TE Bvwg Beschluss 2019/1/23 W118 2161355-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs3
MOG 2007 §8a Abs5
MOG 2007 §8a Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2161355-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2837210010, nach Beschwerdevorentscheidung 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174919010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 21.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Flächen der Weidegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX .

2. Mit Datum vom 12.05.2015 stellte der BF in seiner Funktion als Obmann der angeführten Weidegemeinschaft für diese elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015.

3. Mit Datum vom 22.10.2015 und vom 19.11.2015 fand auf den Flächen der angeführten Weidegemeinschaft eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden erhebliche Abweichungen der beantragten von der ermittelten Futterfläche auch für die Vorjahre festgestellt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2837210010, wies die AMA dem BF im Rahmen der Basisprämie in Summe 15,40 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm im Rahmen der Greeningprämie eine Prämie in Höhe von EUR 1.055,18. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 4.062,09 einzubehalten sei. Ein Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Weidegemeinschaft sei anstelle der beantragten anteiligen Fläche von 39,5995 ha eine anteilige Fläche von 13,1299 ha ermittelt worden. Daraus errechne sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 26,4696 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 102,2008 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie insgesamt = 25,9023 ha x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 50 %. Somit werde keine Basisprämie gewährt und zusätzlich werde der einzubehaltende Betrag von EUR 4.062,09 mit den Zahlungen der drei folgenden Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 19 Abs. 2, Abs. 3 VO 640/2014).

Darüber hinaus hätte eine Kürzung der Prämie um 1 % wegen der Nicht-Beantragung von 1,9425 ha Flächen zu erfolgen (Art 16 VO 640/2014).

Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen sei abgewiesen worden, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet worden seien (Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3

MOG).

Für beihilfefähige Flächen auf Almen und Hutweiden würden nur für 20 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen (Reduktionsfaktor gemäß Art. 24 Abs. 6 VO 1307/2013, § 8a Abs. 2 MOG).

Durch eine relevante Verringerung der ermittelten beihilfefähigen Fläche ohne Weitergabe von Prämienrechten im Vergleich des Mehrfachantrages-Flächen 2014 (maximal im Ausmaß der Zahlungsansprüche 2014) mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 ergebe sich darüber hinaus ein unerwarteter Gewinn im Sinne von § 8a Abs. 6 MOG 2007, weshalb der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche gekürzt worden sei.

Der im Rahmen der Greeningprämie gewährte Betrag in Höhe von EUR 1.065,84 wurde wegen der bereits erwähnten Nichtbeantragung von Flächen um 1 % gekürzt.

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 02.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, es seien zu wenig Zahlungsansprüche zugewiesen worden, da zu wenig beihilfefähige Fläche zugrunde gelegt worden sei. Die ausgesprochenen Sanktionen seien zu Unrecht verhängt worden, da die Referenzflächenvorschläge bzw. die Ergebnisse vorangegangener Vor-Ort-Kontrolle übernommen worden seien. Der BF habe seine Flächenangaben im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen (Referenzpolygone) gemacht. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen seien für den BF nicht erkennbar gewesen.

Der Beschwerde war eine ausführliche Stellungnahme des BF zur Vor-Ort-Kontrolle angefügt.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174919010, wies die AMA dem BF in Summe 15,3983 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 1.055,13. Ein einzubehaltender Betrag wurde wegen rückwirkender Anwendung der günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 nicht mehr festgesetzt. Im Übrigen entsprechen der Bescheid und die Begründung jedoch im Wesentlichen dem Erstbescheid.

7. Mit online gestelltem Vorlageantrag vom 19.09.2016 und Schreiben vom gleichen Datum führte der BF aus, seine Direktzahlung sei aus dem Titel des "unerwarteten Gewinns" zugunsten der Nationale Reserve gekürzt worden. Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sei dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % oder EUR 20,00 gegenüber dem Vorjahreswert beträgt. Sinn dieser Bestimmung sei zweifelsfrei, dass verhindert werden solle, dass es im Zuge von Flächenweitergaben zwischen 2014 und 2015 unter Zurückhaltung der Referenzbeträge zu künstlich höheren ZA-Werten bei der Erstzuteilung 2015 komme. Die Flächendifferenz habe sich beim BF dadurch ergeben, dass auf der Weidegemeinschaft, auf der der BF 2015 seine Tiere gealpt habe, eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und in der Folge die Almfutterfläche stark verringert worden sei. Die Weidegemeinschaft habe sich an die amtliche Referenzvorgabe der Behörde gehalten und diese bei der Flächenangabe 2015 zugrunde gelegt.

Bei der Gestaltung der der Direktzahlung 2015 zugrunde liegenden Marktordnungsgesetznovelle und des darin geregelten "unerwarteten Gewinns" hätte der Gesetzgeber sicher nicht die vom BF angeführten mehr oder weniger unbeeinflussbaren Umstände vor Augen gehabt, sondern vielmehr die Intention, künstlich geschaffene Umstände zur Erhöhung der Ausgangs-ZA-Werte zu vermeiden. Im Übrigen verwies der BF auf seine Beschwerde.

