Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 1429425-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 821094202-180827082, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei in Indien geboren und ledig, spreche die Sprache Punjabi und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Von 1999 bis 2011 habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Im Herkunftsstaat würden die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Familie hatte vor drei Monaten mit einem Inder aus dem Nachbardorf einen Grundstücksstreit. Im Zuge dieses Streits wurde ich als ältester Sohn tätlich angegriffen. Einmal davon wurde ich verletzt (linkes Knie, linke Brust), das zweite Mal wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund hat sich mein Vater bereit erklärt, für mich die Flucht zu finanzieren. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.09.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Punjab, wo er zwölf Jahre die Grundschule besucht habe, gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Großvater im Elternhaus gelebt habe. Auch habe er einen jüngeren Bruder. Sein Vater habe eine Landwirtschaft besessen. Der Beschwerdeführer habe dort gearbeitet und sei die finanzielle Situation der Familie durchschnittlich gewesen.
Zum Fluchtgrund brachte er insbesondere Folgendes vor (AW:
nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Weshalb verließen Sie die Heimat? Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, detailliert und konkret!
AW: Wir hatten einen Grundstücksstreit. Wir hatten ein Grundstück, das schon lange von jemand anderem besetzt war. Wir wussten eigentlich gar nicht, dass es sich um unser Grundstück handelt. Als wir das erfuhren, forderten wir diese Leute auf, uns das Grundstück zurückzugeben. Wir haben ihnen alle Unterlagen gezeigt, die wir von der Behörde zu unseren Gunsten bekommen hatten. Die Leute sagten aber, dass sie das Land schon lange bebauten und nicht räumen wollten.
Als die Leute sahen, dass das Urteil zu unseren Gunsten ausgefallen war, boten sie uns ein wenig Geld an, um das Grundstück behalten zu dürfen. Wir wollten aber entweder einen angemessenen Preis oder das Grundstück selbst haben. So kam es immer wieder zu Streitigkeiten, und sie hatten die Regierung hinter sich. Ich und mein Vater wurden oft von diesen Leuten verprügelt. Da ihre Partei an der Macht ist, hat uns keiner angehört. Da wir aber das Urteil hatten, fingen wir an, das Land zu bebauen. Dann haben diese Leute mich ein- bis zweimal angegriffen. Einmal war ich nachts spazieren, als mich zwei bis drei Burschen von ihnen mit Schlagstöcken attackierten und mein Knie verletzten. Als Anrainer mir zur Hilfe kamen, drohten mir die Burschen, mich umzubringen und liefen weg. Meine Familie holte mich dann ab und brachte mich nach Hause. Als ich nach einer Woche wieder etwas gehen konnte und wieder unterwegs war, warfen mir diese Burschen sehr böse und gefährliche Blicke zu. Aus Angst fuhr ich zu meinen Verwandten, aber die Leute fanden das heraus und drohten mir auch dort. Danach schickte mich meine Familie aus Indien fort. Das ist alles.
LA: Wollen Sie dem Vorbringen Details hinzufügen?
AW: Nein. Das ist alles.
LA: Wann erfuhren Sie von wem, dass Sie im Besitz eines Grundstückes waren, das von anderen Personen bewirtschaftet wird?
AW: Wir haben das vor etwa sechs Monaten erfahren. Und zwar wollten sich die Brüder meines Vaters ein Grundstück aufteilen und gingen deshalb zum Grundbuchamt. Dort fanden sie dann Unterlagen eines weiteren Grundstückes, das uns gehört. Ich spreche vom schließlich umstrittenen Grundstück.
LA: Wem konkret gehört das umstrittene Grundstück?
AW: Es ist auf den Namen meines Großvaters väterlicherseits, der in meinem elterlichen Haushalt wohnt, eingetragen.
LA: Wie kam es zur gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf den Besitzer des Grundstückes?
AW: Das hat mein Vater alles gemacht. Ich weiß nur, dass die Entscheidung zu unseren Gunsten ausfiel.
LA: Wann machte er es?
AW: Vor vier oder fünf Monaten. Da war mein Vater viel unterwegs.
LA: Weshalb begab sich Ihr Vater mit dieser Problematik zu Gericht?
