RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/06/0258

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z4;
ROG Slbg 2009 §21 Abs2;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 2 Slbg ROG 2009 ordnet an, dass während der Geltung einer Bausperre die Erteilung etwa einer Baubewilligung nur zulässig ist, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Daraus folgt unzweifelhaft, dass bei Nichtvorliegen der genannten Voraussetzung die Baubewilligung zu versagen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Z 4 Slbg BaupolG 1997). Da die Erlassung einer Bausperrenverordnung nach dem insoweit klaren Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmungen somit der "Entscheidungsreife" des Bauansuchens nicht entgegensteht und insbesondere auch kein "Innehalten" gebietet, wurde dieser Umstand vom VwG bei seiner Abwägung (hinsichtlich der Verschuldensfrage im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG) zutreffend nicht berücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060258.L02

Im RIS seit

05.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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