TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W186 2129345-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W186 2129345-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Libyen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2016, Zahl: 16-1105320104/160855855, und die Anhaltung in Schubhaft von 19.06.2016 - 04.07.2016, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX, geb. XXXX.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2015 in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Konsultationsverfahren mit der SCHWEIZ einleitete.

Mit schriftlicher Erklärung vom 21.03.2016 teilte die SCHWEIZ dem Bundesamt mit, dass ITALIEN für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und der Beschwerdeführer am 10.02.2016 von der SCHWEIZ nach ITALIEN überstellt worden sei.

Das Bundesamt leitete daraufhin am 24.03.2016 ein Konsultationsverfahren mit ITALIEN ein.

ITALIEN teilte dem Bundesamt mit schriftlicher Erklärung vom 08.04.2016 seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit. Unter einem wies ITALIEN darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter den Identitäten XXXX, geb. XXXX, StA Libyen; XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, XXXX, geb.XXXX, StA Tunesien sowie XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, registriert war.

Der Beschwerdeführer war von 15.02.2016 bis 29.03.2016 in der Grundversorgung der EAST Ost TRAISKIRCHEN untergebracht. Er wurde am 29.03.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer tauchte im Bundesgebiet unter.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Aushanges am 04.05.2016 zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 19.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:20 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie haben am Verfahren nicht mitgewirkt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Ihre Volljährigkeit wurde mittels Zustimmungserklärung seitens ITALIEN festgestellt.

Fest steht, dass Sie Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Fest steht, dass Sie über keinerlei Identitätsbezeugenden Dokumente verfügen.

Ihr Name, Ihre Nationalität und Ihr Geburtsdatum stehe nicht fest.

Fest steht lediglich eine Verfahrensidentität. Demnach lautet Ihr Name XXXX, geb. XXXX, StA Libyen.

Sie sind angeblich Staatsbürger von Libyen alias Tunesien alias Ägypten. Sie sprechen die Sprachen Arabisch, Französisch und Spanisch.

Fest steht, dass Sie haft- und vernehmungsfähig sind. Sie stehen nicht in ärztlicher Behandlung und benötigen keine Medikamente. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten.

Fest steht, Sie haben keinen aktuellen Wohnsitz in Bundesgebiet.

Fest steht, Sie gehen keiner Beschäftigung nach und verfügen über keine ausreichende Barmittel. Sie haben kein Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und haben auch keine Möglichkeiten sich Barmittel legal zu beschaffen.

Fest steht, dass Sie laut eigenen Angaben verheiratet sind und einen Sohn haben, Ihre Ehegattin und Ihr Sohn befinden sich nicht im Bundesgebiet.

Fest steht, Sie haben keine Verwandte, Bekannte oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Fest steht, dass Sie die Landessprache nicht beherrschen.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Fest steht, das Sie keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und keinen Reisepass besitzen. Sie gelten als Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.

Fest steht, dass Sie Österreich auch aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen können, weil Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen.

Fest steht, dass ihr Asylverfahren vom 14.02.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 mit 02.06.2016 rechtskräftig wurde, ebenso die Anordnung zur Außerlandesbringung. Zudem liegt bereits von ITALIEN eine Zustimmungserklärung vom 08.04.2016 vor. Der Dublinstaat ITALIEN hat gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO seine Zuständigkeit erklärt. Die Überstellungsfrist läuft bis 08.10.2016 aufgrund des Antrages um Aussetzung an ITALIEN.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Fest steht, dass Sie sich dem Verfahren des Bundesamtes entzogen haben, ihr Aufenthalt unbekannt war und daher ein Aussetzungsschreiben an die italienischen Behörden erging.

Fest steht, dass Sie als Asylwerber in ITALIEN registriert sein und sich diesem Asylverfahren offenbar entzogen haben.

Fest steht, dass Sie nicht bereit sind, freiwillig nach ITALIEN zurückzukehren.

Fest steht, Sie verhielten sich im bisherigen Verfahren unkooperativ, weil Sie während des damals laufenden Asylverfahrens untergetaucht sind, was zu einem Aussetzungsschreiben an die ITALIENISCHEN Behörden im Sinne der Dublinverordnung führte.