AW: Weil die anderen das Grundstück angeeignet und bewirtschaftet hatten.
LA: Weshalb wurde ein Gericht mit diesem Thema befasst, wenn doch der Grundbucheintragung entsprechend klar Ihr Großvater als Eigentümer hervorgehen soll?
AW: Damit wir eine klare Entscheidung und Bestätigung der Grundbucheintragung haben.
LA: Bei welchem Gericht wurde das Urteil gesprochen?
AW: Ich weiß nicht. Es fuhren immer mein Onkel und mein Vater. Ich glaube, es war in XXXX .
LA: Wir sind diese Gegner?
AW: Leute aus dem Nachbardorf.
LA: Aus welchem Dorf und haben Sie Namen der Gegner?
AW: Die sind auch so wie wir Jats (Volksgruppe) und sie sind Großgrundbesitzer. Der Bursche, der mich angriff, heißt XXXX und sein Vater heißt XXXX . Sie sind aus dem Dorf Bhaiwala.
LA: Wo liegt das Grundstück?
AW: Das umstrittene Grundstück liegt zwischen ihrem und unserem Grundstück.
LA: Das erklärt nicht den Ort des Grundstückes.
AW: Es liegt etwa einen Kilometer außerhalb unseres Dorfes.
LA: Können Sie das Grundstück näher beschreiben?
AW: Es ist etwa ein Kila groß, und als wir unser Land vermessen haben lassen, kamen wir darauf, dass es in unseren Teil des Besitzes fällt. Ich spreche davon, als meine Onkel ein Grundstück aufteilen lassen wollten und ein Vermesser zur Hilfe kam.
LA: Von welchem Grundstück sprechen Sie?
AW: Ich spreche von unserem Grundstück, dass die Söhne meines Großvaters unter sich aufteilen wollten.
LA: Weshalb schilderten Sie bei der Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Besitz weiteren Grundes erfahren haben wollen, die Angelegenheit derart vage, dass man davon ausgehen musste, dass es sich nicht um das von Ihnen bewirtschaftete Grundstück handelt?
AW: Ich meinte eigentlich unser Grundstück.
LA: Wie groß ist das Grundstück nun insgesamt?
AW: Insgesamt ist es nun fast acht Kila groß.
LA: Hat Ihr Großvater weitere Grundstücke?
AW: Nein.
LA: Was haben die Brüder Ihres Vaters mit der Aufteilung des Grundstückes Ihres Großvaters zu tun?
AW: Mein Vater hat nur einen Bruder. Dieser hat seine eigene Landwirtschaft angefangen, und deswegen wollten sich nun beide Brüder den Besitz meines Großvaters ohne Streit aufteilen. Das Grundstück sollte genau zur Hälfte aufgeteilt werden.
LA: Weshalb ging Ihr Onkel bis dato keiner Arbeit auf Ihrem Grund nach?
AW: Doch. Mein Vater arbeitete mit meinem Onkel zusammen.
LA: Weshalb erwähnten Sie diesen nicht, als Sie zu Beginn schilderten, wer Ihren Grund bearbeiten würde?
AW: Mein Onkel ist kränklich und hat uns deshalb seinen Teil verpachtet. Wir mussten für seine Hälfte Pacht an ihn bezahlen. Zusätzlich pachteten wir weiteren Grund.
LA: Weshalb erklärten Sie dann nicht von Beginn an, dass Sie bzw. Ihr Vater nur dreieinhalb Kila besessen hätten?
AW: Da habe ich mich schlecht ausgedrückt.
LA: Was wollten Ihr Vater und Ihr Onkel nun aufteilen, wenn ohnehin schon diese Aufteilung existiert haben soll, es sogar zur Bezahlung von Pacht gekommen ein soll?
AW: Es gab keine offizielle Grenzbemessung.
LA: Wann wurden Ihnen die zuvor von Ihnen erwähnten bösen Blicke zugeworfen?
AW: Vor zwei oder drei Monaten.
LA: Wie lange vor der Abreise aus dem Dorf?
AW: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass ich zweimal angegriffen und danach bedroht wurde.
LA: Wann war das nun konkret?
AW: Es war ungefähr 15 bis 20 Tage vor der Abreise.
