Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der M R in A, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23. März 2018, LVwG-302-4/2017-R6, betreffend Versagung einer Bewilligung gemäß § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 7. August 2017, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Nutzung der in einem näher bezeichneten Gebäude bestehenden Wohnungseigentumseinheit W 3 als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs. 4 Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG) abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der bereits im Jahr 2006 gestellte Antrag der Revisionswerberin nach der im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses nunmehr geltenden Rechtslage zu beurteilen sei und führte mit eingehender Begründung aus, dass aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Fehlen von Übergangsbestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle LGBl. Nr. 22/2015 - durch welche der Bewilligungstatbestand des § 16 Abs. 4 RPG (alt) wesentlich geändert worden sei - anhängige Verfahren bestünden, dass rein interne Konstellationen als Binnensacherhalte eines Mitgliedstaates einen von der Anwendung der Grundfreiheiten des AEUV ausgenommenen Bereich darstellten, die Kapitalverkehrsfreiheit im Revisionsfall nicht berührt sei und nicht erkennbar sei, inwiefern eine Inländerdiskriminierung oder eine Unterlaufung des Diskriminierungsverbotes vorliegen solle. Es habe somit kein Anlass für die Einholung eines Vorabentscheidungsverfahrens bestanden.
Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Wie sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen zusammenfassend ergibt, ist die Revisionswerberin zunächst der Ansicht, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision sei deshalb gegeben, weil im Revisionsfall unzulässige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie eine Diskriminierung der Revisionswerberin vorliege, weshalb das Verwaltungsgericht nach der Judikatur des EuGH die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Revisionswerberin anzuwenden oder - insoweit es an Judikatur des EuGH fehle - ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen gehabt hätte bzw. nunmehr der Verwaltungsgerichtshof zwingend ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen hätte.
7 Dazu ist auszuführen, dass die Revisionswerberin, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten schon deshalb keine Rechtsfrage aufzeigt, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte, weil der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist, ein solcher im gegenständlichen Fall aber nicht erkennbar ist und mit dem in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Hinweis, wonach sich der Wohnsitz der Revisionswerberin in der Schweiz befinde, auch nicht dargestellt wird; das Vorbringen zur Dienstleistungsfreiheit ist im Revisionsfall, in dem im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unbestritten kein Beherbergungsbetrieb vorlag, nicht relevant. Darüber hinaus ist ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Verwaltungsgericht - ungeachtet des im gegenständlichen Fall fehlenden Auslandsbezuges - auch aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre (vgl. dazu bereits den die Revisionswerberin betreffenden hg. Beschluss VwGH 25.4.2018, Ra 2016/06/0028, mwN).
8 Zur Frage, welche Rechtslage anzuwenden ist, ist im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Beschlüsse VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, zu verweisen. Zudem kann im Revisionsfall von einem vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 wohlerworbenen Recht, das der Revisionswerberin im Hinblick auf die beabsichtigte Ferienwohnungsnutzung zugestanden wäre, nicht gesprochen werden, zumal gerade keine rechtskräftige Bewilligung und auch sonst kein von der Rechtsordnung ex lege anerkannter Anspruch dafür vorlag (vgl. VwGH 16.4.1998, 98/05/0040), weshalb das dazu erstattete Vorbringen schon deshalb ins Leere geht.
9 Soweit die Revisionswerberin das Fehlen von Feststellungen unter Hinweis auf das in dieser Rechtssache ergangene Vorerkenntnis VwGH 25.5.2016, 2013/06/0165, geltend macht, ist auszuführen, dass die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Bindung an die Rechtsauffassung der (vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zuständigen) Vorstellungsbehörde im Fall einer wesentlichen Änderung der Rechtslage gerade nicht besteht (vgl. dazu neuerlich den die Revisionswerberin betreffenden hg. Beschluss VwGH 25.4.2018, Ra 2016/06/0028, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994CJ0029 Aubertin VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060260.L00Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019