TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W111 2164163-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W111 2164163-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1044495101-140137818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , sei traditionell verheiratet, habe die Grundschule in XXXX besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seinen Herkunftsstaat habe er im Februar 2014 schlepperunterstützt verlassen, die diesbezüglichen Kosten hätten sich auf USD 3.000,-

belaufen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX ein kleines Geschäft gehabt, in welchem er gemischte Waren verkauft hätte und sei von Mitgliedern der Al Shabaab dazu aufgefordert worden, nichts an die Regierungstruppen zu verkaufen, da sie ihn andernfalls umbringen würden. Den Regierungssoldaten habe er nichts verweigern dürfen, da sie Leute immer mit Gewehrkolben zusammengeschlagen hätten. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, Somalia zu verlassen.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 30.05.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. Verwaltungsakt, Seiten 117 bis 124). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der in XXXX geborene Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 zum Zweck eines Schulbesuchs nach XXXX gezogen, wo bereits sein Bruder gelebt hätte. Infolge Besuchs einer Privatschule bis zum Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wieder nach XXXX zurückgekehrt, bevor er im Jahr 2009 wieder nach XXXX gezogen wäre, wo er mit Hilfe seines Bruders ein Geschäft eröffnet hätte, welches er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 betrieben hätte. Der Beschwerdeführer habe eine Mietwohnung bewohnt und von den Einnahmen in der Höhe von rund 400,- USD monatlich zudem seine Eltern unterstützt. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Danir an, sei sunnitischer Moslem und habe noch seine Eltern, Geschwister sowie seine Frau im Herkunftsstaat. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass Soldaten regelmäßig in seinem Geschäft eingekauft hätten. Eines Tages sei ein Mann in seinem Geschäft gewesen, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass er einer islamistischen Gruppe angehöre, welche über die zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden bestehende Verbindung in Kenntnis sei. Er hätte ihn gewarnt und ihm gesagt, dass er aufhören solle, diesen Leuten etwas zu verkaufen; der Beschwerdeführer habe zugestimmt. Der erwähnte Mann hätte am gleichen Tag auch einen Freund des Beschwerdeführers aufgesucht, welcher nebenan einen Betrieb als Mechaniker geführt und dort immer wieder Autos der Behörden repariert hätte. Eine Woche später sei jener Freund getötet worden. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer telefonisch zur Beendigung seiner Tätigkeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe dann beschlossen, den Behörden nichts mehr zu verkaufen. Als die Behörden den Beschwerdeführer nach dem Grund gefragt hätten, habe dieser die Warnung durch Islamisten und die Ermordung seines Freundes erwähnt. Auf Aufforderung der Behörden habe der Beschwerdeführer diesen das Aussehen der Person beschrieben und sei im Anschluss inhaftiert worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht geglaubt worden, dass er jene Person nicht näher kenne und er sei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung hätte seine Frau ihm gesagt, dass es sehr gefährlich sein würde, wenn er hierbliebe, zumal er sozusagen von beiden Seiten in Gefahr gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich dann entschlossen, das Geschäft zu verkaufen und das Land zu verlassen. Darüberhinausgehende Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Ermordung durch Al Shabaab. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme an Alphabetisierungs- sowie Deutschkursen vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen respektive einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Der vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtgrund habe sich aufgrund näher ausgeführter Widersprüche und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft erwiesen, zudem stehe die behauptete Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab in Widerspruch zu den vorliegenden Länderberichten, aus denen sich ergebe, dass sich XXXX unter Kontrolle von AMISOM und Regierung befinde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland dort der realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ein Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in XXXX und ginge dort einer geregelten Arbeit nach. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, verfüge in Österreich über keine Verwandten, lebe in einer im Rahmen der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft und ginge keiner legalen Arbeit nach.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 06.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 261 bis 274), in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beweiswürdigung des Bundesamtes zur angenommenen fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weise keinen erkennbaren Begründungswert auf. Die gegen den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr sei daher ebenso wohlbegründet, wie durch die Länderberichte belegt und hätte daher als glaubwürdig anerkannt oder konkreten Recherchen unterzogen werden müssen. Auch die Behauptung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in Somalia ungestört leben könnte, widerspreche eklatant den im Bescheid zitierten Länderberichten, wonach weiterhin Bürgerkrieg sowie eine katastrophale wirtschaftliche Lage herrschen würden; zudem wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia intensiv in Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, was durch näher zitiertes Berichtsmaterial untermauert werde. Der Beschwerdeführer habe bereits umfangreiche Anstrengungen zu seiner Integration unternommen, die deutsche Sprache erlernt, soziale Kontakte geknüpft und wäre im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt hätte, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Somalia auseinanderzusetzen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.07.2017 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 04.12.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) Einsicht genommen wird in den Strafregisterauszug.

