Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
Durch die Verfahrensanordnung des § 360 Abs 1 GewO wird noch nicht in Rechte des Adressaten eingegriffen, zumal die einzige Rechtsfolge des Nichtentsprechens in der bescheidmäßigen Vorschreibung des gesollten Verhaltens besteht (die Regelung ist daher auch nicht unsachlich; vgl VwGH 93/04/0140, 96/04/0062). Dogmatisch handelt es sich demnach auch um keinen Bescheid. Sie ist daher weder einer Vollstreckung (vgl VwGH 93/04/0034, 93/04/0036) noch einer gesonderten Anfechtung (vgl VwGH AW 93/04/0034, 93/04/0140, 2006/04/0033) zugänglich. Vielmehr können ihr anhaftende Mängel erst im weiteren Verfahren releviert werden (vgl VwGH 96/04/0168).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; Anfechtbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.62.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019