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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0082 B 29. Jänner 2015 RS 1Stammrechtssatz
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z. 2 und § 51 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060310.L01Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019