Der BF gibt dazu an: Ich habe bei der Einreise nach Österreich ein gefälschtes Dokument verwendet.

R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?

BF: Bei einem Vorfall wurde das Datum nicht richtig weitergegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um den 21.01.2014 handelt. Richtig ist, dass am 21.01.2014 mein Freund nicht getötet wurde, sondern nur bedroht.

R: Die Passage wurde Ihnen rückübersetzt, warum haben Sie das nicht damals richtig gestellt?

BF: Es wurde mir nicht rückübersetzt.

R: Die Rückübersetzung wurde aber protokolliert. Haben Sie sonst noch Korrekturen durchzuführen?

BF: Nein. Ich möchte noch angeben: Ich wurde von den Beamten nicht korrekt behandelt. Ich hatte Angst, man hat mich eingeschüchtert.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Dort habe ich bis zu meinem 18 Lebensjahr gewohnt. Danach ging ich nach XXXX zu meinem Bruder. Meine Eltern blieben in XXXX . Dort leben sie noch immer. Dort leben auch noch Geschwister von mir. Meine Eltern sind dort als Bauern tätig, sie haben eine Viehwirtschaft. Bis zu meinem 18 Lebensjahr war ich nicht in der Schule, ich habe meinen Eltern bei der Arbeit geholfen. In XXXX habe ich die Schule besucht von 2003 bis 2005. Dann bin ich in XXXX zurückgekehrt, weil in XXXX der Krieg ausgebrochen war. Ich habe dann wieder meinen Eltern bei der Arbeit geholfen. Aufgrund der Dürre bin ich nach XXXX gegangen, meine Eltern blieben aber in XXXX . Mein Bruder hat auch ein Geschäft für mich eröffnet. Mein Bruder war bei der Regierung tätig. Er war bei einer Sicherheitsfirma die für die Regierung tätig ist. 2016 wurde er bei einem Anschlag getötet. Ich habe das Geschäft von 2009 bis 2014 betrieben.

R: Bitte schildern Sie mir chronologisch richtig und detailliert, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

BF: Ich hatte ein gut gehendes Geschäft. Ich war auch verheiratet (seit 2012), habe aber keine Kinder. Pro Monat habe ich ca. 400 USD verdient. Ich musste aber auch Miete zahlen, 110 USD. 100 USD habe ich meiner Familie geschickt, für mich und meine Frau blieben 190 Dollar. Meine Frau hat allerdings auch gearbeitet. Sie hat dort gekocht. Eines Tages kam ein Mann zu mir und fragte mich, wie ich hieße. Er fragte mich ob ich XXXX heiße. Es war ca. um 11 Uhr Vormittags. Er sagte, dass er viele Waren von mir kaufen will. Er sagte mir aber, dass er nicht in der Lage wäre, das gesamte Geld zu zahlen. Ich sagte, dass er diesfalls einen Bürgen mitbringen müsse. Eine Zeit später sagte er mir, dass er von der Al Shabaab sei. Er sagte direkt, dass er ein Mitglied der Al Shabaab sei. Er hielt mir vor, dass ich an Regierungssoldaten meine Ware verkaufen würde. Das stimmte auch. Er warnte mich dies weiter zu tun. Er ging von mir weg. Nachgefragt gebe ich an, dass der Mann Süßigkeiten kaufte. Er kaufte Sambusar (phon.). Der Mann kam nur ein einziges Mal. Wenn ich nach dem Wochentag gefragt werde, gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann. Bei uns zählen Wochentage nicht. Ich kann nicht einmal angeben ob es ein Freitag war oder nicht.

R: Es ist unglaubwürdig, wenn man nicht einmal sagen kann ob es ein Arbeitstag oder ein Wochenende bzw. Freitag war.

BF: Kann ich nicht sagen.

BFV: Wann hatten Sie Ihr Geschäft geöffnet?

BF: Am Freitag war es nur bis 12 Uhr offen.

R: Aber dann müsste Ihnen zumindest in Erinnerung geblieben sein ob es ein Freitag war.

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Sie haben gerade angegeben, dass der Mann Süßigkeiten gekauft hat, ist das richtig?

BF: Ja das ist richtig.

