mutter auf den Beschwerdeführer. Er machte seine Schularbeiten schlampig und mangelhaft und hatte eine gleichgültige Einstellung zur Schule. In der Freizeit mangelte es an entsprechender Aufsicht und positivem Einfluss. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.1973, sohin nach etwa einem Jahr und acht Monaten, aus dem Kinderheim in die Obhut seiner Eltern entlassen.
Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der Heimunterbringung seitens der Erzieher bzw. Aufsichtspersonen regelmäßig körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen, unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung ausgesetzt war und der Beschwerdeführer in Betten mangelnder Qualität schlafen musste.
Es kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Heimunterbringung von Mitzöglingen vergewaltigt, zum Oralsex gezwungen oder sexuellen Übergriffen seitens des Religionslehrers ausgesetzt war. Es kann weiters nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seinem Heimaufenthalt während des Polytechnischen Lehrganges sexuellen Übergriffen seitens des Deutschlehrers ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund von physischen - vorwiegend die Wirbelsäule betreffenden - Beschwerden seit Oktober 2002 durchgehend in Invaliditätspension. Diese physischen, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verursachenden, Beschwerden sind rein akausal, dh. sie sind nicht auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen; vielmehr wäre das Wirbelsäulenleiden auch ohne die Heimunterbringung bzw. die Erlebnisse im Heim aufgetreten.
Psychisch leidet der Beschwerdeführer an einer Dysthymie, einer langanhaltenden depressiven Verstimmung. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses psychische Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, gründet sich auf seinen eigenen Angaben und die im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegte Reisepasskopie.
Die Feststellungen zur Geburt des Beschwerdeführers, seinen familiären und sozialen Verhältnissen vor der Heimunterbringung und dem Überstellungsgrund gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Heimunterlagen (insbesondere die Aktenseiten 25 und 30 des Verwaltungsaktes).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX im Zeitraum von 25.11.1971 bis 23.07.1973 körperlichen Züchtigungen, psychischen Demütigungen, unangemessenen Strafen sowie ständiger Überwachung ausgesetzt war und der Beschwerdeführer in Betten mangelnder Qualität schlafen musste, basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der dokumentierten Gespräche mit dem Weißen Ring.
Was hingegen die Negativfeststellung hinsichtlich der weiters vorgebrachten sexuellen Übergriffe im Kinderheim seitens der Mitzöglinge und des Religionslehrers im Heim betrifft, ist festzuhalten, dass sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit aufgrund von Widersprüchen bzw. einer Steigerung seines Vorbringens abgesprochen werden muss. So wurde die behauptete Vergewaltigung durch einen Mitzögling bzw. mehrere Mitzöglinge (in seinem Schreiben vom 23.06.2015 schildert der Beschwerdeführer, dass er von mehreren Mitzöglingen vergewaltigt worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer nur von einem namentlich genannten Mitzögling) im April 1972 vom Beschwerdeführer weder gegenüber dem Weißen Ring im Rahmen des dokumentierten Gespräches vom 31.10.2012 noch anlässlich der gegenständlichen Antragstellung im Juli 2013 angegeben und vom Beschwerdeführer erstmals gegenüber Mag. F. Z. im Jahr 2014 erwähnt. Im dokumentierten Gespräch mit dem Weißen Ring vom 31.10.2012 schilderte der Beschwerdeführer hingegen, dass er auf einem der Ausflüge im Heim von vier bis fünf Jungs überwältigt worden sei. Die einen hätten ihn festgehalten und zwei andere hätten ihn oral befriedigt. Eine Vergewaltigung wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang damals nicht vorgebracht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2018 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus gehend vor, dass nach der Vergewaltigung von mehreren Mitzöglingen auf seinen Kopf ejakuliert worden sein soll, was der Beschwerdeführer zuvor im gesamten Verfahren unerwähnt ließ. Ebenso gab der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht an, von einem namentlich genannten Mitzögling mehrmals zum Oralsex gezwungen worden zu sein.
Auch im Zusammenhang mit den vorgebrachten sexuellen Übergriffen durch den Religionslehrer fand das Vorbringen eine Steigerung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, indem der Beschwerdeführer angab, dass es nicht nur zur "Hodenquetschungen" durch den Lehrer gekommen sein soll, sondern der Beschwerdeführer von diesem auch zu Oralsex gezwungen worden sein soll, wobei auch in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Beschwerdeführer auch die "Hodenquetschungen", weder gegenüber dem Weißen Ring noch im Rahmen der Antragstellung, sondern erstmals in einem Schreiben vom 23.04.2014 erwähnte.
Diese Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig zu erklären; so gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Übergriffe nicht einmal im sehr geschützten Rahmen des Clearinggespräches mit dem Weißen Ring im Oktober 2012 erwähnte, an, dass es ihm erst nach zwei, drei Jahren Psychotherapie möglich gewesen sei, darüber zu sprechen, was insofern nicht stimmen kann, als der Beschwerdeführer die sexuellen Übergriffe zum Teil gegenüber Mag. F. Z. im Jahr 2014 erwähnte.
Auch hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffen durch den Deutschlehrer im Polytechnikum während der "Filmvorführungsstunden" ist festzuhalten, dass auch diese Übergriffe erstmalig gegenüber Mag. F. Z. im Jahr 2014 erwähnt wurden. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, dass er aus diesem Grund den Polytechnischen Lehrgang angefangen habe zu schwänzen und sich das Jugendamt dafür nicht interessiert habe, was insofern nicht zutreffend ist, als der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk des Jugendamtes vom 29.05.1974 (Seite 28 des Verwaltungsaktes) zu den Gründen des Schulschwänzens befragt wurde und sexuelle Übergriffe durch den betreffenden Lehrer bzw. Probleme mit Lehrern vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt wurden.
Diese gesteigerten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den behaupteten sexuellen Übergriffen während des Heimaufenthaltes und des Polytechnischen Lehrganges, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und welche er nicht plausibel zu erklären vermochte, lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel daran zu, dass sich die geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben und war daher die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Heimunterbringung mehrmals, in den Sommer- und Weihnachtsferien sogar über einen längeren Zeitraum, Ausgang hatte und bei seiner Familie aufhältig war, der Beschwerdeführer derartige Vorkommnisse im Heim seinen Eltern bzw. dem Jugendamt gegenüber in keinster Weise erwähnte.
Dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2002 wegen physischer Beschwerden durchgehend in Invaliditätspension befindet, gründet sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Gutachten der PVA, insbesondere das zuletzt erstellte ärztliche Gesamtgutachten vom 25.08.2005, wonach die Hauptursache für die Minderung der Erwerbsfähigkeit M96.1 nach ICD-10 (Postlaminektomie-Syndrom) festgestellt wurde. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren den Versuch unternimmt, sein Wirbelsäulenleiden auf die schlechten Betten bzw. Matratzen im Kinderheim zurückzuführen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Jahr und acht Monate im Heim aufhältig war und es höchst unwahrscheinlich ist, dass ein solches massives Wirbelsäulenleiden, welches letztlich zur Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers führte, durch das Schlafen auf schlechten Matratzen in einem solch kurzen Zeitraum verursacht worden sein soll. Im Übrigen wird in den vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Aufzeichnungen des Jugendamtes, konkret im Vermerk vom 02.01.1959, also kurz nach der Geburt des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Betten der Familie, in welchen der Beschwerdeführer vor und nach seiner Heimunterbringung geschlafen hat, in sehr dürftigem Zustand waren. Ganz abgesehen davon, kann darin, dass der Beschwerdeführer im Heim auf schlechten Betten schlafen musste, kein Verbrechen im Sinne des VOG erkannt werden, weshalb sich jedenfalls vor diesem Hintergrund ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringenselement erübrigt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymie leidet und diese nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführen ist, gründet sich auf das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 09.12.2015, welches in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entsprechend dem Antrag in der Beschwerde umfassend erörtert wurde.
Der nervenfachärztliche Sachverständige hat für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Ursache für die aktuell vorliegende, in der gegenwärtigen klinischen Ausprägung als leicht zu bezeichnende, psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, bereits vor der Heimunterbringung liegt, nämlich in der Alkoholkrankheit des Vaters, dem Umstand, dass der Vater eine Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt hat und inhaftiert wurde sowie die Mutter mit der Erziehung des Beschwerdeführers und seiner Geschwister überfordert war. Hinzu kamen in weiterer Folge die frühe Wirbelsäulenerkrankung des Beschwerdeführers mit Arbeitsunfähigkeit und chronischen Schmerzen sowie die aufgrund der frühen Pensionierung prekären finanziellen Verhältnisse.
In der Beschwerdeverhandlung hat der Sachverständige auch in Ergänzung zu seinem Gutachten vom 09.12.2015 umfassend und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum von ihm im Gegensatz zu Univ. Prof. Dr. T. W. vom XXXX, welcher in der Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit begleitenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden im Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht gestellt werden konnte. Der Sachverständige begründet dies unter anderem damit, dass in dem neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. G.W. vom 09.07.2003, welches im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension eingeholt wurde, eine Posttraumatische Belastungsstörung nicht diagnostiziert wurde, sondern ein reaktiv-depressiver Verstimmungszustand (F34.1 nach ICD-10). Der Sachverständige hielt in seinen Ausführungen fest, dass würde eine - auf die Heimerlebnisse zurückzuführende - Posttraumatische Belastungsstörung vorliegen, diese bereits zum Zeitpunkt der Gutachtensstellung durch Dr. G.W. im Jahr 2003 diagnostiziert hätte werden müssen. Weiters hielt der Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Heimunterbringung fast 13 Jahre alt war und zu diesem Zeitpunkt seine Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen war und es nicht wahrscheinlich ist, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch die Heimunterbringung wesentlich beeinflusst wurde.
