Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs1Rechtssatz
Auch der Verlust des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteignungsverfahrens indiziert keinen unverhältnismäßigen Nachteil bei einem Eisenbahnbauvorhaben von erheblicher verkehrspolitischer Bedeutung, zumal auch im Falle des Erfolgs der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die von der Rechtsordnung eingeräumt werden. Eine mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehende erhebliche Verlängerung des Projektes und der Fertigstellung brächte nicht nur volkswirtschaftliche und budgetär unerwünschte Folgen, die verspätete Umsetzung hätte auch auf den öffentlichen und den Individualverkehr sowie auf die Umweltbelastung erhebliche negative Auswirkungen.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung, Ausschluss der; Nebenanspruch; Provisorialverfahren; Gefahr im Verzug; Interessenabwägung; öffentliche Interessen; Eigentum; Eigentumsrecht, Verlust des; Enteignung; eisenbahnrechtliche Baugenehmigung; verkehrspolitische BedeutungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.020.1504.2019Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019