Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
BAO §98Rechtssatz
Eine allgemeine Vollmacht umfasst auch die Zustellbevollmächtigung (vgl VwGH 2001/15/0158, 2001/09/0180, 2012/13/0102, uva) [hier: Berufung auf steuerliche Vertretung]. Die Zustellung gilt erst in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl VwGH, 2010/07/0014; Ra 2015/02/0233). Andernfalls können sich keine Rechtwirkungen entfalten.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Zustellvollmacht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1169.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019