Sie sind untergetaucht, sodass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt bzw. Aushang und Beurkundung im Akt zugestellt wurde und seit 02.06.2016 rechtskräftig ist.

Fest steht, das sie sich ihrer Abschiebung bisher durch Flucht bzw. "Untertauchen" entzogen haben.

Fest steht, Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen.

Fest steht, das Sie in ITALIEN unter den Namen

XXXX, geb. XXXX, StA Libia

XXXX, geb. XXXX, StA Tunisia

XXXX, geb. XXXX, StA Tunisia

XXXX, geb. XXXX, StA Tunisia

Einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und ihre Identität nicht einwandfrei feststeht.

Fest steht, dass von Spanien eine Zustimmungserklärung vorliegt.

Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet nicht gemeldet sind.

Fest steht, dass Sie sich am 19.06.2016 illegal in 6020 Innsbruck,XXXX aufgehalten haben.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurde aufgrund Ihrer bisherigen Angaben getroffen.

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- und Aufenthaltstitel in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

Das offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

Fest steht, Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es sind in Österreich keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen bekannt.

Fest steht, Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Zudem verfügen Sie über keine Krankenversicherung.

Fest steht, dass Sie derzeit keine ordentliche Unterkunft im Bundesgebiet haben und auch der deutschen Sprache nicht mächtig sind.

Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes resultieren, sowie aus Ihrer Befragung vom 15.02.2016 bei der PI Schwechat. An den, im Akt befindlichen Unterlagen die zu den o.a. Feststellungen führten, bestehen keinerlei Zweifel. Hinsichtlich des behaupteten Namens und der behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben nur bedingt Glauben geschenkt, weshalb nur eine Verfahrensidentität angenommen wird. Ihre Volljährigkeit wurde aufgrund der übermittelten Daten aus der Zustimmungserklärung seitens ITALIEN festgestellt.

Ihr rechtswidriger Aufenthalt steht fest, weil Sie ohne Reisedokument illegal nach Österreich eingereist sind und kein Visum und keinen sonstiges Aufenthaltsrecht haben und zudem eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet, noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

Dass Sie aktuell in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen wurde durch eine Abfrage im ZMR vom 19.06.2016 belegt.

Dass Sie in Österreich über keine Arbeit verfügen wie der Umstand, dass sie keinerlei familiär- oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich haben, ergibt sich aus dem Bescheid vom 04.05.2016 der EAST-Ost.

Sie haben angegeben, dass Sie Ihre Heimat wegen dem Krieg verlassen haben, weil Sie Angst zu sterben hätten. Dieser Aussage wird nur teilweise Glauben geschenkt, weil Sie sich für ihr Asylverfahren nicht interessieret haben und im zuständigen Staat Italien nicht abgewartet haben, obwohl Sie von der Schweiz bereits am 10.02.2016 nach ITALIEN gem. Dublinverordnung überstellt wurden."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:

"(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

(...)

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens (Feststellungen) als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass Sie sich neuerlich dem Verfahren entziehen werden, da Sie auch nach der Überstellung der SCHWEIZ nach ITALIEN wiederum illegal in Österreich eingereist sind und der Tatsache, dass eine Zustimmungserklärung seitens ITALIEN vorliegt und Sie im laufenden Verfahren untergetaucht waren. Es wird die Ansicht vertreten, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Die Behörde hat in Ihrem Fall jedoch auch zu examinieren ob eine Fluchtgefahr insbesondere auch eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III VO vorliegt. Sie haben sich an keine Einreisebestimmungen gehalten und haben aufgrund Ihres Asylantrages in SPANIEN ein Aufenthaltsrecht. Sie haben in SPANIEN einen Asylantrag gestellt und sich danach dem dortigen Verfahren offenbar durch "Untertauchen" bzw. durch illegales Verlassen des Staates entzogen. Aus Ihrer dargestellten Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und Sie sich einem ordentlichen Verfahren zur Überstellung zu entziehen versuchen werden. Dies gründet auch darin, dass Sie während der Vernehmung angaben, dass Sie kein bestimmtes Zielland hatten und sich dem bisherigen Verfahren entzogen haben. Die Zustimmung seitens ITALIEN liegt bereits vor und Sie haben keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. ES ist nicht anzunehmen, dass Sie nunmehr der Behörde zur Verfügung stehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass Sie sich auch diesem Überstellungsverfahren durch Untertauchen entziehen werden.

