TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W114 2113366-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs2
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §5
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2113366-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 07.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 03.03.2013 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013. Er trieb im Antragsjahr 2013 auch Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) auf.

2. XXXX , XXXX , XXXX , stellte als Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2013 ebenfalls einen MFA für Flächen mit einem Ausmaß von 51,77 ha.

3. Am 23.06.2013 trieb der Beschwerdeführer 15 Rinder auf die XXXX auf.

4. Eine Meldung der vom BF auf die XXXX am 23.06.2013 aufgetriebenen Rinder mit dem hiefür zu verwendeten Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013" langte nicht bis zum 06.08.2013 in der AMA ein.

5. Am 06.08. bzw. am 07.08.2013 fand auf dem Betrieb von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der hinsichtlich der von ihr bewirtschafteten XXXX bzw. hinsichtlich einer weiteren Alm von den Kontrollorganen der AMA festgestellt wurde, dass von der Bewirtschafterin der XXXX für 45 Tiere keine Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 mit entsprechenden Formularen an die AMA übermittelt wurde. Darunter befanden sich auch 15 Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Dabei handelt es sich um jene Tiere, die vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetrieben wurden.

Im Zuge der VOK wurden von XXXX den Kontrollorganen der AMA Kopien von Alm/Weidemeldungen RINDER für das Jahr 2013 übergeben.

6. Die Bewirtschafterin der XXXX übermittelte mit Schreiben, welches mit 13.08.2013 datiert wurde die entsprechend ausgefüllten Formulare in Kopie. Dieses Schreiben langte in der AMA am 14.08.2013 ein.

7. Die Alm/Weidemeldung der verfahrensgegenständlichen 15 Rinder des BF auf der XXXX wurde erst am 20.08.2013 mit Meldedatum 14.08.2013 in der AMA-Rinderdatenbank händisch erfasst.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, wurde dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 32,60 vorhandenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie mit einem Betrag in Höhe von EUR 931,90 gewährt. Für anteilige Almfutterflächen auf der XXXX wurden dem BF keine Direktzahlungen gewährt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.01.2014 Beschwerde. Im Wesentlichen zusammengefasst führte der BF begründend aus, dass er ordnungsgemäß sämtlich erforderliche Angaben der Bewirtschafterin der XXXX zur Verfügung gestellt habe. Am 27.06.2013 sei die erforderliche Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 für die vom Beschwerdeführer am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen 15 Rinder von der Bewirtschafterin der XXXX an die AMA per Post übermittelt worden. Offensichtlich sei diese Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013 auf dem Postweg verloren gegangen. Es liege weder ein Verschulden seinerseits noch ein solches von der Bewirtschafterin der XXXX vor, sodass bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 ihm auch entsprechende anteilige Almfutterflächen der XXXX zuzuweisen wären und dafür auch die entsprechenden Direktzahlungen zu gewähren wären.

10. Am 24.06.2014 langte in der AMA eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Alm mit der BNr. XXXX und dem Hinweis, dass es sich dabei um die Alm "XXXX" handle, ein.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX am 03.03.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013. Er trieb am 23.06.2013 die Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX auf die XXXX auf.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. dass die Bewirtschafterin der XXXX Almauftriebslisten von auf die XXXX am 23.06.2013 aufgetriebenen Rindern bis spätestens 15.07.2013 an die AMA per Post übermittelt hat.

1.3. In der AMA langte bis spätestens 06.08.2013 keine Almauftriebsliste von auf die XXXX am 23.06.2013 aufgetriebenen Rindern ein.

1.4. Erst bei einer VOK am Betrieb der Bewirtschafterin der XXXX am 06.08. bzw. am 07.08.2013 überreichte die Bewirtschafterin der XXXX den Kontrollorganen der AMA die Almauftriebsliste der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder.

1.5. Die Bewirtschafterin der XXXX übermittelte mit Schreiben, welches mit 13.08.2013 datiert wurde, die Almauftriebsliste der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder. Diese Almauftriebsliste ist mit 27.06.2013 datiert. Diese Almauftriebsliste langte in der AMA am 14.08.2013 ein.

