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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013L0032 IntSchutz-RL Art31 Abs8;Rechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber hat zwar keine Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehen, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie genannten Fällen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (siehe § 27a AsylG 2005: "In den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.").
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018140002.J02Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019