RS Lvwg 2019/1/9 LVwG-S-2702/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
VStG 1991 §30 Abs3

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl VwGH 2016/16/0038).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Außerkraftsetzung; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2702.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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