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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Mag. A L in D, gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017, Zl. I413 2154972- 1/9E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2018, Ra 2018/16/0175-3, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. dazu auf, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 24 Abs. 2 VwGG) einzubringen. Dieser Aufforderung ist der Revisionswerber nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Eine Person, deren Berechtigung - wie im Fall des Revisionswerbers - zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 RAO erloschen ist, entspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht. Eine von diesem eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0003, mwN; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032).
3 Da die teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl. nochmals VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032, mwN), war das Verfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Wien, am 24. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160175.L00Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019