Sie sind bereits während des laufenden Asylverfahrens bzw. Dublinverfahrens untergetaucht und musste eine Fristerstreckung der Dublinüberstellungsfrist nach Spanien veranlasst werden.

Ihr Bescheid betreffend das Asylverfahren und der Anordnung zur Außerlandesbringung musste durch Hinterlegung im Akt bzw. Aushang zugestellt werden. Es bestehet für die Behörde kein Zweifel, dass Sie sich dem Verfahren bzw. einer Überstellung nach ITALIEN entziehen, wenn SIE nicht in Haft angehalten werden, zumal eine Zustimmungserklärung bereits vorliegt und die Überstellung in kürzester Zeit veranlasst werden kann. Sie haben es bisher unterlassen Ihre Adresse bzw. Unterkunft bekannt zu geben und ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachzukommen und werden es auch künftig unterlassen. Sie sind in keiner Weise vertrauenswürdig. Der Umstand, dass Sie ihr richtiges Geburtsdatum verschleiern und Ihre Volljährigkeit durch die Zustimmungserklärung der italienischen Behörden festgestellt werden musste, belegt ebenfalls, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind und versuchen Ihre Identität zu verschleiern.

Sie haben keinerlei Anknüpfungspunkte und auch keine Möglichkeit irgendwo in Österreich Unterkunft zu nehmen. Auch wovon Sie in Österreich leben sollten bzw. womit Sie Ihren Lebensunterhalt abdecken wollen. Sie haben aktuell kein Bargeld bei sich. Zudem verfügen Sie weder über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum noch über eine Arbeitserlaubnis.

Sie sind ganz offensichtlich nicht gewillt die einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere jene des österreichischen oder des europäischen Fremden- und Asylrechts zu achten und zu befolgen.

Es ist somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen - jedenfalls spricht zum momentanen Stand der Ermittlung nichts dagegen - dass Sie sich der drohenden Überstellung in den für Ihr Verfahren zuständigen Staat zu entziehen versuchen werden.

(...)

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Aufgrund ihres bisherigen Gesamtverhaltens geht eine Reifeprüfung der Verhältnismäßigkeit eindeutig zu Ihren Ungunsten aus. Würde keine Schubhaft verhängt, wäre wie bereits ausführlich dargelegt damit zu rechnen, dass Sie sich dem Verfahren entziehen und kein geordnetes Fremdenwesen zw. Verfahren insbesondere Überstellungsverfahren mehr möglich.

(...)

Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits argumentierte erhebliche Fluchtgefahr iSd. Art. 28 Dublin III-VO besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation und ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt.

(...)

Es ist weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Zudem sind aus dem Akteninhalt keine gesundheitlichen Probleme feststellbar, auch nicht, dass Medikamente erforderlich sind.

Sollten Sie nicht in Schubhaft genommen werden, geht die Behörde begründet davon aus, dass sie sich Ihrer Abschiebung entziehen werden indem Sie erneut "Untertauchen" und Ihr Aufenthalt für die Behörde nicht mehr feststellbar ist.

Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerdordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Ma0nahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid zugestellte.

Das Bundesamt erließ am 21.06.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach ITALIEN für den 04.07.2016.

Das Bundesamt teilte den ITALIENISCHEN Dublin Behörden mit Schreiben vom 21.06.2016 den Überstellungstermin des Beschwerdeführers mit.

Ein Laissez-Passer für die Überstellung des Beschwerdeführers nach ITALIEN wurde am 21.06.2016 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2016 nach ITALIEN überstellt.

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsberater am 01.07.2016 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft und begehrte das BVwG möge, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 05.07.2016 nachstehende Stellungnahme:

"Zum Schubhaftbescheid vom 19.06.2016 wird wie folgt Stellung genommen:

Gen. wurde am 04.07.2016 positiv nach Italien abgeschoben.

Gen. wurde nicht einvernommen, da eine Einvernahme der LPD vorgelegen hat und der

Sachverhalt einwandfrei feststand.

Zustimmungserklärung von Italien war bereits vorhanden und der Gen. wurde bereits von der Schweiz nach Italien gem. Dublin am 10.02.2016 überstellt.