LA: Wann wurde der Übergriff gegen Sie gesetzt, als Sie mit Schlagstöcken angegriffen worden sein sollen?
AW: Vor zwei bis zweieinhalb Monaten.
LA: Hatten Sie mit den Kontrahenten zwischen den beiden Vorfällen persönlichen Kontakt?
AW: Ja. Wenn ich unterwegs war, traf ich immer wieder auf sie.
LA: Kam es zu dabei zu erwähnenswerten Ereignissen?
AW: Ja. Ich wurde immer wieder belästigt und mit dem Motorrad bedrängt.
LA: Weshalb sagten Sie dies nicht schon eingangs?
AW: Es kam zu vielen Ereignissen. Ich kann das nicht alles aufzählen.
LA: Dennoch! Weshalb erzählen Sie davon, böse Blicke erduldet zu haben, wenn es doch scheint, dass ein Angriff mit einem Motorrad bedrohlicher wäre?
AW: Die Bedrängungen und Belästigungen waren bereits vor meiner Verletzung (am Knie). Die bösen Blicke erntete ich erst nach der Verletzung; und zwar nach etwa eineinhalb Monaten.
LA: Aus welchem Grund erklärten Sie eingangs die Chronologie der Ereignisse völlig anders, nämlich so, dass man glauben musste, zwischen den beiden Ereignissen hätte bloß eine Woche gelegen?
AW: Ich wurde so stark belästigt, dass ich das nicht alles so genau schildern kann.
LA: Inwiefern hat die parteipolitische Zugehörigkeit der Gegner mit Ihrer Angelegenheit zu tun?
AW: Wir sind bei der Kongress-Partei. Die Gegner sind bei der Akali-Dal. Die Akali-Dal ist an der Macht. Deshalb hat uns keiner angehört. Ich meine die Polizei oder so.
LA: Was meinen Sie mit " oder so"?
AW: Ich meine nur die Polizei.
LA: Wie kommen Sie nun zu dieser Beurteilung?
AW: Die anderen sind an der Macht. Natürlich hört uns die Polizei nicht zu. Ich gehe davon aus, ich denke es mir so.
LA: Versuchten Sie jemals, sich mit diesem Problem an die Polizei zu wenden?
AW: Nein.
LA: Was meinen Sie, wenn Sie behaupten, Sie seien bei der Kongress-Partei?
AW: Mein Onkel ist Mitglied der Kongress-Partei. Ich und mein Vater sind bloß Anhänger.
LA: Haben Sie Kenntnisse über die politische Involvierung Ihrer Gegner?
AW: Die haben gute Beziehungen zur Akali-Dal. Unser Gegner ist der Dorfvorstand des Nachbardorfes und eben Funktionär der Akali-Dal.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie jemals mit den indischen Behörden Schwierigkeiten?
AW: Nein.
LA: Droht Ihnen von Seiten der indischen Behörden etwas?
AW: Da ich nicht von den Behörden mit meinem Problem angehört werde, besteht Gefahr für mich. Sie schützen mich nicht; und zwar aufgrund der Beteiligung der Gegner an der Macht.
LA: Wie ist es Ihrem Vater und Ihrem Onkel weiterhin möglich, am Heimatort zu leben?
AW: Ich war das eigentliche Ziel der Gegner, weil sie dachten, dass ich im Vordergrund stünde.
LA: Sie sagten doch, alles sei von Ihrem Vater und Ihrem Onkel gemacht worden. Weshalb sollten die Gegner nun völlig anderes annehmen?
AW: Man wird doch nicht einen alten Mann angreifen. Natürlich greift man mich als Sohn an.
(...)
LA: Sie sagten eingangs, dass Sie nach den Ihnen angeblich zugeworfenen bösen Blicken noch bedroht worden seien. Erzählen Sie darüber!
AW: Sie sagten, dass sie mich umbringen würden, ich einmal Glück gehabt hätte, dieses aber kein zweites Mal mehr haben würde.
LA: Haben Sie in diesem Zusammenhang noch weitere Details zu nennen?
AW: Immer, wenn ich mich auf der Straße aufhielt, wurde ich bei einer Begegnung mit Ihnen verbal bedroht.
