Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl VwGH 2016/16/0038).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Außerkraftsetzung; Beschwerdelegitimation; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2702.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019