Also hat der Gen. sehr wohl Kenntnis gehabt, dass der für ihn zuständige Dublin Staat ITALIEN ist.

Tatsächlich ist mir bei dem Punkt C Feststellungen, zu ihrem bisherigen Verhalten, dritt letzter Satz, ein Schreibfehler passiert, dass ich Spanien anstatt richtigerweise Italien geschrieben habe. Aus dem Gesamtsachverhalt ist aber klar zu erkennen, dass es sich immer um den Staat Italien handelt.

Nachdem der Gen. bereits beim Asylverfahren untergetaucht ist und die Zustimmungserklärung von Italien bereits vorhanden war - konnte die Flugbuchung und Überstellung (inkl. Anmeldezeit an den Staat) auf das Minimum reduziert werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor in der SCHWEIZ erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag stellte.

Das Konsultationsverfahren mit der SCHWEIZ ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2016 von der SCHWEIZ nach ITALIEN überstellt worden war und ITALIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist.

Nach dem Einleiten von Dublin Konsultationen mit den ITALIENISCHEN Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 08.04.2016 gemäß § 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Unter einem wiesen die ITALIENISCHEN Dublin Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter vier verschiedenen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten und den Staatsangehörigkeiten Libyen und Tunesien auftrat.

Der Beschwerdeführer war von 15.02.2016 bis 29.03.2016 in der Betreuungsstelle OST Traiskirchen in der Grundversorgung untergebracht. Er wurde am 29.03.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer entzog sich dem laufenden Asylverfahren und tauchte unter. Er war für die Behörden nicht greifbar. Er wusste das ITALIEN für die Führung seines Asylverfahrens zuständig ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ITALIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle durch Aushang zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Er wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.

Mit Mandatsbescheid vom 19.06.2016 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN und erteilte am 21.06.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN am 04.07.2016 auf dem Luftweg. Es stellte ein Laissez-Passer für den Beschwerdeführer aus und informierte die ITALIENISCHEN Behörden von der Ankunft des Beschwerdeführers in ITALIEN.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2016 erfolgreich nach ITALIEN überstellt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen. Er verfügte über ein soziales Netz, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte und auch in Zukunft ermöglichen würde. Er hätte sich auf freiem Fuß belassen einer Überstellung nach ITALIEN entzogen.

Der Beschwerdeführer litt an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Er befand sich von 19.06.2016 bis 04.07.2016 in Schubhaft. Diese wurde von 19.06.2016 bis 20.06.2016 im PAZ Innsbruck, von 20.06.2016 bis 03.07.2016 im PAZ Vordernberg und von 03.07.20106 bis 04.07.2016 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Angabe, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein soziales Netz verfügte, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und auf freiem Fuß belassen, auch weiterhin ermöglicht hätte, beruhten auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung noch während des laufenden Asylverfahrens verließ und untertauchte.

Dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen seiner Überstellung nach ITALIEN entzogen hätte resultiert aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, wonach er durch das Verlassen des Quartiers der Grundversorgung noch während seines laufenden Asylverfahrens und dem Untertauchen aufgezeigt hat, dass er nicht an der Führung eines Verfahrens in Österreich interessiert ist, und nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Zudem zeigte der Beschwerdeführer durch die Weiterreise von ITALIEN nach Österreich auf, dass er auch nicht an der Führung seines Asylverfahrens in ITALIEN interessiert ist und somit davon auszugehen war, dass er - auf freiem Fuß belassen - nicht freiwillig an einer Überstellung nach ITALIEN mitgewirkt hätte.

Die Feststellung wonach dem Beschwerdeführer bewusst gewesen war, dass ITALIEN für die Führung seines Asylverfahrens zuständig war, ergab sich aus dem Umstand, dass er bereits von der SCHWEIZ im Zuge des Dublin Verfahrens nach ITALIEN überstellt worden war und er dennoch vier Tage später von ITALIEN unrechtmäßig nach Österreich weiterreiste.

Die Angaben zur Haftfähigkeit beruhen auf den medizinischen Unterlagen sowie auf den Umstand, dass in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System - in diesem Fall nach ITALIEN.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und stellte die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Er wurde zur Sicherung der Abschiebung nach ITALIEN in Schubhaft genommen, nachdem er bereits zuvor in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte und im Dublin-Verfahren von der SCHWEIZ nach ITALIEN überstellt worden war.

