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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0483Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen 1. der F GmbH und 2. der F Privatstiftung, beide in B, beide vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 1. Oktober 2018, Zl. E HG1/09/2016.022/044, betreffend eine Feststellung gemäß § 50 WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mattersburg; mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde W, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, 2. Marktgemeinde P und 3. Wasserverband W, beide vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0026, und auf die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0060, und vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/07/0061, verwiesen.
2 Die Revisionswerberinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken, auf denen sich Kanalleitungen befinden.
3 Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 beantragten sie - in Modifizierung und Erweiterung bereits früher gestellter Anträge - bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im Weiteren: BH), diese möge zum einen feststellen, dass das im "Bestandsplan - Kanal" der B GmbH vom 27. Mai 2012 braun eingezeichnete Kanalisationssystem von den mitbeteiligten Gemeinden (in weiterer Folge: Gemeinden) oder vom mitbeteiligten Wasserverband (in weiterer Folge: Wasserverband) betrieben werde und somit im Sinne des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989 Teil der öffentlichen Kanalisationsanlage sei. Zum anderen möge die BH feststellen, dass für dieses (interne) Kanalisationssystem der Wasserverband, in eventu die Gemeinden im Sinne des § 50 Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959) instandhaltungspflichtig seien. Um den letztgenannten Antrag geht es im vorliegenden Verfahren.
4 Die Revisionswerberinnen erhoben im Oktober 2014 eine Säumnisbeschwerde.
5 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) stellte mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 den Übergang der Entscheidungspflicht über den Antrag auf das LVwG fest, wies den Feststellungsantrag aber mangels Zulässigkeit zurück.
6 Im Umfang der Antragszurückweisung wurde dieser Beschluss mit dem hg. Erkenntnis vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0060, aufgehoben; der Verwaltungsgerichtshof ging von der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrages aus.
7 Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2016 stellte das LVwG fest, dass weder der Wasserverband noch die Gemeinden instandhaltungspflichtig seien.
8 Dieses Erkenntnis wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/07/0061, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, weil das LVwG zu Unrecht von der Durchführung der gebotenen mündlichen Verhandlung abgesehen hatte.
9 Das LVwG führte daraufhin mehrere mündliche Verhandlungen durch.
10 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 1. Oktober 2018 stellte es gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass für das im "Bestandsplan-Kanal" der B GmbH vom 27. Mai 2012 eingezeichnete Kanalisationssystem der Wasserverband, in eventu die Gemeinden nicht instandhaltungspflichtig im Sinne des § 50 WRG 1959 seien (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde als unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
11 Das LVwG stellte als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass mit Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland (in weiterer Folge: LH) vom 31. August 1973 der M P (als Rechtsvorgängerin der Revisionswerberinnen) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Kanalisationsanlage im Bereich des R-Sees gemäß §§ 32, 41 und 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 erteilt worden sei.
12 Mit Bescheid des LH vom 6. November 1995 (Spruchpunkt 2.1.) sei festgestellt worden, dass diese Abwasseranlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimme. Geringfügige Abweichungen, die aus den vorgelegten Ausführungsplänen ersichtlich seien, würden nachträglich genehmigt werden.
13 Nach einer detaillierten Darstellung des Inhalts der im Akt erliegenden Pläne und Plankopien verwies das LVwG auf Spruchpunkt 2.2. des Bescheides vom 6. November 1995, mit dem das Erlöschen der aufgrund des Bescheides des LH vom 31. Mai 1973 (gemeint: Bescheid des LH vom 31. August 1973) erteilten Bewilligung für die Errichtung einer "O-Kläranlage" festgestellt worden sei.