1.6. Erst am 20.08.2013 wurde in der AMA-Rinderdatenbank händisch erfasst, dass sich die gegenständlichen Rinder des BF seit 14.08.2013 auf der XXXX befinden würden, obwohl sowohl von der Bewirtschafterin der XXXX als auch vom Beschwerdeführer selbst übereinstimmend angegeben wurde, dass diese Rinder bereits am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetrieben wurden.

1.7. Da die AMA nicht davon ausgehen konnte, dass spätestens am 15.07.2013 eine Almauftriebsliste der vom Beschwerdeführer auf die XXXX aufgetriebenen Rinder an die AMA übermittelt wurde, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715303, dem BF für das Antragsjahr 2013 nur eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, jedoch keine Direktzahlungen für anteilige Almfutterflächen der von ihm bestoßenen XXXX gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Der wesentliche Auffassungsunterschied zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, der durch die Bewirtschafterin der XXXX unterstützt wird, besteht in der Frage, ob die Bewirtschafterin der XXXX spätestens bis 15 Tage nach dem am 23.06.2013 erfolgten Auftrieb der Tiere des BF auf die XXXX die Bewirtschafterin der XXXX die entsprechende Almauftriebsliste an die AMA übermittelt hat.

Während dafürspricht, dass sowohl die Bewirtschafterin der XXXX und der Beschwerdeführer übereinstimmend behaupten, dass die Almauftriebsmeldung fristgerecht an die AMA übermittelt wurde, spricht dagegen, dass diese bei der AMA nicht bis zum 06.08.2013 einlangte, dass weder die Bewirtschafterin der XXXX noch der Beschwerdeführer weitere Beweise, wie bspw. unabhängige Zeugen oder einen Postaufgabeschein, angeboten oder vorgelegt haben und dass auch in der AMA-Rinderdatenbank ein offensichtlicher Meldeverstoß betreffend der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder vorliegt. Theoretisch kann genauso eine Postsendung im Zuge des Postlaufes in Verstoß geraten wie auch der Eingang eines Posteingangsstückes bei der AMA nicht erfasst werden. Ein Inverstoßgeraten am Postweg bzw. das Unterlassen der Registrierung des Einlaufes eines Schriftstückes bei der AMA sind derart unwahrscheinlich, sodass das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die verfahrensgegenständliche Almauftriebsmeldung der vom BF am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen Rinder von der Bewirtschafterin der XXXX nicht spätestens 15 Tage nach erfolgtem Auftrieb an die AMA übermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben.

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.02.2011, S. 16 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

24. "ermitteltes Tier": Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;

[...]

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1) Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;

c) die Anzahl der Tiere jeder Art, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;

d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und die Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;

e) gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;

f) gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügungstand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde sobald wie möglich mitgeteilt;

g) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im Voraus schriftlich mitzuteilen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschließt, diese Information nicht zu verlangen, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann und die darin enthaltene Information zur Identifizierung des Haltungsorts der Tiere ausreicht.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;

b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaberbleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich."

Gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[...]

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 74

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder

In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.

In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse."

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 2000/204, 1, im Weiteren: VO (EG) 1760/2000, lautet auszugsweise:

"Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

[...]."

"Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen,

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Betroffenen, einschließlich der einschlägigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind."

"Artikel 7

(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

(2) Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb und tragen dafür Sorge, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet.

(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.

(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zu legen."

Die Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. L 2001/235, 23, idF. des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010 zur Änderung der Entscheidung 2001/672/EG bezüglich der Daten und Fristen im Zusammenhang mit dem Sommerauftrieb von Rindern, im Weiteren:

2001/672/EC, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober."

"Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

­ die Registriernummer des Weideplatzes;

und für jedes Rind

­ die individuelle Kennnummer des Tieres;

­ die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

­ das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

­ den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - RKZ-VO), BGBl. II Nr. 201/2008 idFd BGBl. II Nr. 66/2010, lautet auszugsweise:

"§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

1. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1;

2. der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. Nr. L 354 vom 30.4.2003, S. 65;

3. der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 9;

4. der Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 60 vom 28.2.1998, S. 78.

