RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/06/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0239 E 27. April 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Es bedarf gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung eines "nichtanrainenden" Nachbargrundstückes einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründen, wobei jedenfalls dann, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung dieser Frage nicht ausreichen und von den Parteien des Verfahrens unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0075, 91/060096).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060251.L01

Im RIS seit

05.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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