R: Warum haben Sie dann in der Einvernahme am 30.05.2017 (AS 122) angegeben, dass er nichts mitgenommen hätte?

BF: Das was er gekauft hat, hat er im Geschäft gegessen. Aus dem Geschäft hat er nichts mitgenommen.

R: Wie hat der Mann ausgesehen?

BF: Er war ein großer Mann, hatte dunkle Haut und einen langen Bart.

R: Sie haben in der Einvernahme vom 30.05.2017 auf die Frage: „Was kaufte der AS Mann bei Ihnen im Geschäft ein" geantwortet: „ Er hat nichts mitgenommen". Aus dieser Antwort schließe ich nicht, dass er in Ihrem Geschäft etwas gegessen hat, sondern, dass er nichts gekauft hat.

BF: Richtig ist, dass der Mann bei mir war. Er hat gegessen und getrunken. Aber seine Einkäufe nicht mitgenommen.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: Er ging zum Nachbargeschäft und bedrohte diesen mit dem Umbringen, falls er mit der Regierung Geschäfte macht. Der AS Mann sagte, dass er wisse, dass er mit der Regierung Geschäfte macht. Der Inhaber des Nachbargeschäfts kam danach zu mir und berichtete mir davon. Eine Woche später wurde dieser Mechaniker auf dem Weg in seine Wohnung im Bezirk XXXX getötet. Er wurde im Bezirk XXXX getötet. Es war gegen Abend.

R: Was ereignete sich innerhalb dieser Woche?

BF: Zwei Tage nach diesem Vorfall bekam ich einen Anruf. Ich wurde mit dem Umbringen bedroht. Ich bekam Angst und einige Tage später kamen die Regierungssoldaten zu meinem Geschäft. Ich sagte ihnen, dass ich nichts verkaufen wolle. Nachgefragt gebe ich an, dass sie gleich am nächsten Tag nach dem Anruf aufgesucht haben. Sie wollten bei mir einkaufen, aber ich weigerte mich mit ihnen Geschäfte zu machen.

R: Ich rekapituliere: Am 21.01.2014 kam der Mann ins Geschäft. Am 23.01.2014 haben Sie einen Anruf bekommen, am Tag darauf, also am 24.01.2014 sind die Soldaten gekommen und am 28.01.2014 (nach einer Woche) ist Ihr Freund gestorben.

BF: Ja das stimmt, allerdings kann ich den Tod meines Freundes nicht Datumsmäßig angeben. Ich weiß nur, dass es nach einer Woche war.

R: Wie viel sind 21+13?

BF: 31,32,33, 34.

R: Sie verkaufen jemand 8 kg Mehl und das Kilo Mehl kostet 12 Dollar. Wie viel muss er bezahlen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie verkaufen 4 Portionen Süßigkeiten, jede Süßigkeit kostet 1,50. Wie viel kosten sie insgesamt?

BF: Keine Antwort. Bei uns gibt es nur 1000.

R stellt fest, dass der BF nicht die einfachsten mathematischen Rechnungen beherrscht.

R: Es ist unglaubwürdig, dass Sie ein Geschäft betrieben haben.

BF: Bei uns gibt es eine andere Währung.

R: Wie viel kosten die Süßigkeiten die Sie dem Al Shabaab Mann verkauft haben?

BF: 1000. Es gibt nur 1000 Schilling Scheine.

R: Kommen wir zurück zu den Ereignissen zwischen dem 21.01. und 28.01.2014. Was passierte nach dem Tod Ihres Freundes?

BF: Nach dem Ableben meines Freundes bekam ich einen Drohanruf.

R: Ihren zweiten?

BF: Ich bekam nur einen Drohanruf.

R: Sie haben gerade vorher erwähnt, dass Sie zwei Tage nach dem Vorfall im Geschäft angerufen und bedroht wurden.

BF: Ja das stimmt.

R: Sie haben angegeben, dass der Mann am 21.01 in das Geschäft gekommen ist. Zwei Tage später, also am 23.01 Sie telefonisch bedroht wurden. Dann haben Sie gesagt, dass eine Woche später am 28.01. Ihr Freund getötet wurde. Wenn Sie nunmehr angeben, dass Sie nachher wieder bedroht wurden, muss das der zweite gewesen sein. Das ist ein Widerspruch. Verstehen Sie das?

BF: Ich habe meine Aussage klar ausgedrückt. Am 21.01. wurden mein Nachbar und ich bedroht. Eine Woche später wurde er getötet. Zwei Tage nach seinem Ableben bekam ich einen Drohanruf.