14 In dem diesem Bescheid zu entnehmenden Befund werde zur mit dem zitierten Bescheid bewilligten internen Kanalisation der Siedlung unter 2.b) festgehalten, dass die Kanalleitungen aufgrund geänderter Parzellierung innerhalb der Freizeitanlage wesentlich verändert und auch neue Stränge errichtet worden seien. Sämtliche Schmutzwässer würden in die Kläranlage des Wasserverbandes eingeleitet. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe angegeben, dass gegen die nachträgliche Bewilligung der Änderung der internen Kanalisation keine Bedenken bestünden. Grundlage für diesen Befund sei eine am 24. November 1994 im Zuge des Ortsaugenscheins vorgenommene Überprüfung der bestehenden Bewilligungsbescheide gewesen.
15 Der Bescheidbegründung sei zu diesem Punkt ergänzend zu entnehmen, dass von der erteilten Bewilligung für die Errichtung der "O - Kläranlage" kein Gebrauch gemacht worden sei.
Das LVwG stellte weiter fest, dass für (näher beschriebene) Teile der aus dem Bestandsplan vom 27. Mai 2012 zu entnehmenden Leitungen keine wasserrechtliche Bewilligung bestehe, weil diese Anlagenteile nicht von der Bewilligung vom 6. November 1995 umfasst seien.
16 In weiterer Folge traf das LVwG beweiswürdigende Erwägungen; unter anderem vertrat es dabei die Ansicht, dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass auf dem Lageplan (vom 2. Mai 1991) in den Jahren 1998 und 1999 Details hinsichtlich der bestehenden Rohre handschriftlich ergänzt worden seien, dass es jedoch keinen Anlass gebe, daran zu zweifeln, dass der Verlauf der Abwasserkanäle jenem entspreche, der 1995 bewilligt worden sei (wird näher ausgeführt).
17 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung befasste sich das LVwG mit mehreren rechtlichen Aspekten des vorliegenden Falles. Zum Thema "Wasserrechtliche Bewilligung - Wasserberechtigter nach § 50 WRG" stellte es fest, dass für das interne Kanalnetz des R-Sees eine Bewilligung nach § 32 iVm § 131 Abs. 1 WRG 1959 vorliege. Erhaltungspflichtig sei nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 für diese Wasseranlage der Wasserberechtigte, also der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungen aus den Jahren 1973 und 1977 seien M P erteilt worden; Wasserberechtigte seien daher ihre Rechtsnachfolger.
18 Die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1973 sei bis zur Erlassung des Bescheides nach § 121 WRG 1959 vom 6. November 1995, der das Bestehen der Bewilligung aus dem Jahr 1973 voraussetze, nicht erloschen. Ob der Bescheid vom 6. November 1995 gesetzeskonform erlassen worden sei, könne dahinstehen, weil er rechtskräftig sei und damit eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung darstelle.
19 Daran anschließend befasste sich das LVwG mit der Frage der "Beurteilung der Bewilligungen für Leitungen, die die Kanalanlagen des R-Sees mit dem Netz der Kläranlage des Wasserverbandes verbinden, als Zubehör". Es stellte fest, dass es keine wasserrechtliche Bewilligung gebe, in der die interne Kanalisation des R-Sees als Zubehör der Kläranlage des Wasserverbands angesehen werde. Für das Zufallen der internen Kanalisation ohne behördlichen Akt, also durch bloßen Anschluss an den Zubringer zur Kläranlage des Wasserverbandes, gebe es keine Rechtsgrundlage.
20 Das LVwG befasste sich mit einer von den Revisionswerberinnen genannten (das Kanalabgabegesetz und die konkrete Anlage betreffenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2008, 2004/17/0054, und traf Feststellungen zum Inhalt der dort erwähnten Bescheide des LH vom 16. Mai 1980 bzw. 21. Juli 1988, betreffend den Anschluss der Siedlungen um den R-See, und zu weiteren Bescheiden in Bezug auf die Einleitung von Abwässern in die Kläranlage.
