TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W137 2213019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2213019-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. 1075603807/190019447, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Am 30.06.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Nigeria sowie einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zuvor (am 11.12.2015) war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Gegen diese Entscheidung brachte er fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, über die bisher noch nicht entscheiden worden ist.

2. Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 SPG festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte er, seit Februar 2018 Atemprobleme, Schlafstörungen und "Schmerzen am Körper" zu haben - ins Krankenhaus gehe er allerdings nicht. Er wohne in XXXX, bei seiner Freundin XXXX. Diese unterstütze ihn auch finanziell; ihr gehöre die Wohnung. Er schlafe zumeist bei einer "befreundeten Familie".

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 08.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ sei, zudem mittellos, unterstandslos und strafrechtlich verurteilt. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter das Übernahmeprotokoll.

4. Am 15.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) eingebrachte, Beschwerde ein. Dieser bevollmächtigte Rechtsanwalt hatte bereits 2017 die Beschwerde im Asylverfahren eingebracht.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16 (Gnandi), der Beschwerdeführer gar nicht hätte in Schubhaft genommen werden können. Überdies bestehe keine Fluchtgefahr und habe er sich stets bei seinem Anwalt über den Stand des Verfahrens erkundigt. Er könne zudem dauerhaft bei seiner Freundin "XXXX" wohnen.

Beantragt werde daher a) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; b) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen, wobei als deren Teil auch die Eingabegebühr anzusehen sei.

5. Am 16.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche Stellungnahme, gezeichnet mit "XXXX" ein. In dieser wird ausgeführt, dass eine Beziehung zum Beschwerdeführer bestehe und dieser der Vater ihres noch ungeborenen Kindes sei. Dabei handle es sich zudem um eine Risikoschwangerschaft in der 13. Woche. Sie habe den Beschwerdeführer im Jänner nicht mehr anmelden können, weil er über keinen Ausweis mehr verfüge - die Asylkarte sei ihm abgenommen worden. Es sei ihr aber möglich für ihn zu sorgen.

6. Ebenfalls am 16.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Anlass und nach einer Recherche im Zentralen Melderegister dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters ein Parteiengehör (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit folgendem Wortlaut:

"Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet zusammengefasst:

1. In Ihrer Beschwerde benennen Sie eine Frau XXXX als ihre "Freundin", bei der Sie Unterkunft nehmen könnten. Am 16.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben einer "XXXX" ein, in dem eine durch Sie (mit)verursachte Schwangerschaft behauptet wird.

2. Eine Person mit dem Namen XXXX findet sich im Zentralen Melderegister (Abfrage vom heutigen Tag) nur mit einer Meldeadresse in 1100 Wien, wobei diese Meldung bereits am 02.11.2018 endete.

3. An der Adresse "XXXX" ist weder diese Person gemeldet, noch findet sich ein Name mit hinreichender phonetischer Ähnlichkeit. Dies gilt überdies für die gesamte Adresse "XXXX".

4. Die einzige im ZMR verzeichnete Person mit dem Nahmen XXXX ist überdies mit "verheiratet" (Heiratsurkunde ausgestellt 2005) eingetragen. Sollte es sich dabei um Ihre (schwangere) "Freundin" handeln, ist festzuhalten, dass im österreichischen Recht bei aufrechter Ehe eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung bezüglich des Ehemannes besteht. Sie könnten diesfalls gegenwärtig nicht als Vater des ungeborenen Kindes angesehen werden.

Es ergeht daher folgende Aufforderung:

Sie werden aufgefordert, innerhalb der untenstehenden Frist zur Stellungnahme entsprechende Belege betreffend ihre "Freundin" und deren Meldeadresse (Kopie eines Identitätsdokuments, Meldebestätigung) und (gegebenenfalls) Familienstand sowie allenfalls zu Ihrer Vaterschaft zu einem ungeborenen Kind (etwa Scheidungsurteil, Bestätigung der Schwangerschaft, Vaterschaftsanerkenntnis, etc.) vorzulegen."

Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis Freitag, 18.01.2019 (12:00 Uhr), zur Stellungnahme und Beweismittelvorlage gesetzt.

