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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Mag. G in L, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. September 1998, Zlen. VwSen-420236/18/Gf/Km und VwSen-420240/15/Gf/Km, betreffend Zurückweisung von Maßnahmenbeschwerden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zwei auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Maßnahmenbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Der Grund hiefür war, dass die bekämpften Vorfälle keine "tauglichen Anfechtungsgegenstände", also keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, darstellten.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 2124/98, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung, in eventu die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der ersten der beiden Maßnahmenbeschwerden vom 25. Juni 1998 hatte der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt, die am 4. Juni (richtig am 5. Juni) 1998 um ca. 1.00 Uhr erfolgte Anhaltung auf dem Parkplatz vor einem in Ansehung seiner Anschrift näher umschriebenen Haus in Linz durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz habe ihn in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Die belangte Behörde prüfte entgegen dem Wortlaut des Antrages in der Maßnahmenbeschwerde, ob eine in der Sachverhaltsdarstellung geschilderte Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers im Rahmen der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen dem Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei oder ob der Beschwerdeführer den Führerschein auf das Autodach geworfen habe und dieser von einem Behördenorgan von dort an sich genommen worden sei. Dieser Umstand bewirkt im Ergebnis aber nicht, dass der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben sei. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers selbst ergibt, ist eine "Anhaltung", die als selbständige verwaltungsbehördliche Maßnahme bekämpfbar wäre, gar nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich unmittelbar, nachdem der Führerschein im Zuge einer Lenkerkontrolle in die Gewahrsame der Straßenaufsichtsorgane übergegangen war, in das Haus, vor dem sich der Vorfall abgespielt hat, begeben und hatte in der Folge mit den Organen nur mehr Kontrakt über die Gegensprechanlage (wobei er sich weigerte, nochmals vor das Haus und in der Folge zu einer Atemluftprobe zu kommen).
Von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Anhaltung des Beschwerdeführers kann daher nach seinem eigenen Vorbringen keine Rede sein. Die bloße Aufforderung zur Ausweisleistung ist - abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um eine Anhaltung handelte - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. Juni 1998 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde wurde somit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde gegen die Führerscheinabnahme vom 28. Juli 1998 kam die belangte Behörde nach Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und eines der beiden Beamten der Bundespolizeidirektion Linz, die bei dieser Amtshandlung anwesend waren, zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe den Führerschein "freiwillig" - wenn auch aus dem Motiv heraus, keine weiteren Unannehmlichkeiten haben zu wollen - herausgegeben". Eine Androhung unmittelbarer Zwangsmaßnahmen für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Führerscheines sei nicht erfolgt.
Gegen diese in freier Beweiswürdigung gewonnenen Feststellungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das diese Beweiswürdigung zu erschüttern vermöchte. Er rügt einerseits, dass der Mandatsbescheid betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu dessen Durchsetzung die Polizeibeamten eingeschritten sind, rechtswidrig gewesen sei; diese Frage hat aber nichts damit zu tun, ob eine bekämpfbare Maßnahme vorgelegen ist. Zum Zweiten macht er geltend, dass Zeugen nicht einvernommen worden seien; in diesem Zusammenhang ist ihm zu erwidern, dass einer der von ihm genannten Zeugen einvernommen worden ist sowie dass er es trotz Aufforderung des Verhandlungsleiters der belangten Behörde, weitere Beweisaufnahmen zu beantragen unterlassen hat, entsprechende Anträge zu stellen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder gar einen Verstoß der Denkgesetze darzutun.
Auch durch die Zurückweisung der zweiten Maßnahmenbeschwerde wurde der Beschwerdeführer somit in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110091.X00Im RIS seit
20.11.2000