TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 99/06/0067

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des A und der RK in P, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 1999, Zl. 03-12.10 P 71-99/5, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Perlsdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie der weiteren mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. März 1998 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Gemeindegebiet verpflichtet, die Schmutzwässer über die Kanalanlage der Gemeinde abzuleiten. Zugleich wurde vorgeschrieben, dass binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides ein Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an einen näher bezeichneten Schacht zur Genehmigung einzubringen sowie binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Genehmigung des Bauentwurfes die Hauskanalanlage zu errichten und an die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde anzuschließen sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 30. September 1998 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges aus, sie habe auf Grund dieser Vorstellung die Beschwerdeführer mehrmals ersucht, eine Beschreibung der Anlage bzw. "allenfalls vorliegende Nachweise" zu übermitteln. Diesem Ersuchen sei mit einem Schreiben von DI M. vom 26. Jänner 1999 nachgekommen worden. In dieser Stellungnahme werde die Funktionsweise der von den Beschwerdeführern behaupteten, bestehenden Schmutzwasserentsorgungsanlage beschrieben.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde weiter aus, bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 ergebe sich, dass der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse und dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen sei (Hinweis auf hg. Judikatur). Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 1997, Zl. 96/06/0259, ausgeführt, dass Voraussetzung für eine angestrebte Ausnahmebewilligung nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch wasserrrechtlich zulässige schadlose Entsorgung sei.

Was den Einwand der mangelnden Manuduktion (durch die Behörden) anlange, ergebe sich aus dem Gemeindeakt, dass eine Belehrung im Sinne des § 13a AVG im erstinstanzlichen Bescheid nicht erfolgt sei. Den Beschwerdeführern sei jedoch bewusst gewesen, dass es Ausnahmen von der Kanalanschlussverpflichtung gebe, weil sie in der Begründung ihrer Berufung ausgeführt hätten, dass "sie eine Abwasserreinigungsanlage, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 entspricht und sie daher einen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung" hätten (Zitat nach der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid). Darüber hinaus habe die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid auf die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung hingewiesen. Spätestens durch den Berufungsbescheid seien die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, welche Voraussetzungen für die Ausnahme der Kanalanschlussverpflichtung erforderlich seien. Den Beschwerdeführern sei es nun freigestanden, "diese Voraussetzungen in der Vorstellung geltend zu machen". Demzufolge könne die mangelnde Manuduktion "im erstinstanzlichen Bescheid" nicht zur Rechtswidrigkeit der bekämpften Berufungsentscheidung führen, weil die Beschwerdeführer im vorliegenden Vorstellungsverfahren "sämtliche ihnen zustehenden Rechte" hätten geltend machen können.

Schließlich legte die belangte Behörde dar, weshalb die bestehende Anlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei (Hinweis auf hg. Judikatur, insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 97/06/0273). Sie folgerte hieraus, dass die Beschwerdeführer mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung den Nachweis einer schadlosen Entsorgung der Abwässer nicht erbracht hätten. Überdies komme ihnen kein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG zu (dem Zusammenhang nach wohl gemeint: um zwischenzeitig die wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Problematik der Bewilligungspflicht von Kläranlagen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 wiederholt Stellung genommen. Zutreffend hat sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 97/06/0273, berufen, worin der Verwaltungsgerichtshof unter Auseinandersetzung mit der Judikatur in Wasserrechtssachen ausgeführt hat, dass die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben sei, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen sei. Es sei bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht auch darauf abzustellen, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten mechanischen Kläranlage und einer nicht sachkundigen und fachkundigen Ausgestaltung und Abdichtung des nachgeschalteten Pflanzenbeetes von einer Versickerung nicht (ausreichend) gereinigter Abwässer auszugehen wäre, welche eine mehr als geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser bewirken würde. Eine Anlage, die dazu diene, die an sich (d.h. ohne sie) gegebenen schädlichen Auswirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, müsse schon dann als bewilligungspflichtig erachtet werden, wenn nicht von vornherein feststehen könne, dass sie die ihr zugeschriebenen Eigenschaften besitze, und wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht werde (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann).

Die belangte Behörde hat sich vor diesem rechtlichen Hintergrund mit der Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der bestehenden Pflanzenkläranlage (auch unter Bedachtnahme auf die im Vorstellungsverfahren von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen) befasst und diese bejaht. Das Vorbringen in der Beschwerde vermag keine Bedenken gegen diese Beurteilung durch die belangte Behörde zu erwecken. Insbesondere vermengen die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen offensichtlich die Frage, ob die bestehende Anlage tatsächlich geeignet ist, Schmutzwasser schadlos zu entsorgen, mit der weiteren Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht dieser Anlage. Sie ziehen auch nicht in Zweifel, dass die bei ihnen anfallenden häuslichen Abwässer bei ungereinigtem Versickern schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser hätten, wofür im Übrigen bereits der Umstand spricht, dass sie eine Kläranlage errichtet haben. Eine Aussage oder Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, wonach die Anlage keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, haben die Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt (wogegen im Übrigen auch das weitere Beschwerdevorbringen spricht, dass sie zwischenzeitig um eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung eingekommen seien).

Auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde vermag den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es mag sein, dass das Verfahren vor den Gemeindebehörden mangelhaft war, weil sich diese mit der Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der vorhandenen Anlage unzureichend befasst hätten. Daraus ist aber deshalb nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde (die berechtigt war, diesen behaupteten Mangel auf seine Relevanz zu prüfen) diese Frage, wie zuvor dargestellt, geprüft (und, wie gesagt, unbedenklich bejaht) hat. Auch trifft die Annahme der Beschwerdeführer nicht zu, dass die belangte Behörde den Bescheid der Berufungsbehörde jedenfalls deshalb hätte aufheben müssen, weil die Gemeindebehörden verpflichtet gewesen wären, die Beschwerdeführer dahin aufzuklären, dass vorliegendenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und überdies verhalten gewesen wären, ihnen die Gelegenheit einzuräumen, eine solche wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken (und sichtlich bis dahin jedenfalls mit Erlassung des Berufungsbescheides zuzuwarten), weil Derartiges aus dem Gesetz nicht ableitbar ist. Entscheidend ist hier vielmehr, dass eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen musste, was aber unbestritten nicht der Fall war. Aus welchen Gründen eine solche Bewilligung bislang nicht erteilt worden ist, ist im Beschwerdefall ohne Bedeutung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zlen. 97/06/0257 und 0258, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Daraus folgt, dass die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vor den Gemeindebehörden den Nachweis einer schadlosen Entsorgung der Abwässer nicht erbracht, weshalb die Berufung zu Recht als unbegründet abgewiesen worden sei, zutreffend ist.

Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren - und ohne dass den Beschwerdeführern weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060067.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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