RS Vwgh 2019/1/31 Ra 2018/14/0318

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Soweit im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wird, dass den Antragsteller jedenfalls kein Verschulden am Versäumnis der Frist trifft, weil erschwerte Umstände durch die Haft und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, sich anderweitig Informationen einzuholen oder eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen, vorliegen würden, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach der Aufenthalt eines - auch unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund bildet, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen (vgl. VwGH 22.9.2011, 2007/18/0848).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140318.L02

Im RIS seit

05.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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