RS Lvwg 2019/1/14 LVwG-AV-1169/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

BAO §98
ZustG §9 Abs3

Rechtssatz

Eine allgemeine Vollmacht umfasst auch die Zustellbevollmächtigung (vgl VwGH 2001/15/0158, 2001/09/0180, 2012/13/0102, uva) [hier: Berufung auf steuerliche Vertretung]. Die Zustellung gilt erst in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl VwGH, 2010/07/0014; Ra 2015/02/0233). Andernfalls können sich keine Rechtwirkungen entfalten.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Zustellvollmacht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1169.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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