RS Lvwg 2019/2/18 VGW-101/V/020/1504/2019, VGW-101/V/20/1505/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Rechtssatz

Auch der Verlust des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteignungsverfahrens indiziert keinen unverhältnismäßigen Nachteil bei einem Eisenbahnbauvorhaben von erheblicher verkehrspolitischer Bedeutung, zumal auch im Falle des Erfolgs der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die von der Rechtsordnung eingeräumt werden. Eine mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehende erhebliche Verlängerung des Projektes und der Fertigstellung brächte nicht nur volkswirtschaftliche und budgetär unerwünschte Folgen, die verspätete Umsetzung hätte auch auf den öffentlichen und den Individualverkehr sowie auf die Umweltbelastung erhebliche negative Auswirkungen.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung, Ausschluss der; Nebenanspruch; Provisorialverfahren; Gefahr im Verzug; Interessenabwägung; öffentliche Interessen; Eigentum; Eigentumsrecht, Verlust des; Enteignung; eisenbahnrechtliche Baugenehmigung; verkehrspolitische Bedeutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.020.1504.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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