RS Lvwg 2019/1/9 LVwG-S-2702/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
VStG 1991 §30 Abs3

Rechtssatz

Durch die bescheidmäßige Aufhebung eines gegen eine Person [hier: den Beschwerdeführer] gerichteten Straferkenntnisses wird diese – weil ihre Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil beeinträchtigt worden ist – in keinem Recht verletzt (vgl VwGH 96/02/0385; 2003/02/0078). Nachteile in einem anderen Verfahren bewirken keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung ihrer Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren (vgl VwGH 2005/02/0095).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Außerkraftsetzung; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2702.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten