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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Dies gilt entsprechend für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, zumal § 45 Abs. 3 AVG auch von diesen gemäß § 17 VwGVG 2014 zu beachten ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dort in Bezug auf das sog. "Überraschungsverbot").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140344.L01Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019