21 Unter Bezugnahme auf den Inhalt dieser Bescheide und nach einer Auseinandersetzung mit näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des OGH vertrat das LVwG fallbezogen die Ansicht, dass entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen eine wasserrechtliche Bewilligung für das interne Kanalisationssystem bestehe. Die bewilligten Anlageteile könnten nicht als Zubehör durch Anschluss an das Kanalsystem der Kläranlage des Wasserverbandes diesem zufallen und stünden auch nicht in dessen Eigentum. Sie teilten auch nicht das Schicksal einer anderen Hauptsache. Damit sei auch die Satzung des Wasserverbandes auf das gegenständliche Kanalnetz nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um eine verbandsinterne Anlage handle.
22 Unter dem Aspekt der "Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen Bescheidadressatin" befasste sich das LVwG mit der Qualifikation des damals verliehenen Rechts als dingliches Recht und gelangte zu Schlussfolgerung, dass die derzeitigen Grundeigentümer, also weder die Gemeinden noch der Wasserverband, erhaltungspflichtig seien.
23 Zum Hinweis der Revisionswerberinnen auf die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 4 WRG 1959 vertrat das LVwG die Ansicht, dass diese Bestimmung nur subsidiär für den Fall anwendbar sei, dass der Berechtigte nicht ermittelt werden könne, was im gegenständlichen Fall - bezogen auf die Anlagen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe - nicht zutreffe. Hinsichtlich der nicht bewilligten Anlagenteile finde § 50 WRG 1959, und damit auch dessen Abs. 4, keine Anwendung.
24 Die "Bescheide und Verordnungen nach dem Bgld. Kanalanschluss- bzw. Kanalabgabegesetzen" spielten bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes schon aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Rolle. Die Beurteilungskriterien für den Bestand einer Erhaltungspflicht ergäben sich ausschließlich aus § 50 WRG 1959; es sei daher auch nicht zu beurteilen, was von diesen Landesgesetzen "öffentlichen Kanalisationsanlagen" zugeordnet werde. Auch das Bestehen einer Anschlusspflicht hätte keine Konsequenzen für die Beurteilung aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide.
25 Zum Thema "Zivilrechtliche Vereinbarungen" führte das LVwG aus, dass es sich bei den Vereinbarungen zwischen M P, dem Land Burgenland und den Gemeinden sowie dem Wasserverband um zivilrechtliche Vereinbarungen handle, die keinen öffentlichrechtlichen Titel und damit keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 darstellten. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1995 nehme nur auf den Transportkanal zum R-See, nicht aber auf das Kanalnetz Bezug; auch aus der Satzung des Wasserverbandes ergebe sich keine Erhaltungspflicht für das interne Kanalnetz.
26 Unter dem Aspekt des "räumlichen Umfangs der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht" vertrat das LVwG schließlich die Meinung, dass für den Teil des Leitungsnetzes, für den keine wasserrechtliche Bewilligung bestehe, eine Erhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959 nicht in Frage komme.
27 Als Ergebnis hielt das LVwG fest, dass keiner der drei Mitbeteiligten Wasserberechtigter sei, sodass der räumliche Umfang der bewilligten Anlagenteile dahinstehen könne. Die dem Antrag zu entnehmende Instandhaltungspflicht der mitbeteiligten Parteien bestehe nicht. Instandhaltungspflichtig seien hinsichtlich der bewilligten Teile des internen Kanalnetzes die Eigentümer, auf nicht bewilligte Teile sei § 50 WRG 1959 nicht anwendbar. Da das verfahrensgegenständliche Begehren auf das aus dem Plan vom 27. Mai 2012 in seiner Gesamtheit zu entnehmende Anlagennetz gerichtet sei, sei auch im Spruch diesbezüglich nicht zu differenzieren und festzustellen gewesen, dass für dieses Kanalisationssystem eine Instandhaltungspflicht des Wasserverbandes, in eventu der Gemeinden, nicht bestehe.
28 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das LVwG aus, es sei keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Auch sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
29 Dagegen erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision, in der sie Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machten.
30 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
31 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
32 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
33 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
34 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN).
35 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN).