Österreich stellte nach Einreise und der Asylantragsstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet am 24.03.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.04.2016 ausdrücklich zu. Die Überstellungsfrist endete mit 08.10.2016. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.

Ebenso wenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

5.1. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet untertauchte und somit am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte, sowie darauf, dass er für die Behörde nicht greifbar ist und die Abschiebung behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Ebenso ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid darauf stützt, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) sowie auf den Umstand, dass für das Verfahren des Beschwerdeführers ITALIEN zuständig ist und der Beschwerdeführer bereits mehrere Asylanträge in den Mitgliedstaaten gestellt hat (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG).

Wenn die Beschwerde ausführt, dass das Bundesamt teilweise im Bescheid von einer Überstellung nach SPANIEN ausgeht, so ist ihr - wie schon in der Stellungnahme des Bundesamtes zutreffend ausgeführt - entgegenzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Tippfehler der belangten Behörde gehandelt hat, und sich aus dem gesamten Bescheid (Verfahrensgang/Feststellungen) sowie aus dem bisherigen Verfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach ITALIEN gesichert werden hat sollen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in SPANIEN keinen Asylantrag stellte und von einer Überstellung nach SPANIEN im gesamten Verfahren keine Rede war, konnte davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um ein Versehen der Behörde gehandelt hat, weshalb der angefochtene Bescheid aufgrund der Tatsache, dass sich die Sicherung der Überstellung des Beschwerdeführers nach ITALIEN aus dem Gesamtbild des Bescheides klar ergibt, nicht mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist.

6. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Den Ausführungen der belangten Behörde zur Nichtanwendung gelindere Mittel war beizupflichten: Der Beschwerdeführer missachtete die asyl- und fremdenpolizeilichen Vorschriften in dem er noch während seines laufenden Asylverfahrens das Quartier der Grundversorgung verlies und untertauchte. Er war bereits in ITALIEN nicht bereit, sich seinem Verfahren zu stellen und reiste im Wissen, dass ITALIEN für die Führung seines Asylantrages zuständig ist (da er zuvor von der SCHWEIZ nach ITALIEN überstellt worden war), vier Tage später illegal in das Bundesgebiet weiter. Er entzog sich dem Verfahren zur Überstellung nach ITALIEN und war für die Behörden nicht greifbar. Er verfügte über soziale Kontakte im Bundesgebiet, die ihm auf freiem Fuß belassen, erneut das Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht hätten.

Wenn die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Einvernahme vorgebracht, dass er bei seinem Bruder wohnen und eine Meldung vornehmen hätte können, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Anwendung gelinderen Mittel, so auch eine allfällige Unterkunftnahme bei seinem Bruder, von Vornherein aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts des Untertauchens während des laufenden Asylverfahrens, nicht in Frage kam, da sich der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Unter Berücksichtigung der durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung und der Zustimmung ITALIENS konnte daher - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte- mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden und hätte daran das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte bei seinem Bruder Unterkunft beziehen können, keine diesbezügliche Änderung ergeben.

7. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Das Bundesamt richtete am 24.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN. ITALIEN erteilte mit Schreiben vom 08.04.2016 seine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass die Überstellungsfrist mit 08.10.2016 endet.

Das Bundesamt erteilte am 21.06.2016 einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für die Überstellung des Beschwerdeführers nach ITALIEN am 04.10.2016 und informierte am selben Tag die ITALIENISCHEN Behörden über den Überstellungstermin. Unter einem stellte es ebenfalls am 21.06.2016 ein Laissez-Passer für die Überstellung des Beschwerdeführers nach ITALIEN aus.

Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer war daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.

8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der ausdrücklichen Zustimmung ITALIENS zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, und der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und gegen die Anhaltung abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Kostenbegehren

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Parteien und hat Anspruch auf Kostenersatz.

2. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Aufwandsersatz. Ihm ist kein Aufwandsersatz zuzuerkennen.

3. Barauslagen sind im hg. Verfahren nicht angefallen.

Spruchpunkt III. - Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die ent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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