RS Lvwg 2019/1/22 LVwG-S-201/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

StVO 1960 §5
StVO 1960 §5a Abs2
StVO 1960 §100 Abs2

Rechtssatz

Liegt zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Amtsarzt (sowie der Untersuchung der Blutprobe durch das Forensisch-Toxikologische-Labor) bereits ein gültiges Alkomat-Messergebnis des Alkoholgehalts der Atemluft vor, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft dieses bereits über der Grenze des § 5 Abs 1 StVO liegt und der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt, ist eine Untersuchung gemäß §§ 5 Abs 9 iVm 5 Abs 5 Z 1 StVO nicht mehr zulässig. Die Überwälzung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten ist nicht rechtmäßig (vgl VwGH 2013/02/0259).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Atemluftmessung; Suchtgift; Kosten; Kumulationsprinzip;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.201.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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