8. Im Rahmen der Aktenvorlage am 14.06.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, mit durchschnittlich 57,81 ermittelten RGVE von 2009 bis 2015 sei die Alm im Vergleich zur beantragten Futterfläche sehr gering bestoßen. Eine geringe Bestoßung führe dazu, dass die Almfutterflächen schlecht ausgeweidet würden, was wiederum die Verbuschung und Verwaldung stark begünstige. Durch die Einführung eines zusätzlichen Beurteilungskriteriums (NLN-Faktor) für Almfutterflächen zwischen der Kontrolle 2010 und der Kontrolle 2015 sowie durch die maßgebliche Änderung, dass für Heimweiden (Nutzungsart D) Flächen mit weniger als 20 % Futterfläche nicht mehr für die Futterflächenermittlung berücksichtigt werden, habe sich für die Vor-Ort-Kontrolle 2015 zwangsläufig eine andere Ausgangssituation für die Futterflächenfeststellung ergeben. Sowohl die geringe Bestoßung als auch die geänderten Kontrollkriterien kämen im Prüfergebnis 2015 plausibel zum Ausdruck.

Zum Vorbringen des Förderwerbers, wonach ihn an der verfehlten Flächenangabe keine Schuld treffe, sei darauf hinzuweisen, dass bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden könne (vgl. VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). Im Antragsjahr 2015 sei vom Antragsteller das Nettoflächenausmaß von 93,7583 ha beantragt worden. Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 Horizontale GAP-Verordnung sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu einem mangelnden Verschulden des Förderwerbers führen würden.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durfte, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handle (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b VO (EU) Nr. 640/2013).

Die Beantragung der Flächen erfolge durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 GAP-VO als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gelte und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen könne. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolge durch die AMA. Dieser Umstand führe aber keinesfalls zu einer Befreiung des Antragstellers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).

Die AMA interpretiere ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich das Mess-/Bewertungssystem geändert habe, dahingehend, dass sich dieses Vorbringen auf die Einführung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) beziehe und der Beschwerdeführer darin das Vorliegen eines Behördenirrtums sehe. Dazu sei auszuführen, dass es sich bei der Einführung des NLN-Faktors um keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit handle (vgl. BVwG 15.12.2015, W104 2103262-1).

Aufgrund des Umstandes, dass der BF beginnend mit dem Antragsjahr 2010 eine andere als die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 ermittelte Futterfläche zugrunde gelegt habe, habe sich dieser nicht mehr an die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche gehalten. Allein aus diesem Grund liege im vorliegenden Fall kein Behördenirrtum vor.

Aufgrund der Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle in den Vorjahren komme es zur Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014. Der einzubeziehende Betrag 2014 ändere sich daher von EUR 4.689,38 auf EUR 2.380,50. Es erfolge eine Neuberechnung der Erstzuweisung 2015. Eine Kürzung des ZA-Werts aufgrund des unerwarteten Gewinnes erfolge nicht mehr.

9. Mit Datum vom 03.01.2018 übermittelte die AMA den aktuellen Berechnungsstand zum Antragsjahr 2015.

10. Mit Beschlüssen vom 06.03.2018 gab das BVwG Beschwerden des BF gegen Bescheide der AMA betreffend die Antragsjahre 2011 - 2014 statt, hob die bekämpften Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide zurück an die Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Ausführungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, [...].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]."

"Artikel 28

Unerwarteter Gewinn

Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a) eine Mindestdauer der Pacht und

b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Bei Einhaltung der in Art. 43 VO (EU) 1307/2013 vorgesehenen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird dem Antragsteller nach der angeführten Bestimmung eine jährliche Zahlung im Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche gewährt ("Greeningprämie").

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück."

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Im Rahmen der Basisprämie erfolgt die Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche auf Basis der dem jeweiligen Antragsteller im Antragsjahr 2014 gewährten Prämien; vgl. § 8a Abs. 5 MOG 2007.

Aus dem Akteninhalt bzw. dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass es aufgrund der Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle in den Vorjahren zur Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 gekommen sei, weshalb sich der im Rahmen der Basisprämie einzubeziehende Betrag ändere. Deshalb erfolge eine Neuberechnung der Erstzuweisung 2015. Eine Kürzung des ZA-Werts aufgrund des unerwarteten Gewinnes erfolge nicht mehr.

Der Bezug habende Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2014 wurde seitens des BVwG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die AMA zurückverwiesen.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die AMA zwischenzeitig von einem anderen bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche einzubeziehenden Betrag (Direktzahlungen 2014) ausgeht als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Entscheidung über das Antragsjahr 2015 setzt jedoch aus den angeführten Gründen eine Entscheidung über das Antragsjahr 2014 als Teil der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts voraus. Da seitens der AMA über das Antragsjahr 2014 neu zu entscheiden ist/war, liegt im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind. Dabei wird sie anzugeben haben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie zu welchen Berechnungsergebnissen gelangt ist. Ferner wird sie auf das Vorbringen des BF einzugehen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG bereits entschieden hat, dass die Verringerung der beantragten Fläche im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle keinen Grund für die Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Art. 28 VO (EU) 1307/2013 darstellen kann, da eine Vor-Ort-Kontrolle keinen der in der angeführten Bestimmung aufgeführten Tatbestände bildet. Aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 8a Abs. 6 MOG 2007 aus; vgl. BVwG 16.05.2017, W118 2156320-1.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Berechnung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche
Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,
Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Nachweismangel, Neuberechnung, Prämiengewährung,
unerwarteter Gewinn, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2161355.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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