TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 98/11/0282

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
43/02 Leistungsrecht;

Norm

ABGB §1092;
ABGB §883;
HGG 1992 §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. T in G, vertreten durch Mag. Gottfried Berdnik, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. August 1998, Zl. 794.722/1-2.5/98, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des vom 6. Juli 1998 an seinen Grundwehrdienst ableistenden Beschwerdeführers vom 2. April 1998 auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des Heeresgebührengesetzes 1992 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass das von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gemeldet ist, entstehen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, er benütze auf Grund einer mündlichen Vereinbarung die Eigentumswohnung seiner Mutter. Er habe sich zur Bestreitung der Betriebskosten und der Begleichung der Strom- und Telefonrechnungen verpflichtet.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 2. April 1998 damit, dass die Benützung der Wohnung durch den Beschwerdeführer nicht auf Grund eines Rechtsverhältnisses erfolge; lediglich die Kostentragung sei vereinbart worden.

Das von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0101, betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt und vermag zur Stützung der Ansicht der belangten Behörde nichts beizutragen. Damals ging es darum, dass der Wehrpflichtige mit einer Lebensgefährtin eine von dieser gemietete Wohnung benützte, wofür er die Kosten trug. Im vorliegenden Fall benützt der Beschwerdeführer die im Eigentum seiner Mutter stehende Wohnung, ohne dass eine dritte Person, die ein Benützungsrecht besitzt, dazwischentreten würde.

Wieso des Weiteren das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses betreffend Benützung der Wohnung durch den Beschwerdeführer auszuschließen wäre, ist vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung, wonach auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag nach dem HGG 1992 relevant sein kann (vgl. das Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0185), nicht einsichtig. Der Beschwerdeführer benützt nach der Aktenlage auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit seiner Mutter eine in deren Eigentum stehende Eigentumswohnung und trägt hiefür die laufenden Kosten (Betriebskosten sowie Grundgebühren für Strom und Telefon).

Mit der Verneinung des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses, welches nach dem HGG 1992 relevant sein kann, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110282.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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