R: Wie ging es dann weiter?

BF: Dann kamen die Regierungssoldaten um einzukaufen. Ich weigerte mich mit ihnen Geschäfte zu machen und deswegen wurde ich verhaftet.

R: Warum haben Sie sich nicht Ihren Bruder anvertraut, welcher als Sicherheitsdienst gearbeitet hat.

BF: Die Al Shabaab waren stärker als die Regierungssoldaten.

R: Wissen Sie wie Ihr Nachbar gestorben ist?

BF: Er wurde fünfmal getroffen.

R: Wer hat das so genau beschrieben?

BF: Seine Frau hat meine Frau angerufen und von dem Vorfall erzählt.

R: Wie lange waren Sie inhaftiert?

BF: Ich wurde in der Früh verhaftet und Nachmittags frei gelassen.

R: Was passierte während dieser Inhaftierung?

BF: Die Soldaten wollten von mir wissen, warum ich nicht bereit war, mit ihnen Geschäfte zu machen.

R: Was wollten die Behörden sonst noch wissen?

BF: Sie fragten mich auch, ob ich den oder die Täter, welchen meinen Freund getötet haben, kenne.

R: Was wollten die Soldaten von Ihnen wissen? Bisher nannten Sie den Mörder Ihres Nachbarn und die Beantwortung der Frage warum Sie ihnen nichts verkaufen wollen. Was wollten sie sonst noch wissen.

BF: Keine weiteren Fragen.

R: Im erstinstanzlichen Verfahren, wollten sie wissen wer der Mann war der ins Geschäft kam und wo er lebt.

BF: Es gibt Probleme mit dem Dolmetscher.

R an D: Gibt es Verständigungsschwierigkeiten?

D: Nein.

R an BF: Sprechen Sie eine andere Sprache?

BF: Nein.

R: Warum verstehen Sie den Dolmetscher nicht. Kommt er aus einem anderen Landesteil, spricht er einen Dialekt?

BF: Sprachlich verstehe ich ihn.

R: Sie waren keinesfalls in einer führenden Position in XXXX , warum sollte sich dann irgendeine von beiden Seiten zum jetzigen Zeitpunkt, sprich nach vier Jahren, noch immer für Sie interessieren?

BF: Es sind in Somalia derzeit 23.000 Soldaten aufhältigt. Es gibt Al Shabaab und Daesh. Wie kann man dorthin zurückkehren?

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Ab und zu habe ich Kopfschmerzen.

R: Nehmen Sie Medikamente, stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Derzeit nicht.

Vorgelegt wird das LIB der Staatendokumentation betreffen Somalia von 12.01.2018, stand 17.09.2018.

BFV wird um eine Stellungnahme ersucht.

BFV: Zu den Ausführungen im Bescheid auf Seite 85 und 86, welcher anführt, dass die Fluchtgeschichte des BF unglaubwürdig wäre, da Al Shabaab keine Präsenz in XXXX hätte, möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Nach dem LIB Somalia vom 12.01.2018, letzte KI vom 17.09.2018, sind im Jahr 2017 allein 208 Angriffe der Al Shabaab in XXXX gegeben, wobei dieser Wert einen Tiefstand angibt. Auf Seite 38 wird angegeben, dass es eine verdeckte Präsenz von AS in Mogadischu gibt. In Hinblick auf die Länderfeststellungen ist daher das Vorbringen des BF denkbar.

R: Sind Sie mit Ihren Angehörigen in Kontakt?

BF: Ja. Dort wo meine Familie wohnt, regiert die Al Shabaab.

R: Sie können sich aber in XXXX niederlassen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Es herrscht dort Krieg.

R: Wie geht es mit der Viehwirtschaft nachdem die Dürre vorbei ist?

BF: Meine Familie hat kein Vieh mehr. Zwei Brüder von mir arbeiten. Einer verkauft Milch, der andere ist Träger. Sie arbeiten in XXXX , ein kleines dort in der Nähe von XXXX .

R: Gibt es noch etwas das Sie ergänzen möchten?

BF: Ich bin seit 5 Jahren in Österreich, habe auch sechs Monate in Österreich gearbeitet.

BFV: Es gibt keine weiteren Integrationsunterlagen. Der BF hat aufgrund der langen Verfahrensdauer psychische Probleme und konnte daher keine Deutschkurse besuchen.

R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat und Familienleben in Österreich.

