Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AVG 1991 §10Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, sofern diese nicht gesetzlich vorgegeben sind, primär nach den Bestimmungen der Vollmacht. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgebliche – beurkundete – Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen (vgl VwGH 93/02/0216), bei einer schriftlichen Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers (vgl VwGH 2006/18/0170).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter; Zustellmangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1180.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019