Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Liegt zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt (sowie der Untersuchung der Blutprobe durch das Forensisch-Toxikologische-Labor) bereits ein gültiges Alkomat-Messergebnis des Alkoholgehalts der Atemluft vor, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft dieses bereits über der Grenze des § 5 Abs 1 StVO liegt und der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt, ist eine Untersuchung gemäß §§ 5 Abs 9 iVm 5 Abs 5 Z 1 StVO nicht mehr zulässig. Die Überwälzung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten ist nicht rechtmäßig (vgl VwGH 2013/02/0259).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Atemluftmessung; Suchtgift; Kosten; Kumulationsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.201.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019