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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. März 2018, Zl. LVwG 41.30-1825/2017-6, betreffend Feststellung gemäß §19 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei:
DI (FH) S P in B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Revisionswerberin vom 26. Juni 2017 insgesamt - und sohin entgegen der Revision auch hinsichtlich des im bekämpften Bescheid enthaltenen Verbots der Gewerbeausübung - Folge gegeben und gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass bei der mitbeteiligten Partei die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes "Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur" gemäß § 94 Z 96 GewO 1994 an einem bestimmt bezeichneten Standort vorliege. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde Revision und führte zur Begründung der Zulässigkeit aus, zu der im vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfrage liege noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer "im vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfrage", ohne diese im Folgenden annähernd zu konkretisieren, wird die Revision der geforderten Begründung der Zulässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht.
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040105.L00Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019