Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch die bescheidmäßige Aufhebung eines gegen eine Person [hier: den Beschwerdeführer] gerichteten Straferkenntnisses wird diese – weil ihre Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil beeinträchtigt worden ist – in keinem Recht verletzt (vgl VwGH 96/02/0385; 2003/02/0078). Nachteile in einem anderen Verfahren bewirken keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung ihrer Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren (vgl VwGH 2005/02/0095).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Außerkraftsetzung; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2702.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019