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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der revisionswerbenden Partei M L in M, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael Franz Damitner und Mag. Vanco Apostolovski, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. November 2018, Zl. LVwG 42.5-2141/2018-22, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht, die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2018 abweisend, der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 6. Mai 2018, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins. Überdies wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet und die Revisionswerberin zu einer Nachschulung verpflichtet.
2 Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stützte die Entziehung der Lenkberechtigung auf die rechtskräftige Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. November 2018, mit dem die Beschwerde gegen das diesbezügliche Straferkenntnis wegen Verweigerung des Alkotests abgewiesen worden sei). Hinsichtlich der Dauer der Entziehung führte es ins Treffen, dass der Revisionswerberin ein früheres Alkoholdelikt aus dem Jahr 2014 zur Last falle, was eine über die Mindestentziehungszeit von 6 Monaten (§ 26 Abs. 2 Z 1 FSG) hinausgehende Entziehungsdauer rechtfertige.
4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25. 3. 2014, Ra 2014/04/0001; 18. 2. 2015, Ra 2015/08/0008).
8 2.2. Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung der Revisionswerberin (aufgrund des angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 7. November 2018) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten nach sich zu ziehen hatte (vgl. zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen und deren Folgen für das Entziehungsverfahren zB. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, VwSlg 19178 A; 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung (die Erhebung einer Revision dagegen ändert für sich an der Rechtskraft nichts; vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258) ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen.
9 2.3. Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, die sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit ausschließlich gegen die Annahme einer Verweigerung des Alkotests wendet und zur Dauer der Entziehung nichts vorbringt, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110006.L00Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019