LA: Weshalb erwähnten Sie eingangs, auch bei Verwandten bedroht worden zu sein, wenn diesem Vorbringen nun bei Ihrer aktuellen Darstellung nichts hervorgeht?
AW: Das waren telefonische Bedrohungen.
LA: Können Sie auf die Frage eingehen?
AW: Ich kann mir ja nicht alles merken.
LA: Ihrem Vorbringen geht nicht einmal ein Aufenthalt bei Verwandten hervor! Wie wollen Sie nun dort bedroht worden sein?
AW: Wegen der telefonischen Bedrohungen holten mich ja meine Eltern wieder zurück ins Dorf.
LA: Wann waren Sie nun wo und wie lange?
AW: Ich war vor eineinhalb Monaten für fünf Tage in einem Nachbardorf Madoki bei einer Tante mütterlicherseits. Dort wurde ich telefonisch bedroht.
LA: Auf welchem Telefon?
AW: Auf meinem Handy. Sie sagten, sie wüssten, wo ich sei.
LA: Aus welchem Grund sollten man Sie telefonisch warnen, anstatt Sie gleich aufzusuchen?
AW: Sie wussten nicht ganz genau, wo ich bin. Sie wollten mich testen.
LA: Woher haben Sie Kenntnis über deren konkretes Wissen?
AW: Vielleicht wussten sie es ja doch. Auf jeden Fall hatte ich ja Angst.
(...)".
Im Bundesgebiet kenne der Beschwerdeführer niemanden, er gehe keiner Arbeit nach und spreche auch kein Deutsch. Sämtliche seiner Bindungen würden nach Indien bestehen, im Speziellen zu seiner Familie und den Bekanntschaften in seinem Heimatort.
Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte der Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen. Er habe die Wahrheit gesagt und würde er im Fall einer Rückkehr von seinen Feinden umgebracht werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, Zahl: 12 10.942-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013, Zl. C3 429.425-1/2012/14E, als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, in seinem Heimatland verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden zu sein, zumal er die behaupteten Ereignisse von sich aus nur vage geschildert und sich in allen wesentlichen Punkten in Ungereimtheiten verstrickt habe. Auch hätten sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Schließlich seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe keine familiären oder freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
4. Am 31.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer an, dass er die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Zum Grund für die Stellung des Folgeantrages gab er an, dass er ein Befürworter von Khalistan sei, da er ein Sikh sei und die Unabhängigkeit der Sikhs und des Punjabs wolle. Sein Großvater väterlicherseits sei ein Anhänger des damaligen Anführers von Khalistan namens Sant Jarnaail Singh Bhindarwale gewesen. Da der Beschwerdeführer ebenso Khalistan verwirklichen wolle, werde er von den Hindus verfolgt, da sie dagegen seien. Überdies sei der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr Lungenkrank und werde er die medizinischen Unterlagen nachreichen. Zu den Rückkehrbefürchtungen führte er an, dass er Angst um sein Leben habe. Die Hindus hätten gesagt, dass alle Befürworter von Khalistan getötet werden. Auch sei das heilige Buch entehrt worden. Wenn Sikhs zur Polizei gehen und Gerechtigkeit wollen würden, würden sie nachhause geschickt werden, weil das Land von Hindus regiert werde.
5. Am 24.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi beherrsche sowie Hindi spreche. Er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, sei ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat, wo er zwölf Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt tätig gewesen sei, würden noch die Eltern des Beschwerdeführers leben. Er stehe in Kontakt zu seinen Eltern. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Dubai, da die Familie von den Hindus belästigt worden sei.
Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; L: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
L: Sie haben bereits am 20.08.2012, unter der Zahl 2114908, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Bis 2020 haben wir Sikhs das Ziel die Unabhängigkeit Khalistans in Punjab zu erreichen. Ich als Sikh habe auch den Wunsch. Allerdings werden wir von der Regierung und den Hindus daran gehindert unser Ziel zu verwirklichen und von der RSS. Die RSS ist ein hinduistischer Geheimdienst, der möchte, dass in Indien nur Hindus leben und die Sikhs abschlachtet. Unser Premierminister Narender Modi hat ebenso das Ziel die Sikhs von Indien auszulöschen, damit Indien ein Hinduistischer Staat wird und das es keine andersgläubigen in diesem Land leben. Der Premierminister in Kanada kennt das Ziel der Sikhs. Er weiß das wir aufgrund unserer Religion diskriminiert werden. Als Premierminister aus Indien nach Kanada flog, traf sich nicht einmal der kanadische Premierminister mit dem indischen. Der indische Premierminister wollte sich mit dem kanadischen Treffen, doch der wiederrum lehnte ein Treffen ab. Die Muslime haben Pakistan bekommen, Die Hindus Indien. Wir Sikhs wollen auch ein Land namens Khalistan. Wir Sikhs haben nicht die gleichen Rechte wie Hindus in Indien. Wir wollen dieselben Rechte. Unser heiliges Buch heißt Guru Grant. Unser heiliges Buch wird öfters in Indien entehrt. Manchmal verbrennen si unser Buch oder zerreißen die Seiten des Buches und werfen sie auf die Straße oder werfen das Buch in einen Brunnen. So etwas wurde schon hunderte Mal getan. Denn wir Sikhs demonstrieren und wollen das die Entehrung des Buches Konsequenzen haben soll. So schickt die Regierung Polizisten, die am helllichten Tag uns Sikhs mit Pistolen erschießt. Tausende wurden dadurch verletzt. Die Polizisten bekommen den Auftrag von der Regierung und führen, das aus was Ihnen gesagt wird. Die Sikhs haben sich wieder versammelt und demonstriert, da viele unserer Leute von den Polizisten erschossen wurden, befragten die Polizisten, wer Ihnen den Auftrag uns zu erschießen gegeben hat. Die Polizei sagt nur eins die Regierung.
L: Warum haben Sie dies nicht bei der Erstbefragung in Ihrem ersten Asylverfahren angegeben?
A: Damals hatte ich dieses Problem nicht. Bis zum Jahr 2020, haben wir das Ziel Khalistan zu gründen. Wir bekommen auch viel Hilfe von England und Kanada. Diese Länder haben auch für die Unabhägigkeit des Punjabs zugestimmt. Somit werden wir von Ihnen unterstützt und können endlich unser Ziel verwirklichen. 1984 als die Sikhs ebenso Khalistan gründen wollten, gab es einen Angriff auf den goldenen Tempel. Tausende Sikhs wurden getötet und verletzt. Frauen wurden vergewaltigt. Es wurde alles zerstört. Junge Männer wurden falsche Strafverfahren angehängt. Die dann am Ende mit der Todesstrafe oder einer lebenslangen Haftstrafe quittiert wurden. Es könnte auch sein, dass im Jahr 2020 sich diese Geschehnisse wiederholen.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst um mein Leben.
L: Gibt es Hinweise oder Beweise, dass Sie einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind in Indien?
A: Jetzt nicht, aber falls ich Kontakt zu meiner Familie aufnehmen würde könnte ich Beweismittel verlangen. Aber es sind alle Sikhs betroffen.
(...)."
Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hier keine Verwandten oder sonstigen Personen, mit denen er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben würde, habe. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe jedoch ein paar Mal einem Freund beim Zeitungszustellen geholfen; auch sei der Beschwerdeführer ab und zu von seiner in Indien lebenden Familie unterstützt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2012 durchgehend im Bundesgebiet und habe viele Freunde, auch Österreicher. Er habe auch einen A1 Deutschkurs absolviert und besuche momentan einen A2 Kurs. Er sei nicht in Vereinen oder Organisationen tätig. Schließlich habe der Beschwerdeführer eine neue Meldeadresse und Tuberkulose, wobei er diesbezügliche Unterlagen der Behörde vorlegte.
Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine Frist für die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme bis 28.09.2018 gewährt.
6. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen der Behörde vorzulegen.
