Entscheidungsdatum
05.02.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden der Frau AA, Adresse 1, Z sowie der BB und des CC, beide Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2018, Zl. ****, mit dem der DD GmbH, Z die Baubewilligung und gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Appartementhauses auf der Gp. **1/2 KG Z erteilt wurde,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Erwägungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2018, Zl. **** wurde der DD GmbH, Z die bau- und gewerbebehördliche Bewilligung/Genehmigung für die Errichtung eines Appartementhauses auf der Gp. **1/2 KG Z erteilt. Dagegen haben Frau AA, Adresse 1, Z sowie BB und CC, beide Adresse 2, Z, Beschwerde erhoben.
Mit Eingabe vom 5.2.2019 hat die Genehmigungswerberin die gegenständlichen Anträge um Baubewilligung und gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16. 11. 1983, 83/01/0243; 9. 7. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird.
Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegenden Beschwerden und war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH).
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung; Anträge zurückgezogenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.22.2502.4Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019