TE Lvwg Beschluss 2019/1/9 LVwG-S-2702/001-2018

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
VStG 1991 §30 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. Dezember 2018, ***, betreffend Außerkraftsetzung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, den

BESCHLUSS:

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23. Jänner 2018, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Lenkens des PKW *** am 3.11.2017, um 20.35 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,75 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe.

Aufgrund dieser Übertretung wurde nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist am 24. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 18. September 2018, ***, wurde seitens des Bezirksgerichtes *** mitgeteilt, dass beim Bezirksgericht *** gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 zweiter Fall (§ 81 Abs. 2) StGB anhängig ist. Es sei bekannt geworden, dass die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs in dieser Sache das Straferkenntnis vom 23. Jänner 2018, ***, erlassen habe. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu *** werde hinsichtlich des genannten Straferkenntnisses um ein Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG, § 30 Abs. 3 VStG ersucht.

In der Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. Dezember 2018, ***, das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23. Jänner 2018, Zl. ***, gemäß § 30 Abs. 3 VStG außer Kraft gesetzt.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14. Dezember 2018. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 30 Abs. 3 VStG nicht mehr vorgelegen seien, da das rechtskräftige Straferkenntnis vom 23. Jänner 2018 bereits vollstreckt worden sei. Die Staatsanwaltschaft *** habe mit Benachrichtigung vom 9. Jänner 2018 ausdrücklich das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten zur Einstellung gebracht, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.

Die Einleitung des nunmehr beim BG *** anhängigen Strafverfahrens zu *** sei zu Unrecht erfolgt.

Nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen ein und desselben Tatbestandes sei die neuerliche Einleitung eines Strafverfahrens nicht zulässig.

Ganz offensichtlich liege der ausschließliche Zweck des nunmehr angefochtenen Bescheides darin, dass der Beschuldigte für seine bereits bestrafte Handlung nunmehr einer strengeren Bestrafung zugeführt werden solle. Eine derartige Vorgehensweise stehe im Widerspruch mit der Gesetzeslage und sei unzulässig. Der Beschuldigte spreche sich sohin ausdrücklich gegen die Aufhebung des rechtskräftigen und vollstreckten Straferkenntnisses vom 23. Jänner 2018 aus und beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 30.6.2016, 2016/16/0038).

Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Straferkenntnis – und somit seine Bestrafung – zur Gänze aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit – weil seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde – in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0385; vom 20. Mai 2003, 2003/02/0078). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Februar 2005, B 44/05, auf sein Erkenntnis vom 27. November 2003, B 666/03, verwiesen, wonach aus dem im Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf eine Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der einzige Zweck des angefochtenen Bescheides sei es, dass der Beschuldigte einer strengeren Bestrafung zugeführt werden solle, so ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. VwGH vom 13. Mai 2005, 2005/02/0095).

Durch den gegenständlichen verfahrensrechtlichen Bescheid konnte der Beschwerdeführer in seinen subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Weder kam es zu einer tatsächlichen Verletzung in dessen Rechten, noch war eine derartige Verletzung in concreto möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Außerkraftsetzung; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2702.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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