RS Vfgh 2019/2/25 G7/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §501 Abs1

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung der ZPO betreffend die Einschränkung der Anfechtbarkeit bei "Bagatellberufungen"

Rechtssatz

Abweisung eines gegen §501 Abs1 ZPO gerichteten Parteiantrags. Beschränkungen der Anfechtbarkeit und Kognitionsbefugnis der Rechtsmittelgerichte, sofern diese Beschränkungen sachlich gerechtfertigt sind, den Zugang zu Gericht nicht unverhältnismäßig behindern und nicht dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufen, liegen im rechtspolitischen Spielraum des Verfahrensgesetzgebers.

Es ist per se nicht zu erkennen, dass der Verfahrensgesetzgeber mit der Regelung des §501 ZPO (wonach ein Urteil, bei dem es um einen Streitgegenstand geht, der an Geld oder Geldeswert € 2.700,- nicht übersteigt, nur wegen Nichtigkeit und wegen einer dem Urteil zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden kann) gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt: §501 ZPO sieht keinen generellen Ausschluss der Anfechtbarkeit vor, sondern beschränkt die Anfechtbarkeit nur auf bestimmte Gründe, nämlich die unrichtige rechtliche Beurteilung. Darüber hinaus kann dem Gesetzgeber aus gleichheitsrechtlicher Sicht nicht entgegengehalten werden, wenn er für die Anwendung dieser Beschränkung die Streitwertgrenze von € 2.700,- festlegt.

Die Bedenken gegen §32 TP 2 GGG 1984 gehen bereits mangels (Mit-)Anfechtung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes ins Leere.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Berufung, Rechtsschutz, Zivilprozess, Wertgrenzen (Streitwert)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G7.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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