TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/15 LVwG-S-2520/001-2018

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AWG 2002 §37
VStG1991 §9
VStG1991 §27

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha aufgehoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Baden mit, dass der B GmbH mit Bescheid vom 7. Juli 2009, Zl. ***, im Spruchteil A. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen) auf den Grundstücken Nrn. *** bis ***, je KG ***, erteilt worden sei, wobei die maximale Jahresanlieferung mit 190.000 t beschränkt sei.

Im Zuge der Überprüfung am 22. Mai 2017 sei hinsichtlich der Abfallaufzeichnungen für das Jahr 2016 in die EDM-Bilanzierung eingesehen worden; daraus ergebe sich ein Input von ca. 230.000 t für das Jahr 2016. Der Übernahmekonsens sei somit um ca. 40.000 t (entspreche ca. 21 % von 190.000 t) überschritten worden.

Diese Überschreitung des Übernahmekonsenses im Jahr 2016 stelle eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) dar, weil die Abänderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne (z.B. erhöhte Frequenz der LKW-Anlieferungen und erhöhte Frequenz der Manipulationen mittels Radlader und anderer Arbeitsgeräte und somit erhöhte Lärm- und Staubemissionen und somit Gefahr für Menschen und Umwelt; Überlagerung der Lagerflächen und somit erhöhte Mengen an Sickerwässer, die abzuleiten seien; Gefahr der Lagerungen außerhalb der vorgesehenen Dichtflächen aufgrund des erhöhten Platzbedarfes und somit Gefahr für den Boden- und Gewässerschutz).

Für die wesentliche Änderung der Behandlungsanlage bedürfe es einer Genehmigung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Diese Änderungsgenehmigung liege nicht vor.

Als Übertretungsnorm komme § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 iVm dem Bescheid vom 7. Juli 2009, Zl. ***, Spruchteil A. in Betracht.

In der Folge wurde von der belangten Behörde gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH, nämlich gegen Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und bestritt er in seiner Rechtfertigung vom 28. November 2017 die ihm von der belangten Behörde in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 2017 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Oktober 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Strafe verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Mit Bescheid vom 7. Juli 2009, ***, wurde der B GmbH im Spruchteil A. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen) auf den Grundstücken Nr. *** - ***, KG ***, erteilt.

Tatbeschreibung:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B GmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass Sie zumindest am 22.05.2017 (Zeitpunkt der Kontrolle) auf den Grundstücken in der Gemeinde ***, KG ***, Grundstücksnummern *** – *** (Sortier- und Recyclinganlage) eine geänderte Behandlungsanlage betrieben haben, indem die o.a. Gesellschaft für das Jahr 2016 einen Input von ca. 230.000 t hatte, und somit eine Überschreitung des Übernahmekonsenses von ca. 40.000 t hatte, ohne im Besitz einer gemäß § 37 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein.

Diese Überschreitung stellt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, wie zum Beispiel durch eine erhöhte Frequenz der LKW -Anlieferungen und/ oder eine erhöhte Frequenz der Manipulation mittels Radlader und anderer Arbeitsgeräte.

Dadurch liegen auch erhöhte Lärm- und Staubemissionen und Gefahren für Menschen und die Umwelt vor. Durch die Überlagerung der Lagerflächen liegen erhöhte Mengen an Sickerwässer, die abzuleiten sind vor. Weiters besteht eine Gefahr bei den Lagerungen außerhalb der vorgesehenen Dichtflächen aufgrund des erhöhten Platzbedarfes und somit Gefahr für den Boden- und Gewässerschutz.

