RS Lvwg 2019/1/21 LVwG-AV-62/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

GewO 1994 §360 Abs1

Rechtssatz

Durch die Verfahrensanordnung des § 360 Abs 1 GewO wird noch nicht in Rechte des Adressaten eingegriffen, zumal die einzige Rechtsfolge des Nichtentsprechens in der bescheidmäßigen Vorschreibung des gesollten Verhaltens besteht (die Regelung ist daher auch nicht unsachlich; vgl VwGH 93/04/0140, 96/04/0062). Dogmatisch handelt es sich demnach auch um keinen Bescheid. Sie ist daher weder einer Vollstreckung (vgl VwGH 93/04/0034, 93/04/0036) noch einer gesonderten Anfechtung (vgl VwGH AW 93/04/0034, 93/04/0140, 2006/04/0033) zugänglich. Vielmehr können ihr anhaftende Mängel erst im weiteren Verfahren releviert werden (vgl VwGH 96/04/0168).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Anfechtbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.62.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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