36 In der Revision muss gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 20.8.2018, Ra 2017/17/0823; 9.11.2017, Ra 2017/17/0824 und 0825, mwN).
37 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision führen die Revisionswerberinnen aus, es handle sich bei der zu lösenden Rechtsfrage, ob die Instandhaltungspflichten nach § 50 WRG 1959 hinsichtlich eines Kanalsystems, für welches von den Gemeinden bzw. dem Wasserverband seit Jahrzehnten Anschlussgebühren und Kanalbeiträge eingehoben worden seien, den jeweilige Körperschaften obliege oder den Eigentümer der Grundstücke, unter denen die Kanalstränge verliefen, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die Ansicht des LVwG sei unvertretbar. Für die Frage nach der Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959 könne es aus folgenden Gründen keinesfalls darauf ankommen, ob der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberinnen in der Vergangenheit einmal eine wasserrechtliche Bewilligung für einen Teil der vorliegenden Kanalrohre erteilt worden sei (Hervorhebungen im Original):
"* Die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung und der allgemeinen Denkgesetze wurden missachtet, weshalb das erkennende LVwG Burgenland bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem grundlegend unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (wesentlicher Verstoß gegen die schlüssige Beweiswürdigung)
* Zu- und Ableitungen zu Kläranlagen werden vom VwGH in ständiger Rechtsprechung als unselbständige Bestandteile der Hauptanlage (Kläranlage) angesehen, ebenso sieht der OGH Teile eines Leitungsnetzes als unselbstständige Teile des Gesamtnetzes an (die Rechtsansicht des LVwG widerspricht daher höchstgerichtlicher Rechtsprechung)
* die Norm des § 50 WRG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Berechtigte an einer Wasserbenutzungsanlage nicht ermittelt werden kann, es ist diesfalls die subsidiäre Bestimmung des § 50 Abs. 4 WRG heranzuziehen (die Rechtsansicht des LVwG ist contra legem);
* Wir befinden uns im 3. Verfahrensgang. Über die ao. Revisionswerberinnen vom 28.01.2015 hat der VwGH zweigeteilt entschieden:
-
die Revision hinsichtlich Feststellung der Öffentlichkeit
einer Kanalisationsanlage wurde zurückgewiesen, da diese Frage in einem anderen Verfahren geklärt werden kann (VwGH, 29.04.2015, Zl. Ra 2015/06/0026-4);
-
dem weiteren Teil der ao. Revision betreffend die Instandhaltungspflicht gemäß WRG 1959 wurde stattgegeben, das Feststellungsinteresse der Revisionswerberinnen somit bestätigt und der Beschluss des LVwG Burgenland vom 15.12.2014 aufgehoben (VwGH, 24.09.2015, Zl. Ra 2015/07/0060-5).
Damit hat der VwGH zu erkennen gegeben, dass es sich bei dem Verfahren gemäß § 50 WRG um jenes andere Verfahren handelt, in dem die Öffentlichkeit des internen Kanals im Freizeitpark Römersee als Vorfrage zu klären ist.
An diese Rechtsansicht ist das LVwG Burgenland gebunden, dennoch hat es die Klärung dieser Vorfrage unterlassen."
38 Mit diesen Zulässigkeitsgründen gelingt es den Revisionswerberinnen aber aus nachstehenden Gründen nicht, im Zusammenhang mit der Frage der Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959 eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
39 1. Die Revisionswerberinnen wenden sich mit ihrem Vorwurf eines "Verstoßes gegen die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung und der allgemeinen Denkgesetze" und eines "wesentlichen Verstoßes gegen die schlüssige Beweiswürdigung" offenbar gegen die Beweiswürdigung des LVwG, ohne aber näher auszuführen, welche beweiswürdigenden Überlegungen des LVwG sie konkret meinen.
40 Als Rechtsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0027). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Derartiges legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit dem in diesem Zusammenhang völlig unsubstantiiert gebliebenen Vorwurf nicht dar (vgl. idS VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346).