7. Am 17.01.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme vom 18.01.2019 verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die Aktenlage in Bezug auf asyl-, fremden- und strafrechtliche Verfahren. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bei der nigerianischen Botschaft bereits beantragt worden, ein diesbezüglicher Interviewtermin mit der nigerianischen Botschaft habe am 11.01.2019 stattgefunden. Am 16.01.2019 sei zudem das Bundesverwaltungsgericht um Absprache bezüglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im Asylverfahren) ersucht worden. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft würden weiterhin vorliegen, wobei deren Rechtsgrundlage allerdings zu ändern wäre. Familiäre Bindungen seien nicht ersichtlich.; der Beschwerdeführer werde am 03.08.2018 einer Delegation seines Herkunftsstaates zu diesem Zwecke vorgeführt.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

8. Ebenfalls am 18.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des des Beschwerdeführers ein, der darin einleitend ausführte, dass er mit Frau XXXX die Adresse "XXXX" bewohne, wobei auch Frau XXXXdort nicht gemeldet sei. Eine Meldung sei jedoch beabsichtigt. Aktuell sei diese nicht möglich, weil ihr Ende November 2018 ihr Pass gestohlen worden sei. Derzeit verfüge Frau

XXXX über eine Kontaktadresse bei der Caritas.

Frau XXXX sei tatsächlich seit 2005 verheiratet, habe sich aber schon kurz nach der Eheschließung von ihrem Mann, XXXX, getrennt. Dieser sei seit 2006 unbekannten Aufenthalts; eine Scheidung sei beabsichtigt. Der Beschwerdeführer werde die Vaterschaft zum noch ungeborenen Kind seiner Verlobten anerkennen.

Beigelegt waren eine Kopie des Reisepasses von XXXX, ein Schreiben in tschechischer Sprache, eine Bestätigung über eine Postadresse bei der Caritas in Wien, eine AMS-Vormerkung vom 30.11.2018 sowie ein für die Adresse "XXXX" ausgefüllter Meldezettel.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Sein Antrag auf internationalen Schutz (vom 30.06.2015) wurde erstinstanzlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat sowie mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.01.2019, Zahl I409 2152942-1/6Z, bestätigt. Diese Entscheidung wurde gerichtlich am 22.01.2019 (morgens) abgefertigt und ist dem Bundesamt am selben Tag kurz nach 09:00 Uhr zugegangen.

Seit diesem Zeitpunkt besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Nigeria) gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz 2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er war in Österreich seit August 2015 - bis zu seiner Festnahme - ausschließlich in Justizanstalten (insgesamt 3 Monate) oder mit Status "obdachlos" beim Verein Ute Bock gemeldet. Der Beschwerdeführer war außerhalb seiner Anhaltungen in Haft stets unsteten Aufenthalts und verfügte nie über eine gesicherte Unterkunft.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Glaubhaft ist die (sexuelle) Beziehung zu Frau XXXX. Frau XXXX ist (mit einem anderen Mann) in aufrechter Ehe verheiratet. Sie geht gegenwärtig keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, verfügt über keine gesicherte Unterkunft und aktuell auch über keine Meldeadresse. Sie verfügt lediglich über eine Kontaktadresse bei der Caritas. Hinsichtlich der Wohnung in der "XXXX" ist sie nicht dispositionsbefugt; sie kann den Beschwerdeführer dort auch nicht anmelden. Es kann weder festgestellt werden, dass Frau XXXX tatsächlich schwanger ist; noch, dass es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft handelt. Für ein allfälliges (noch ungeborenes) Kind gilt zum Entscheidungszeitpunkt der Ehegatte als Vater, nicht aber der Beschwerdeführer.

Die Existenz des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist am 11.01.2018 einer nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) vorgeführt worden. Das diesbezügliche verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

Der Beschwerdeführer ist in hohem Maße nicht kooperativ. Er und sein Rechtsanwalt haben im Rahmen der Beschwerde bewusst einen tatsachenwidrigen Sachverhalt behauptet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1075603807/190019447 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2152942. An der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das erstinstanzlich abgeschlossene (inhaltliche) Asylverfahren des Beschwerdeführers und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.

1.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus einer rezenten Abfrage im Strafregister und sind darüber hinaus auch unstrittig. Ebenfalls unstrittig sind die im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Meldedaten des Beschwerdeführers.

