RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/06/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §47 Abs3;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §51;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0082 B 29. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z. 2 und § 51 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060310.L01

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten