Norm
DSG §4 Abs1Text
GZ: DSB-D123.800/0001-DSB/2018 vom 28.11.2018
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Herrn Mag. Harald V*** (Beschwerdeführer) vom 20. November 2018 gegen das Österreichische Parlament, Untersuchungsausschuss des Nationalrates (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung wie folgt:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 und 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; §§ 4 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, ABl. Nr. L 119, S.1; Art. 24 und 53 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF; §§ 31 ff, § 38 sowie § 19 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG, BGBl. Nr. 410/1975 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 20.11.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im ***Untersuchungsausschuss vor dem Nationalrat ausgesagt und seien die Protokolle zu dieser Aussage, obwohl mittlerweile drei Jahre vergangen seien, immer noch veröffentlicht. Es seien von der Veröffentlichung besonders schutzwürdige personenbezogene Daten betroffen. Er habe die Löschung der Daten verlangt und sei das Begehren auf Löschung abgewiesen worden.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Auch wenn die DSGVO die Aufsicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörden über Organe der Gesetzgebung – anders als über Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit (Art. 55 Abs. 3) – nicht schlichtweg verneint, so ist der europäischen Rechtsordnung die Trennung der Staatsgewalten doch inhärent. Eine Kontrolle der Verwaltung (Exekutive) über die Gesetzgebung (Legislative) ist ausgeschlossen.
Der Nationalrat und seine Ausschüsse sind das Organ, durch welches die gesetzgebende Kompetenz (gemeinsam mit dem Bundesrat) auf Bundesebene ausgeübt wird. Der Nationalrat ist befugt, Untersuchungen über abgeschlossene Vorgänge im Bereich der Vollziehung des Bundes durchzuführen (Art. 24 und Art. 53 Abs. 2 B-VG). Der Untersuchungsausschuss, in welchem der Beschwerdeführer aussagte und in welchem die Aussage protokolliert wurde, ist somit ein Organ, das der Staatsgewalt Gesetzgebung zuzurechnen ist.
Der Datenschutzbehörde obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und des DSG gemäß Art. 77 DSGVO in Verbindung mit §§ 4 und § 35 Abs. 2 DSG. Ausnahmsweise obliegt der Datenschutzbehörde auch die Aufsicht über Organe der Legislative – soweit in der Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 DSG vorgesehen – für einzelne Verwaltungsangelegenheiten bestimmter Organe der Gesetzgebung. In einem darüber hinaus bestehenden Ausmaß ist eine Kontrolle der Legislative durch ein Organ der Exekutive, wie durch die Verwaltungsbehörde Datenschutzbehörde, nicht vorgesehen.
Wie schon ausgeführt, sind Untersuchungsausschüsse und protokollarische Aufzeichnungen über Beweiserhebungen (§ 19 der Anlage 1 zum GOG, VO-UA) Aufgaben der legislativen Kontrolle über die Verwaltung und unterliegen folglich nicht der Jurisdiktionskompetenz der Datenschutzbehörde.
Die Datenschutzbehörde hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen und in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen (§ 1 und § 6 Abs. 1 AVG).
Da die vom Beschwerdeführer angeführten Protokolle einem Organ der Gesetzgebung im (verfassungs-) gesetzlich übertragenen Wirkungsbereichs zuzurechnen sind, war die Beschwerde spruchgemäß wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Geheimhaltung, Löschung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde, Parlament, Nationalrat, Untersuchungsausschuss, Protokoll, Veröffentlichung, Organ der Legislative, GewaltentrennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D123.800.0001.DSB.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019