1.3. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer (abgesehen von einer erstmalig im Beschwerdeverfahren behaupteten Vaterschaft zu einem unbelegten Nasciturus) nicht vorgebracht oder ausdrücklich verneint. Auf privater Ebene ist lediglich die sexuelle Beziehung zu einer (nicht mit ihm) verheirateten österreichischen Staatsbürgerin (XXXX) glaubhaft. Aus einer ZMR-Abfrage vom 15.01.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich abseits von Haftzeiten stets nur über Obdachlosen-Meldungen verfügte.

Die Feststellungen betreffend XXXX ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere einer ZMR-Abfrage vom 16.09.2019 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.01.2019, in der etwa das Fehlen einer Meldeadresse (abseits einer Kontaktstelle bei der Caritas) bestätigt wird. Da sie selbst aktuell über keine gesicherte Unterkunft verfügt, kann sie auch dem Beschwerdeführer eine solche nicht zur Verfügung stellen.

Hinsichtlich der behaupteten (Risiko-)Schwangerschaft wurde für diese trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Beleg vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin überdies in aufrechter Ehe verheiratet ist, gilt hinsichtlich eines allfälligen ungeborenen Kindes eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung bezüglich des Ehegatten. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine Belege vorgelegt, die geeignet wären, diese Vaterschaftsvermutung zu widerlegen.

1.4. Eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers oder eine gesicherte Existenz wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Die Feststellungen betreffend die Vorführung vor eine nigerianische Delegation ergeben sich aus Informationen, die seitens des Bundesamtes unmittelbar im Anschluss an diesen Termin übermittelt worden sind. Angesichts der unstrittigen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist die Überstellung in den Herkunftsstaat nicht nur wahrscheinlich, sondern es kann von ihr in absehbarer Zeit (jedenfalls deutlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft) ausgegangen werden.

1.5. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

1.6. In der gegenständlichen - von einem Rechtsanwalt verfassten - Beschwerde vom 15.01.2019 wird zunächst eine falsche Wohnadresse (XXXX statt - wie später behauptet - XXXX) angegeben. Zudem wird (unabhängig von der konkreten Adresse) wissentlich der tatsachenwidrige Eindruck vermittelt, die Freundin des Beschwerdeführers verfüge über eine eigene Wohnung, in der sie dem Beschwerdeführer eine gesicherte Unterkunft samt amtlicher Meldung bieten könnte. Es bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel, dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten bereits seit rund zwei Jahren in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vertritt, (anders als etwa ein kurzfristig bevollmächtigter Rechtsberater) zumindest über so viel Hintergrundwissen und Informationen zur Person des Mandanten verfügt, dass er nicht "gutgläubig" gänzlich ungeprüfte Angaben in einen Schriftsatz aufnimmt. Ein derart fahrlässiger Umgang mit Tatsachenbehauptungen kann einem an Standesrecht gebundenen berufsmäßigem Parteienvertreter nicht unterstellt werden.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16.01.2019 ausdrücklich aufgefordert, die Schwangerschaft seiner Freundin durch Vorlage entsprechender Bestätigungen zu belegen - dies ist jedoch nicht geschehen. Und zwar weder hinsichtlich einer ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft als solcher, noch für das Bestehen einer Risikoschwangerschaft.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 08.01.2019:

3.1. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2017/21/0009 vom 05.10.2017 und Ro 2016/21/0219 vom 14.11.2017) ist die Anordnung einer Schubhaft unzulässig, solange dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Im Zusammenhang mit EuGH vom 19.06.2018, C-181/16 (Gnandi), hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008-3, unter anderem festgehalten (Heraushebungen nicht im Original):

"Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im oben dargestellten Sinne) verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind."

Eine solche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist (erst) am 22.01.2019 (morgens) ergangen.

3.2. Bereits aus diesem Grund erweist sich der am 08.01.2019 erlassene Bescheid - und damit auch die auf diesen gestützte Schubhaft seit 08.01.2019 - als rechtswidrig. Aus diesem Grunde musste auch auf das weitere Vorbringen betreffend den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft nicht näher eingegangen werden.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits kurz nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Suchtmitteldelikten zu einer mehrmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof misst derartigen Delikten in ständiger Judikatur (u.a. VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0318; vom 27.03.2007, 2006/21/0033; sowie vom 20.12.2007, 2007/21/0499), einen so schädlichen Einfluss auf die Gesellschaft und die öffentliche Ordnung bei, dass auch der vom Beschwerdeführer gesetzte Tatbestand bereits hinreichend ist, um § 76 Abs. 2 Z 1 FPG unter diesem Aspekt bereits Genüge zu tun.