Für so eine wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage bedarf es einer Genehmigung der Behörde gemäß § 37 Abs. 1 AWG. Diese Änderungsgenehmigung lag jedoch bis zumindest 09.08.2017 nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z. 9 iVm § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) iVm dem Bescheid vom 7. Juli 2009, ***.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 1 AWG eine Geldstrafe von € 7.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 700,00

Gesamtbetrag: € 7.700,00.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma B GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, sodass die Mindeststrafe bei € 4.200,00 angesetzt sei. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der abfallrechtlichen Firma B GmbH mit dem Sitz in ***, ***, sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Mit dem Bescheid vom 7. Juli 2009, Zl. ***, sei der B GmbH im Spruchteil A. die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen) auf den Grundstücken Nrn. *** bis ***, je KG ***, erteilt worden, wobei die maximale Jahresanlieferung mit 190.000 t beschränkt sei. Im Zuge der Überprüfung am 22. Mai 2017 sei hinsichtlich der Abfallaufzeichnungen für das Jahr 2016 in die EDM-Bilanzierung eingesehen worden, woraus sich ein Input von ca. 230.000 t für das Jahr 2016 ergeben habe. Der Übernahmekonsens sei somit um ca. 40.000 t (entspreche ca. 21 % von 190.000 t) überschritten worden und sei diese Überschreitung nicht bestritten worden.

Seiner Behauptung, dass durch die Überschreitung keine Änderung der Behandlungsanlage durchgeführt worden sei bzw. dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Menschen oder die Umwelt stattgefunden habe, sei entgegenzuhalten, dass durch die Überschreitung des Übernahmekonsenses im Jahr 2016 sehr wohl nachteilige Auswirkungen stattgefunden hätten, wie z.B. eine erhöhte Frequenz der LKW-Anlieferungen und eine erhöhte Frequenz der Manipulationen mittels Radlader und anderer Arbeitsgeräte. Diese Auswirkungen seien z.B. erhöhte Lärm- und Staubemissionen und somit eine Gefahr für Menschen und die Umwelt. Weiters habe durch die Überschreitung eine Überlagerung der Lagerflächen und somit erhöhte Mengen an Sickerwässer, die abzuleiten gewesen seien, bestanden. Auch habe aufgrund des erhöhten Platzbedarfes eine Gefahr der Lagerungen außerhalb der vorgesehenen Dichtflächen und somit eine Gefahr für den Boden- und Gewässerschutz bestanden. Diese wesentlichen Änderungen der Behandlungsanlage seien nicht genehmigt worden. Die in der Rechtfertigung angeführten Erhöhungsmengen, die beweisen sollten, dass keine wesentliche Änderung vorgelegen sei, hätten sich auf andere Fälle einer wesentlichen Änderung bezogen, sodass seine Angaben daher reine Schutzbehauptungen seien.

Aufgrund der Anzeige vom 9. August 2017 und der Stellungnahme vom 29. November 2017 von der Abteilung Umwelt- und Energierecht, Außenstelle ***, sei die ihm zur Last gelegte Tat auch entgegen seinen Rechtfertigungsangaben als erwiesen anzusehen.

Auch habe er zumindest fahrlässig gehandelt und sei ihm ein diesbezüglicher Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung sei als mildernd berücksichtigt worden, dass er die Überschreitung zugegeben habe. Erschwerend seien seine vier rechtskräftigen Bestrafungen nach dem AWG 2002 zu werten gewesen, weshalb eine über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe zu verhängen gewesen sei.

Auf die Erhebung seiner allseitigen Verhältnisse hätte verzichtet werden können; es sei jedoch von keinen ungünstigen Verhältnissen ausgegangen worden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.

Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde zur Erlassung dieses Straferkenntnisses unzuständig sei, zumal laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort eines Begehungsdeliktes, wie im vorliegenden Fall, der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt worden sei, sei. Dementsprechend sei beim konsenslosen Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, den die belangte Behörde unterstelle, nicht der Sitz der Unternehmensleitung, sondern der Standort der Behandlungsanlage der Tatort. Da die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage in *** und damit im Bezirk Baden ihren Standort habe, wäre die Bezirkshauptmannschaft Baden als Verwaltungsstrafbehörde zuständig gewesen.