BF: Ich bin in einem Flüchtlingsheim. Nachgefragt gebe ich an: Ich spreche ein wenig Deutsch, habe Deutschprüfungen. (Ich verweise auf die bereits beigebrachten Unterlagen (AS 125-135). Ich habe Freunde in Österreich, sie sind aus der Türkei. Ich bin in der Grundversorgung. Ich gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Ich habe sechs Monate bei einer Firma gearbeitet die Gemüse produziert.

BF legt ein Schreiben des AMS vor, nachdem ihm kein Arbeitslosengeld gewährt wird, weil er nur 184 Tage Arbeitslosenversicherungspflichtige Tage als Beschäftigter bzw. Anwartszeiten nachweisen kann. Eine Bestätigung des Arbeitgebers steht laut BFV aus.

R: Wann haben Sie gearbeitet?

BF: Von Mai bis August 2018.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft in Österreich?

BF: Nein.

R: Gibt es noch ein Vorbringen?

BF: Nein.

BFV: Wie hieß der Stützpunkt wo Ihr Geschäft war?

BF: Der Stützpunkt war nahe dem Geschäft, Polizeistelle XXXX .

BFV: Sie haben im Protokoll vor dem BFA gesagt, dass die Soldaten bei Ihnen eingekauft haben.

BF: Sie haben bei mir gefrühstückt. Sie haben monatlich bezahlt nachdem sie die Gehälter bekommen haben.

BFV: Wurde das für jeden Soldaten einzelnen abgerechnet oder haben sie eine gesamte Rechnung an den Stützpunkt geschickt?

BF: Jeder einzelne hat bezahlt. Ich habe die Namen der Soldaten aufgenommen und aufgeschrieben was an welchen Tag an Waren konsumiert wurde. Für jeden gab es ein eigenes Blatt.

BFV: Könnten Sie so eine Abrechnung für einen Soldaten aufzeichnen?

BF: Ja.

Der BF zeichnet eine Tabelle auf und fügt Zahlen ein. Die Addition der einzelnen Kosten führt der BF korrekt aus.

BFV: Wie ist dann die Bezahlung abgelaufen?

BF: Ich habe den Soldaten mündlich gesagt, wie viel sie mir schulden und habe ihnen auch meine Aufzeichnungen gezeigt. So habe ich den Soldaten auch gezeigt wenn sie mir zu viel schuldig waren. Die Zahlungsmoral der Soldaten war unterschiedlich.

BFV: Mit einem Computer haben Sie nicht gearbeitet im Geschäft?

BF: Nein.

BFV: Wie haben Sie sich Ihre Flucht finanziert?

BF: Einen Teil habe ich von meiner Frau bekommen, einen Teil von meinem Bruder und einen Teil habe ich selbst bezahlt. (...)"

Nach Rückübersetzung erhob der Beschwerdeführer die folgenden Einwände gegen die aufgenommene Niederschrift:

"(...) Hinsichtlich des Vorbringens auf Seite 7 möchte ich ausführen: Ich wurde erst bedroht, nachdem mein Freund ermordet worden ist.

Auf Seite 6 habe ich bei der Beantwortung wie viel 21 + 13 ist nur 34 gesagt. Die anderen Zahlen hat der D erfunden (Darauf angesprochen bestreitet dies der D).

Auf Seite 9 möchte ich angeben, dass uns noch drei Kühe geblieben sind. (...)"

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom 17.12.2018 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Danir an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde in XXXX geboren, wo sich seine Eltern und seine Geschwister unverändert aufhalten. In den Jahren 2003 bis 2006 hielt er sich zwecks Besuchs einer Privatschule in XXXX auf, im Anschluss kehrte er in seine Heimatregion zurück, bevor er im Jahr 2009 erneut nach XXXX gezogen ist, wo er sich in der Folge bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 aufgehalten hat und wo zuletzt unverändert dessen traditionell angetraute Ehefrau gelebt hat. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 04.11.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in den Raum XXXX Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in XXXX besteht für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2014 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine familiären oder engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Sämtliche verwandtschaftliche und enge soziale Bezugspunkte seiner Person befinden sich in Somalia. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse vorgelegt. Darüber hinaus ging er einer auf sechs Monate befristeten legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und hat hier eigenen Angaben zufolge Bekanntschaften geknüpft. Ein Vorbringen hinsichtlich darüberhinausgehender Integrationsbemühungen wurde im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 17.09.2018), aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

...

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

...

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

? ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

? FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

? FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

? WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

-

Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

-

Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

-

FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

-

FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

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Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

-

BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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