4.4. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) und die vorangehenden Schritte im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Bezüglich des Beschwerdeführers liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits einer nigerianischen Delegation vorgeführt. Die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist somit zunehmend wahrscheinlicher geworden, wobei in der gegenständlichen Beschwerde auch keine Zweifel an grundsätzlichen Möglichkeit einer Überstellung nach Nigeria innerhalb der gesetzlichen Frist für die Anhaltung in Schubhaft geäußert worden sind.

Angesichts seines bisherigen Verhaltens - insbesondere die rasche Straffälligkeit und den durchgehend unsteten Aufenthalt im Bundesgebiet seit rund dreieinhalb Jahren - ist jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies gilt umso mehr, als sich die behauptete Möglichkeit einer gesicherten Unterkunft bei der Freundin nicht nur als tatsachenwidrige Behauptung, sondern auch als bewusster Versuch einer Täuschung des Gerichts erwiesen hat.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer stellte bewusst tatsachenwidrige Behauptungen auf und missachtete seine Mitwirkungspflicht (trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung). Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr ist der Grad der sozialen Verankerung als außerordentlich gering anzusehen: es gab und gibt weder familiäre Beziehungen im Bundesgebiet, noch eine legale Erwerbstätigkeit noch ausreichende Existenzmittel. Die glaubhafte sexuelle Beziehung zu einer verheirateten österreichischen Staatsbürgerin, die selbst ohne gesicherte Unterkunft ist, kann im hier relevanten Zusammenhang keine nennenswerte soziale Verankerung darstellen. Bis zum heutigen Tag verfügte der Beschwerdeführer auch nie über einen gesicherten Wohnsitz, vielmehr ist er seit mehr als dreieinhalb Jahren entweder obdachlos oder in (Straf-)Haft. Darüber hinaus wurde er wegen Suchtmitteldelikten zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Schließlich gibt es auch keinen Hinweis für sonstige Integrationsbestrebungen oder substanzielle Kenntnisse der deutschen Sprache.

In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings zur Gänze nicht gegeben.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie insbesondere ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Durch bewusst tatsachenwidrige Behauptungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gebricht es dem Beschwerdeführer zudem massiv an persönlicher Vertrauenswürdigkeit.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Dies auch, weil ein Heimreisezertifikat bereits zugesagt worden ist und daher die Abschiebung bereits in einigen Wochen (und damit weit unter der maximalen Anhaltedauer) wahrscheinlich ist. Aktuell dauert sie allerdings gerade einmal etwas mehr als drei Wochen an.

4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wobei die Schubhaft grundlegend auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu stellen war.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Nach ständiger Judikatur sind Dokumente und Beweismittel, die das Bundesverwaltungsgericht aus eigenem nicht erlangen kann (etwa Scheidungsurteile, ärztliche Schreiben, etc.) im Rahmen der Mitwirkungspflicht jedenfalls nach einer entsprechenden Aufforderung vorzulegen. Geschieht dies nicht, hat der Beschwerdeführer die damit einhergehenden Folgen zu tragen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein rechts, eine mündliche Verhandlung durch Zurückhaltung von Beweismitteln zu erzwingen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Abschließend ist zu betonen, dass der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) vertretene Beschwerdeführer weder in der Beschwerde vom 15.01.2019 noch in der Stellungnahme vom 18.01.2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2018 (RA 2017/21/0240) festgelegt, dass der gesetzlich zwingende Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung in die Beurteilung des Obsiegens einzubeziehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt damit geteiltes Obsiegen vor, für das im Gesetz kein Ersatz der Pauschalkosten vorgesehen ist.

Entgegen der Vermutung des bevollmächtigten Vertreters zählt die Eingabegebühr im Übrigen nicht als "Barauslage" gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Zudem besteht hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur besonderen Schädlichkeit von Suchtmitteldelikten und zur Mitwirkungspflicht im Verfahren.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, öffentliche Interessen, Rechtsanschauung des VwGH,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2213019.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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