[...]."

"Bestandsverzeichnis (Register)

§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

9. Kontrollvermerke,

10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."

"Elektronische Datenbank

§ 5. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.

[...]

(3) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:

[...]

10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

[...]."

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(4) Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

[(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.]

§ 8i Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Bei der EBP handelt es sich um eine Direktzahlung, für die das von den Mitgliedsstaaten zu errichtende integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Geltung besitzt (Art. 14 zweiter Satz iVm Anhang 1 VO (EG) 73/2009). Gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 umfasst das integrierte System im Fall der Anwendung der Art. 52 (Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch) und Art. 53 (Zahlungen für Rindfleisch) ein gemäß den Verordnungen (EG) 1760/2000 (Kennzeichnung und Registrierung von Rindern) und (EG) 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 verpflichtet die Mitgliedsstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach dem Kapitel 1 auch nachkommen. Kapitel 1 normiert in Art. 5 Abs. 1 Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II. Anhang II normiert wiederum die Einhaltung von Art. 4 und 7 der VO (EG) 1760/2000 als eine dieser Grundanforderungen. Letztere Bestimmung verpflichtet die Betriebsinhaber ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, der zuständigen Behörde "die genauen Daten jeder Umsetzung von

Tieren in den oder aus dem Betrieb ... innerhalb einer vom

Mitgliedsstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis" mitzuteilen.

3.3.2. Gemäß § 1 Z 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 dient diese ua der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG) 1760/2000.

3.3.3. § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 konkretisiert diese Verpflichtung, indem sie in Abs. 1 jene Ereignisse anführt, die einer Meldung bedürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass all jene Bestimmungen der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die in Durchführung von Art. 4 und Art. 7 VO (EG) 1760/2000 ergangen sind (bzw. diese konkretisieren), auf die EBP auch Anwendung finden.

3.3.4. Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) 1122/2009 weist die Behörden an, gemeinsam genutzte Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung oder der Nutzungsrechte aufzuteilen.

3.3.5. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht mit seinem MFA für das Antragsjahr 2013 einen Antrag auf Gewährung einer EBP iS des Titels III der VO (EG) 73/2009 gestellt. Er war im Antragsjahr 2013 auch aktiver Bewirtschafter eines Betriebes, sodass er prinzipiell für die Zuerkennung einer EBP für das Antragsjahr 2013 befähigt. Der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich am 23.06.2013 die oben angegebenen Rinder auf die XXXX aufgetrieben und erfüllt damit auch die ihm aufgetragene Verpflichtung gemäß § 8i Abs. 1 MOG 2007 im Rahmen der Gewährung der EBP auch Direktzahlungen für anteilige Almfutterflächen (abhängig von der von ihm aufgetriebenen Tiere bzw. aller auf diese Alm von allen Auftreibern aufgetriebenen Rinder) zu erhalten.

3.3.6. Voraussetzung dafür, dass einem Auftreiber anteilige Almfutterflächen zugewiesen werden können ist jedoch, dass die zuweisende Behörde (AMA) rechtzeitig gemäß Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001, 2001/672/EC, Kenntnis über die aufgetriebenen Tiere erhält.

Während § 6 Abs. 1 RKZ-VO vorsieht, dass ein Tierhalter den Auftrieb von Rindern auf Almen/Weiden binnen sieben Tagen nach erfolgtem Auftrieb zu melden hat, sieht Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001, 2001/672/EC, vor, dass die Alm/ Weidemeldung der AMA gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Alm/Weide zu übermitteln sind.

3.3.7. Den Nachweis, dass die Alm-/Weidemeldung rechtzeitig bzw. fristwahrend an die AMA übermittelt wurde, hat dabei der Tierhalter zu erbringen, wobei sich der Tierhalter bei der Übermittlung der Alm-/Weidemeldung an die AMA des jeweiligen zuständigen Bewirtschafters der jeweiligen Alm bzw. der (Gemeinschafts-)Weide bedient.

