TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 99/11/0133

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §35;
FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967 §123;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
StGB §81 Z2;
StGB §88 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in N, vertreten durch Mag. Michaela Speer, Rechtsanwältin in Neumarkt/W., Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. März 1999, Zl. UVS-22/10.001/7-1999, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Juli 1997 die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Dieser Entziehung lag die Sachverhaltsannahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 5. März 1997 als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei dem zwei Personen verletzt wurden.

Mit Antrag vom 26. Jänner 1998 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis darauf, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 1998 zwar des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt worden sei, nicht aber - entgegen dem Antrag des Staatsanwaltes - wegen des zweiten Deliktsfalles des § 88 Abs. 4 (§ 81 Z. 2) leg. cit. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Wiederaufnahmeantrag nicht statt und führte begründend aus, das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 1 KFG 1967 dar. Dieser maßgebende Umstand habe sich durch das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 1998 nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,18 %o Blutalkoholgehalt) gelenkt habe. Da es hinsichtlich des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 1998 nur eine gekürzte Urteilsausfertigung gebe, sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen - trotz der erwiesenen Alkoholisierung - keine Verurteilung nach § 88 Abs. 4 (zweiter Deliktsfall) StGB erfolgt sei. Auf die im § 81 Z. 2 StGB geforderte "Vorhersehbarkeit" der Tätigkeit komme es im Entziehungsverfahren nicht an. In Anbetracht der unbestrittenen Alkoholisierung des Beschwerdeführers liege der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Bestimmung des § 123 KFG 1967 - wonach die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, die dieser in erster Instanz erlassen hat, zu entscheiden haben - sei durch § 35 Führerscheingesetz - FSG materiell derogiert. Das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag sei zur Zeit des Inkrafttretens des FSG noch nicht anhängig gewesen. Die Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 leg. cit. komme daher nicht zum Tragen, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig gewesen sei.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf den - den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Beschluss vom 9. Februar 1999, Zl. 99/11/0002, hinzuweisen, in dem dargelegt wurde, dass der Antrag auf Wiederaufnahme jenen Verfahrensvorschriften unterliegt, die bei der Erlassung des Bescheides, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde, anzuwenden waren. Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, mit dem dieser dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben hat, zu entscheiden.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, nach § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 (gemeint: in der Fassung BGBl. I Nr. 16/1997) liege aufgrund der Zuständigkeit der Gerichte bezüglich der von ihm am 5. März 1997 begangenen strafbaren Handlung keine Verwaltungsübertretung (nach § 99 Abs. 1 StVO 1960) und damit keine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor, ist darauf schon deshalb nicht inhaltlich einzugehen, weil er dieses Vorbringen im Verfahren, das zur vorläufigen Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hat, hätte erstatten müssen und nicht zu erkennen ist, inwiefern es sich dabei um einen Wiederaufnahmegrund handeln soll. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach § 88 Abs. 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z. 2) StGB verurteilt wurde, stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar, zumal selbst in der Beschwerde nicht behauptet wird, der Beschwerdeführer sei erwiesenermaßen nicht alkoholisiert gewesen und deshalb nicht nach § 88 Abs. 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z. 2) StGB bestraft worden (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, unter E. Nr. 46c zu § 69 Abs. 1 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 1998 keine in wesentlichen Punkten anders lautende Vorfragenentscheidung gesehen hat.

Mit seinen Ausführungen, die Erstbehörde und die belangte Behörde hätten sich nicht damit befasst, wie er sich voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten werde, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Wiederaufnahme. Die von ihm vermissten Ausführungen waren Inhalt des seinerzeitigen Entziehungsverfahrens und wären nur im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme neuerlich erforderlich gewesen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110133.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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