Laut der als erwiesen angenommenen Tat sei zum Tatzeitpunkt am 22. Mai 2017 der Übernahmekonsens für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage in *** für 2016 um 21 % überschritten worden. Da dieser Tatzeitpunkt, der sich aus dem Zeitpunkt einer Kontrolle ergeben soll, denkunmöglich sei, erweise sich das gegenständliche Straferkenntnis auch aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig, wobei anzumerken sei, dass eine Auswechslung des Tatzeitpunktes durch das Gericht unzulässig sei, da ihm während der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit nie ein anderer Tatzeitpunkt als der 22. Mai 2017 vorgehalten worden sei.

Auch erfülle die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tat nicht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002, zumal im gegenständlichen Fall keine Änderung der Behandlungsanlage erfolgt sei; zumindest würde im gegenständlichen Fall keine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002 vorliegen, zumal der bewilligte Konsens bloß um 40.000 t, also um ca. 21 %, überschritten worden sei.

Auch sei der Sachverhalt nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden, zumal niemals erhoben worden sei, dass die angenommene Überschreitung des Übernahmekonsenses erhebliche nachteilige Auswirkungen hätte und daher als wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 einzustufen sei. Auch seien die von der belangten Behörde angenommenen nachteiligen Auswirkungen völlig aus der Luft gegriffen und würden mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen. Solche Auswirkungen seien unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt sei.

Auch die verhängte Strafe sei nicht tat- und schuldangemessen, zumal der Milderungsgrund, dass er die Tathandlung nicht bestreite und diese zugegeben habe, wesentlich schwerer wiegen würde als seine vier rechtskräftigen Verurteilungen nach dem AWG 2002, sodass eine Ermahnung oder eine außerordentliche Strafmilderung geboten wäre.

Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß dem Spruchteil A. (Abfallrechtliche Genehmigung) des rechtskräftigen Bescheides des Landehauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 2009, Zl. RU4-***, beträgt die maximale Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) maximal 190.000 Tonnen Baurestmassen bei der verfahrensgegenständlichen Behandlungsanlage.

Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begeht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu betrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist,

ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die B GmbH im Standort *** im Bezirk Baden auf den Grundstücken Nrn. *** bis ***, je KG ***, die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage betreibt.

Ebenso steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist.

Ebenso ist unbestritten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren die Übertretung der Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 vorwirft, weil die B GmbH auf den Grundstücken Nrn. *** bis *** in der Gemeinde *** eine geänderte Behandlungsanlage (Sortier- und Recyclinganlage) betrieben hat, indem diese für das Jahr 2016 einen Input von ca. 230.000 t, und somit eine Überschreitung des Übernahmekonsenses von ca. 40.000 t hatte, ohne im Besitz einer gemäß § 37 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein, wobei diese Überschreitung eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG darstellt, weil die Abänderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann.

Von der belangten Behörde wurde als Betretungsort somit diese Behandlungsanlage in der Gemeinde *** angegeben; als Tatort wurde der Sitz des Unternehmens in ***, ***, angegeben.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118, sowie VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0137, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zlen. 2009/07/0180 bis 0183).

Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof hat den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafbestand, nämlich das Betreiben einer geänderten Behandlungsanlage, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein (§ 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002), als ein Begehungsdelikt qualifiziert und ist dabei von der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde des Begehungsortes (Tatortes) ausgegangen; auf den Sitz der Unternehmensleitung ist es dabei nicht angekommen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/04/0181, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214). Tatort eines Begehungsdeliktes ist somit jener Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. u.a.  VwGH vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0173, sowie VwGH vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016,

Zl. Ra 2015/07/0140).

Der Tatort liegt daher im gegenständlichen Fall in der Gemeinde *** im Bezirk Baden und ist nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – der Sitz der Unternehmensleitung, der im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gelegen ist. Die belangte Behörde ist somit örtlich unzuständig. Dass die belangte Behörde außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom

28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0140), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt allerdings nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens zu (vgl. Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 § 27 Rz 4, mit Hinweis auf VwGH vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0391).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zuständig war.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus hat die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich für den gegenständlichen Fall Bedeutung und ist der zur Beurteilung herangezogene Gesetzestext eindeutig.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Tatort; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2520.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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