In der gegenständlichen Angelegenheit konnte der Bewirtschafter den Nachweis, dass die Alm-/Weidemeldung seiner am 23.06.2013 auf die XXXX aufgetriebenen 15 Rinder bis spätestens 15 Tage nach dem erfolgten Auftrieb von der Bewirtschafterin an die AMA übermittelt wurde, nicht erbringen.

3.3.8. Soweit hinsichtlich der Alm-/Weidemeldung unter Hinweis auf § 6 Abs. 6 RKZ-VO allenfalls darauf hingewiesen wird, dass es nicht auf das Absenden der Alm-/Weidemeldung ankomme, sondern auf den Eingang bei der AMA abzustellen sei, wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich nach Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH vom 07.06.2018, Rs C 554/16, EP Agrarhandel GmbH, mit Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, klargestellt wurde, dass Bestimmung des § 6 Abs. 6 der RKZ-VO, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.

3.3.9. Wenn darauf hingewiesen wird, dass die erfolgte Alm-/Weidemeldung nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch die Bewirtschafterin der XXXX vorgenommen wurde und daher den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, und ihm dadurch jedenfalls auch anteilige Futterflächen auf der XXXX zuzuerkennen wären, wird darauf verwiesen, dass eine verspätete Meldung der Bewirtschafterin der XXXX dem Beschwerdeführer als Auftreiber auf diese Alm zuzurechnen ist (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH 22.08.2012, 2012/17/0098).

3.3.10. Im Gegensatz zur Entscheidung des VwGH vom 23.10.2017, Ro 2016/17/0013, geht es in der gegenständlichen Angelegenheit nicht um eine fehlerhafte Alm-/Weidemeldung sondern um die Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Alm-/Weidemeldung nicht innerhalb der Frist von 15 Tagen nach dem erfolgten Auftrieb an die AMA übermittelt wurde. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit nicht auf den tatsächlich erfolgten Auftrieb der 15 Rinder des BF auf die XXXX abzustellen; es sind vielmehr die Regelungen für den Fall einer verspäteten Meldung anzuwenden. Da - wie der Beschwerdeführer selbst behauptet - eine Übermittlung der Meldung am Postweg vorgenommen worden wäre, ist vom erkennenden Gericht nicht weiter zu prüfen, ob die elektronische Einbringungsmöglichkeit über www.eama.at zum Zeitpunkt der Übermittlung funktionsfähig war.

3.3.11. Sofern der Beschwerdeführer unter Vorlage einer § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich des Auftriebes im Jahr 2013 von Rindern auf die Alm mit der BNr. XXXX, Strichwiesen, versucht die unterlassene Alm-/Weidemeldung hinsichtlich der XXXX zu rechtfertigen, vermag das erkennende Gericht einen Zusammenhang nicht zu erkennen, sodass die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung zu keiner Änderung der Entscheidung führt.

3.3.12. Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist schließlich, dass eine Meldung des Auftriebes von vom BF auf die XXXX im Antragsjahr 2013 am 23.06.2013 aufgetriebenen 15 Rindern jedenfalls im entsprechenden Register nicht fristgerecht erfolgte und dass bereits diesbezüglich ein Meldefehler vorliegt.

Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).

Darüber hinaus konnte auch der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbringen, dass eine erforderliche Almauftriebsmeldung binnen 15 Tagen nach dem erfolgten Auftrieb auf die XXXX an die AMA übermittelt wurden, sodass im Ergebnis im Antragsjahr 2013 - wie in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform vorgenommen - die vom BF auf die XXXX aufgetriebenen 15 Rinder gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 bei der Zuweisung von anteiliger Almfutterfläche auf der XXXX nicht berücksichtigt wurden und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer hiefür auch keine Direktzahlungen gewährt wurden, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal hinsichtlich dieser auch eine Rechtsprechung des VwGH vorliegt (VwGH vom 23.10.2017, Ro 2016/17/0013), und von der das erkennende Gericht nicht abweicht.

Schlagworte

Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Einlangen, EuGH, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Nachweismangel,
Postaufgabe, Postlauf, Rechtzeitigkeit, Übermittlung, Verschulden,
verspätete Meldung, Verspätung, Vorabentscheidungsverfahren,
Weidemeldung, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2113366.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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