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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Mag. A L in D, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem GGG (Bescheid des Präsidenten des LG Feldkirch vom 8. Februar 2017, Jv 4770-33/16g, 819 929 Rev 4286/16x), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Antragsteller hat den Fristsetzungsantrag mit einem, mit 25. Oktober 2018 datierten, Schriftsatz zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 24. Jänner 2019
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018160012.F00Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019