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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;Rechtssatz
Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 165/2014 stellt auf Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, ab und gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung für die Personen- oder Güterbeförderung mit Fahrzeugen im Straßenverkehr. Nach beiden Bestimmungen kommt es nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung an, sodass eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinn des § 2 Z 21 KFG 1967, die einen Anhänger zur Güterbeförderung zieht, nach dem klaren Wortlaut der genannten Verordnungen eine der Güterbeförderung dienende Fahrzeugkombination darstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020338.L01Im RIS seit
27.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019