An dieser Stelle ist weiters festzuhalten, dass Univ. Prof. Dr. T. W. in dem ambulanten Patientenbrief vom 03.07.2015 als Ursache der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung "die schweren, insbesondere sexuellen Misshandlungen bzw. den sexuellen Missbrauch im Heim" ansieht, welche vom Bundeverwaltungsgericht aber wie oben dargelegt, nicht festgestellt werden konnten.
Die im Rahmen des Gutachtens vom 09.12.2015 getätigten Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich erörtert und vom Sachverständigen in manchen Punkten ergänzt und präzisiert wurden, sind nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es besteht kein Grund an der Richtigkeit des abgegebenen Gutachtens zu zweifeln. Die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beantragt, konnte daher unterbleiben.
Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass ihm aufgrund der Heimunterbringung bzw. seiner Erfahrungen im Heim eine Berufsausbildung nicht möglich war, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Heimunterbringung des Beschwerdeführers aufgrund von Erziehungsschwierigkeiten und mangelnden Schulleistungen erfolgte und zudem, wie vom Sachverständigen ausgeführt wurde, zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers bzw. seine mangelnde Berufsausbildung einerseits auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und andererseits auf seine familiären und sozialen Verhältnisse vor und nach der Heimunterbringung zurückzuführen sind, was auch von den folgenden Ausführungen im Situationsbericht des Bezirksjugendamtes vom 11.04.1973, in welchem wörtlich Folgendes festgehalten wird, gestützt wird:
"Die Eltern des Minderjährigen leben mit den vier jüngeren Geschwistern in 14., XXXX in einer 2 Zimmer, 2 Kabinett Gemeindewohnung in sehr einfachen Verhältnissen. Der Vater wurde im Juli 1972 aus der Haft entlassen (Sittlichkeitsdelikt). Er arbeitet als Dachdecker regelmäßig, verbraucht aber viel Geld für sich, da er notorischer Trinker ist. Die Mutter gutmütig, aber erziehungsuntüchtig, führt den Haushalt in sehr dürftigen Verhältnissen. Die Eltern würden XXXX nach Hause nehmen, haben aber Bedenken, dass der Bursche dem Einfluss unguter Kameraden und Freunde aus der Umgebung, die selbst zeitweise nicht arbeiten und die Berufsschule schwänzen, erliegt. Im Hinblick auf die labile Haltung des Minderjährigen und der sehr großen Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit erscheint eine Entlassung vom fürsorgerischen Standpunkt nicht vertretbar."
Dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Erlebnisse im Heim den Polytechnischen Lehrgang unregelmäßig besuchte und diesen nicht positiv abschloss sowie in weiterer Folge keinen Beruf erlernte, konnte daher nicht festgestellt werden; vielmehr geht aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schulmündigenbogen vom 20.03.1973 hervor, dass sich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Schule während der Heimunterbringung gewendet hat, der Beschwerdeführer pünktlich vom gewährten Ausgang zurückkam und keinen Unterricht versäumte. Der Beschwerdeführer hat während des Heimaufenthaltes erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen (vgl. Seite 19 des Verwaltungsaktes) und kehrte danach in die Obhut seiner Eltern und die desolaten familiären und sozialen Verhältnisse zurück, die in Kombination mit seiner Persönlichkeit eine erfolgreiche Berufsausbildung verhinderten.
Abschließend ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass eine kausal auf die Erlebnisse im Kinderheim XXXX zurückzuführende Gesundheitsschädigung im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte und schon vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Heimunterbringung bzw. die festgestellten physischen und psychischen Misshandlungen seinen beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
...
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
..."
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges.
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):
"...
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.
..."
Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges. Das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist nicht strittig; strittig ist jedoch das wahrscheinliche Vorliegen einer kausal auf die festgestellten Erlebnisse im Kinderheim zurückzuführenden Gesundheitsschädigung.
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 01.12.1988, 88/09/0135).
Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens vom 09.12.2015, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit nach umfassender Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel bestehen, zutreffend ausgeführt wurde, ist es im Fall des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die physischen und psychischen Misshandlungen im Kinderheim zurückzuführen sind.
Da im Fall des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG, an welchen die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfeleistung knüpft, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.
Schlagworte
Gesundheitsschädigung, Kausalität, Sachverständigengutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W135.2011035.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019