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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2018, Zl. W170 2200404- 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3 13. November 2017 (in der Fassung des Urteils des OGH vom 10. April 2018) wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Schlepperei
4 (§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG) in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
5 Mit Bescheid des BFA vom 29. Mai 2018 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zudem wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die Dauer für das Einreiseverbot auf sieben Jahre verkürzt werde. Hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung wies das BVwG die Beschwerde zurück. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, in dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Verfahren sei eine "erhebliche Rechtsfrage" des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts unrichtig gelöst worden. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Anschließend werden Teile der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses (inklusive Verweise auf die im Erkenntnis zitierten hg. Entscheidungen) wörtlich wiedergegeben.
11 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des
12 Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß 13 § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0057, mwN).
14 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls abweichende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140347.L00Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019