7. Am 22.10.2018 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Laut Patientenbrief des XXXX -Spitals, Interne Lungenabteilung, vom 28.06.2017, sei der Beschwerdeführer wegen Pleuritis aufgrund von Tuberkulose im Zeitraum von 12.06.2017 bis 28.06.2017 in stationärer Behandlung gewesen. Eine bronchoskopische Aufklärung sei am 13.06.2017 komplikationslos durchgeführt worden und seien laut Bronchoskopiebefund vom selben Tag Entzündungszeichen oder Auffälligkeiten nicht feststellbar gewesen. Aufgrund des Anstiegs der Leberwerte im Rahmen der Therapie, sei diese vorübergehend pausiert worden. Die Therapie sei vom Beschwerdeführer gut vertragen worden, sodass er in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Laut aktuellstem Befund des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 18.10.2018 ergebe das Thoraxröntgen gegenüber der letzten Kontrolle weder recente Infiltrationen, noch Ergüsse und sei die Lungenfunktion im Normbereich. Die Tuberkulose-Therapie des Beschwerdeführers sei im Dezember 2017 beendet worden.
8. Laut einem im Akt befindlichen Untersuchungsbericht der LPD Niederösterreich vom 23.10.2018 handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten indischen Führerschein um eine Totalfälschung.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG abgesehen. Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation nach Indien. Schließlich wurde die Verhängung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe.
Zum Herkunftsstaat stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Folgendes fest:
(...)
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).
(...)
Punjab
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).
Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:
BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).
Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).
Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
Quellen:
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017
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BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?,
http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017
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MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017
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ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016
USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017
USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
(...)
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016
NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017
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ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016
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Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.8.2016). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 16.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 27.1.2016) und kaum eingeschränkt (AA 16.8.2016). Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt (AA 25.4.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet (AA 25.4.2015). Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 12.2016). Die existierenden Spannungen, haben in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen geführt (zuletzt 2013 in Muzzafarnagar/Uttar Pradesh mit mehr als 40 Toten) (AA 16.8.2016). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonvertierungen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Änderung seiner religiösen Überzeugung zum Ziel haben sowie zu Diskriminierung und Vandalisumus. Es kommt auch zu Bedrohungen und Übergriffen von Hindu-Nationalisten auf Muslime und Christen sowie zur Zerstörung ihres Eigentums aufgrund ihres Glaubens und im Zuge von Streitereien über die örtliche Lage von Kirchen und Moscheen (USDOS 10.8.2016).
Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3%) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 12.12.2016). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.8.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016), deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheitenkommission sitzen. Hinzu kommen eine schier unüberschaubare Vielzahl unterschiedlicher indigener Volksgruppen mit eigenen animistischen Riten ("Adivasis" genannt), und die zahlenmäßig kleinen jüdischen und Bahai-Gemeinschaften (AA 16.8.2016). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.8.2016).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 27.1.2016). In sechs der 29 Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh) bestehen Anti-Konvertierungsgesetze. Es gibt in diesem Zusammenhang Berichte über Verhaftungen, jedoch nicht über Verurteilungen nach diesem Gesetz In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konvertierungsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Ausländische Missionare jeglicher Religionszugehörigkeit benötigen "Missionsvisa" ("missionary visa") (USDOS 10.8.2016).
Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten, vor allem Muslime und Christen, werfen den Behörden vor, nicht genug zum Schutz ihrer Rechte zu tun (HRW 27.1.2016).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamisches Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.8.2016). Im Familienrecht genießen Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer Traditionen ermöglichen (AA 16.8.2016).
Der Wahlsieg der hindu-nationalen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; die Debatte zu religiös motivierter Gewalt wird lebhaft und kontrovers geführt (AA 16.8.2016). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen im Jahr 2015 haben nach offiziellen Angaben zugenommen: Im Vergleich zum Vorjahr gab es rund 17% mehr Zwischenfälle (von 644 auf 751), mit insgesamt 97 Toten (95 in 2014). 2.264 Personen wurden bei derartigen Zwischenfällen verletzt (1.921 im Vorjahreszeitraum). Die Mehrzahl der Übergriffe dürfte hindu-fundamentalistisch motiviert sein; eine offizielle Aufschlüsselung gibt es nicht. Gewalttätige Übergriffe durch selbsternannte Retter der "gau mata" (Heilige Mutter Kuh im Hinduismus) haben an Intensität und Zahl zugenommen (AA 16.8.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook - India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017
FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 21.12.2016
HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/318378/457381_de.html, Zugriff 21.12.2016
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ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
Ethnische Minderheiten
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2016). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 16.8.2016). Das Gesetz räumt dem Präsidenten auch die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen (USDOS 13.4.2