41 2. Das LVwG hat sich in der Begründung seines Erkenntnisses mit der Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des OGH zur Qualifikation von Zu- und Ableitungen zu Kläranlagen als Zubehör oder als selbstständige Anlage näher beschäftigt. In den Zulässigkeitsgründen wird zu diesem rechtlichen Aspekt des vorliegenden Falles die nicht näher determinierte Behauptung aufgestellt, die in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht des LVwG widerspreche höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
42 Ein so gestaltetes Vorbringen entspricht aber nicht den Anforderungen, wonach in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 24.7.2018, Ra 2018/08/0184; 10.7.2018, Ra 2018/01/0308 bis 0311; 18.5.2016, Ra 2015/17/0029).
43 3. Einen weiteren Zulässigkeitsgrund erblicken die Revisionswerberinnen darin, dass ihres Erachtens die Norm des § 50 WRG 1959 auch dann zur Anwendung komme, wenn der Berechtigte an einer Wasserbenutzungsanlage nicht ermittelt werden könne; diesfalls sei die subsidiäre Bestimmung des § 50 Abs. 4 WRG 1959 heranzuziehen, weshalb die Rechtsansicht des LVwG contra legem sei.
44 Damit missverstehen die Revisionswerberinnen die im Zusammenhang mit § 50 Abs. 4 WRG 1959 seitens des LVwG vertretene Rechtsansicht.
45 Nach § 50 Abs. 4 WRG 1959 obliegen die Instandhaltungspflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 nur dann, wenn der Berechtigte nicht ermittelt werden kann, den Personen, denen die Anlage zum Vorteil gereicht.
46 Das LVwG ging mit näherer Begründung davon aus, dass die (in Bezug auf den bewilligten Teil des internen Kanalnetzes) Berechtigten, nämlich die Revisionswerberinnen, ermittelt werden konnten und dass deshalb die Bestimmung des § 50 Abs. 4 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangte. Ein Widerspruch zur Rechtslage liegt dieser Beurteilung nicht zu Grunde.
47 4. Schließlich irren die Revisionswerberinnen auch, wenn sie meinen, das LVwG wäre an eine Rechtsmeinung gebunden gewesen, die sich aus dem hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0026, ergäbe. Demnach könne nämlich - so die Revisionswerberinnen - die Feststellung der Öffentlichkeit einer Kanalisationsanlage (des internen Kanals des R-Sees) in einem anderen Verfahren geklärt werden, wobei es sich um das Verfahren gemäß § 50 WRG 1959 handle. Dies habe das LVwG missachtet.
48 Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Zurückweisungsbeschluss vom 29. April 2015 ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Revision den Darlegungen des damals angefochtenen Beschlusses des LVwG nicht entgegen getreten sei, wonach die Frage der Öffentlichkeit der Kanalisationsanlage im Sinne des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes in anderen Verfahren "nach diesem Gesetz" geklärt werden könne. Bei diesen "anderen Verfahren" handelte es sich somit um Verfahren nach dem Burgenländischen Kanalanschlussgesetz und nicht um das Feststellungsverfahren nach dem WRG 1959.
49 Die Revisionswerberinnen sprechen aber auch von der Klärung dieser Frage als Vorfrage im wasserrechtlichen Verfahren; insofern gehen sie offenbar selbst davon aus, dass für die Klärung der Hauptfrage (der Öffentlichkeit der Kanalisationsanlage) nicht die Wasserrechtsbehörde, sondern die Behörde zuständig ist, die das Burgenländische Kanalanschlussgesetz zu vollziehen hat.
50 Schließlich scheitert dieses Zulässigkeitsvorbringen auch daran, dass ihm nicht zu entnehmen ist, welche rechtlichen Auswirkungen die Klärung dieser Frage auf die Feststellung der Erhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, haben sollte. Es ist daher vor dem Hintergrund dieses Zulässigkeitsvorbringens auch nicht erkennbar, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
51 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
52 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070482.L00Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019